Arbeitsunfall beim Networking auf der Skipiste?

aas Urteil der Woche – KW 08 – Arbeitsunfall beim Networking auf der Skipiste?

Immer wieder stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung eines Unfalls während eines Firmenevents. Warum das wichtig ist? Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, zahlt die Unfallversicherung, für einen ganz normalen privaten Unfall nicht. Mit dieser Frage hat sich kürzlich auch das Sozialgericht in Hannover beschäftigt und eine strenge Grenze zwischen Tätigkeiten im eigenwirtschaftlichen, privaten Interesse und Tätigkeiten in Bezug auf die beruflichen Pflichten gezogen (Entscheidung v. 14.11.2025 – S 22 U 203/23). 

Freizeit oder Beruf? 

Ein Geschäftsführer war als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu einer Veranstaltung eingeladen worden. Das Programm „Skitour 2023“ versprach „ein paar erholsame Tage“. Die noch im Programm an den Vormittagen vorgesehenen Fachvorträge fielen allesamt aus. Die Teilnehmenden gestalteten daraufhin auch ihre Vormittage in unterschiedlichen Gruppen in eigener Regie. Der Geschäftsführer schloss sich einer Skigruppe an. Während einer Abfahrt kam es zum Unfall, bei dem er sich ein Bein brach. Er beantragte bei der zuständigen Unfallversicherung, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, was jedoch abgelehnt wurde. Denn: Bei dem Ausflug hätten schließlich die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Ein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Geschäftsführers sei nicht erkennbar. Das sah dieser jedoch anders und argumentierte, die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient. 

Sozialgericht verlangt Bezug zur Tätigkeit 

Auch das angerufene Sozialgericht entschied nicht im Sinne des Geschäftsführers. Mit folgender Begründung: Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die zum konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Das Skifahren sei eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Auch ein lediglich erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen, so die Richter. Der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung sei bereits durch die Einladung deutlich geworden. Eine Intensivierung von Geschäftsbeziehungen hätte unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen erfolgen können. Der Verletzte habe zum Unfallzeitpunkt keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt. 

Quelle: Pressemitteilung des SG Hannover vom 20.11.2025

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