Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats
Ihr Kompass für das neue Gremium
Die Betriebsratswahl ist abgeschlossen, die Stimmen sind ausgezählt – doch damit ist das neue Gremium noch nicht automatisch im Amt. Der entscheidende Moment für den offiziellen Startschuss ist die konstituierende Sitzung. Sie ist das Fundament, auf dem Ihre gesamte Betriebsratsarbeit der nächsten vier Jahre steht.
In dieser ersten, formalen Sitzung wandelt sich die Gruppe der gewählten Bewerber in ein rechtlich handlungsfähiges Organ um. Ohne eine korrekt durchgeführte Konstituierung kann der Betriebsrat keine wirksamen Beschlüsse fassen, keine Ausschüsse bilden und tritt gegenüber dem Arbeitgeber nicht als Einheit auf. Es geht also um weit mehr als nur ein erstes Kennenlernen: Es geht um die Rechtssicherheit Ihrer Mandatsausübung.
Jörg Reiniger hat für euch die wichtigsten Schritte der konstituierenden Sitzung klar und praxisnah zusammengestellt – für einen sicheren Start in die neue Amtszeit.
„Die konstituierende Sitzung legt den Grundstein für eine gute und strukturierte Betriebsratsarbeit.“
Konstituierende Sitzung des Betriebsrats – Ablauf, Zuständigkeiten, Einladung
Häufige Fragen zur Konstituierende Sitzung des Betriebsrats
Inhaltsverzeichnis
Was ist die konstituierende Sitzung? Es ist die erste Sitzung des neu gewählten Betriebsrats, in der das Gremium durch die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters seine volle Handlungsfähigkeit erlangt (§ 26 Abs. 1 BetrVG).
Wer lädt zur konstituierenden Sitzung ein?
Zur konstituierenden Sitzung lädt der Wahlvorstand ein – vertreten durch den/die Vorsitzende/n des Wahlvorstands.
Die Sitzung ist innerhalb einer Woche nach dem Wahltag einzuberufen (§ 29 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Der Betriebsrat ist erst handlungsfähig, wenn in dieser Sitzung der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt wurden (§ 26 Abs. 1 BetrVG).
Was muss in die Einladung – und warum ist das so wichtig?
Die Einladung zur konstituierenden Sitzung sollte Ort, Datum, Uhrzeit, Raum enthalten – und vor allem eine klare Tagesordnung. Denn: Was nicht auf der Tagesordnung steht, kann später problematisch werden.
Wenn ihr in der konstituierenden Sitzung direkt organisatorische Weichen stellt, muss das bereits in die Ladung. Das gilt insbesondere für:
- Bestellung Wahlleiter
- Wahl Vorsitzender
- Wahl Stellvertreter
- Wahl Betriebsausschuss (nur wenn erforderlich, also BR ab 9 Mitgliedern – § 27 BetrVG)
Sitzungsbeginn: Wer leitet – bis wann?
Die Sitzung beginnt unter Leitung des/der Wahlvorstandsvorsitzenden. Das gilt nur so lange, bis der Betriebsrat einen Wahlleiter bestellt hat.
Die Wahl von Vorsitz und Stellvertreter ist eine innere Angelegenheit des Betriebsrats. Der Wahlvorstand organisiert die Konstituierung – aber führt nicht die Wahl durch.
Wer führt das Protokoll der konstituierenden Sitzung?
Zu Beginn leitet der Vorsitzende des Wahlvorstands die Sitzung. In dieser Phase kann – und sollte – ein Betriebsratsmitglied vorläufig die Protokollführung übernehmen.
Übliche und sinnvolle Praxis:
- Ein anwesendes Betriebsratsmitglied wird zu Sitzungsbeginn gebeten, die Mitschrift zu führen.
- Dies erfordert keinen förmlichen Beschluss, da es sich lediglich um eine technische Hilfstätigkeit handelt.
Wichtig ist nur, dass die Mitschrift die wesentlichen Punkte festhält:
- ordnungsgemäße Einberufung
- Anwesenheit / Beschlussfähigkeit
- Bestellung Wahlleiter
- Wahlergebnisse /Beschlüsse
Erst nach Wahl des Vorsitzenden sollte der Betriebsrat dann regulär beschließen:
- Bestellung Schriftführer (s.u.)
- Bestellung stellvertretender Schriftführer (s.u.)
Ab diesem Zeitpunkt ist die Zuständigkeit für die Protokollführung dauerhaft geklärt.
Wie wird der Wahlleiter bestellt?
Der Betriebsrat muss zunächst einen Wahlleiter für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters bestellen (kann jedes BR-Mitglied sein).
Sobald der Wahlleiter bestellt ist, übernimmt er die Leitung der Sitzung für die Wahl von Vorsitz und Stellvertreter.
Welche Aufgaben hat der Wahlleiter?
Mit seiner Bestellung übernimmt der Wahlleiter die Leitung der Sitzung für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters. Ab diesem Zeitpunkt endet die Sitzungsleitung durch den Wahlvorstand. Eine Wahl von Vorsitz oder Stellvertretung unter Leitung des Wahlvorstands wäre fehlerhaft und kann gerichtlich für unwirksam erklärt werden.
Ist der/die Wahlvorstandsvorsitzende nicht Mitglied des neu gewählten Betriebsrats, dann gilt:
- Er/Sie leitet die Sitzung nur bis zur Bestellung des Wahlleiters.
- Danach muss er/sie die Sitzung verlassen (weil ab dann eine interne BR-Angelegenheit läuft).
Wenn der Wahlvorstandsvorsitzende zugleich Betriebsratsmitglied ist, bleibt er natürlich als BR-Mitglied Teil der Sitzung.
Wie geht es weiter nach der Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter?
Mit der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ist der Betriebsrat offiziell konstituiert und handlungsfähig. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Vorsitzende die Leitung der konstituierenden Sitzung und die weitere organisatorische Steuerung der Betriebsratsarbeit.
Die Wahl des Betriebsausschusses
Hat der Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder muss er gem. § 27 Abs. 1 BetrVG einen Betriebsausschuss bestellen. Sobald der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt sind, kann der Betriebsausschuss bestellt werden.
Da beide dem Ausschuss automatisch angehören, müssen nur noch die weiteren Mitglieder gewählt werden. Dies bietet sich unmittelbar im Anschluss an die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters in der konstituierenden Sitzung an.
Grundsätzlich ist der Wahlvorstand nicht befugt, eine Tagesordnung festzulegen, die über die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters hinausgeht.
Eine Ausnahme gilt für die Wahl des Betriebsausschusses, da dieser bei entsprechender Größe des Betriebsrats zwingend zu bilden ist.
Der Wahlvorstand kann daher die Wahl des Betriebsausschusses in die Tagesordnung aufnehmen.
Wann wird die Wahlakte an den Betriebsrat übergeben?
Die Wahlakte wird im Zusammenhang mit der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats übergeben.
Der Wahlvorstand bleibt bis zur Konstituierung im Amt. Erst wenn der Betriebsrat in der konstituierenden Sitzung seinen Vorsitzenden und Stellvertreter gewählt hat, ist das Gremium handlungsfähig. In diesem Zuge endet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
Praxisübliche Vorgehensweise:
- Die Übergabe erfolgt in oder unmittelbar nach der konstituierenden Sitzung
- Empfänger ist der neu gewählte Betriebsratsvorsitzende (als gesetzlicher Vertreter des Betriebsrats)
- Die Übergabe sollte aus Gründen der Rechtssicherheit dokumentiert werden
Sinnvoll ist ein kurzer Übergabevermerk, z. B.:
„Die Wahlakte zur Betriebsratswahl vom … wurde am … durch den Wahlvorstand an den Betriebsrat, vertreten durch den Vorsitzenden …, übergeben.“
Was sind die nächsten Schritte des Betriebsrats?
Mit der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters ist der Betriebsrat zwar handlungsfähig, er muss jedoch (ggfls. neben der Bestellung des Betriebsausschusses) noch weitere wichtige Organisationsentscheidungen treffen, um seine Arbeitsfähigkeit herzustellen.
Diese Organisationsentscheidungen kann der Wahlvorstand hingegen nicht in die Tagesordnung mit aufnehmen.
Der Betriebsrat kann jedoch nach seiner Konstituierung die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte beschließen und dann Beschlüsse zu den wichtigen Organisationsentscheidungen bereits auf der konstituierenden Sitzung fassen.
Ansonsten können diese Beschlüsse auf der nächsten Betriebsratssitzung (nach entsprechender Ladung durch den neuen Betriebsratsvorsitzenden) gefasst werden.
Die Tagesordnung kann während der Sitzung nur ergänzt werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und die anwesenden Mitglieder der Ergänzung einstimmig zustimmen.
Was sind weitere Themen nach der konstituierenden Sitzung?
Zeitnah nach der konstituierenden Sitzung muss der Betriebsrat weitere Themen für seine Arbeit klären:
Festlegung von Zuständigkeiten und Aufgabenbereichen
Strukturierte Ziel- und Aufgabenplanung und Abstimmung der Zusammenarbeit im Gremium (z.B. auf einer von der aas moderierten Klausurtagung). Die interne Aufgabenverteilung bildet die Grundlage effizienter Arbeit und ist zugleich entscheidend für spätere Spezialschulungen.
Organisatorische Grundsatzfragen klären
Sitzungsrhythmus, Kommunikationswege, Umgang mit Unterlagen, digitale Arbeitsformen, Terminplanung. Aufbau klarer Kommunikationsstrukturen mit dem Arbeitgeber.
Schulungsplan entwickeln
Nach der Konstituierung beginnt die eigentliche Arbeitsphase des neuen Betriebsrats. Zwingend ist es, zeitnah zu klären, welche Schulungen für die neuen Betriebsratsmitglieder und die Wiedergewählten besucht werden sollen.
Jörg Reiniger ist Experte für die strategische und rechtssichere Weiterentwicklung von Betriebsrats-, Personalrats- und SBV-Arbeit. Seit vielen Jahren konzipiert und entwickelt er Seminar- und Kongressformate für Arbeitnehmervertretungen und begleitet Gremien bei der professionellen Organisation ihrer Arbeit. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung von juristischer Präzision, praxisnaher Umsetzbarkeit und struktureller Organisationsentwicklung. Er denkt Gremienarbeit nicht nur rechtlich, sondern strategisch – von der Beschlussfassung bis zur nachhaltigen Ausrichtung der Amtszeit.
Zur ExpertenseiteLieber zuhören statt lesen? – Der Podcast "aas-Wahlarena"
Geschäftsführer Dr. Mark Oelmüller und Rechtsanwalt Frank Birkefeld erklären die konstituierende Sitzung des Betriebsrats.
Erfahren Sie in dieser Folge,
- was genau in dieser Sitzung passiert
- welche Aufgaben jetzt auf den neuen Betriebsrat warten
- wer Vorsitzender wird
- wer die Stellvertretung oder Protokollführung übernimmt und
- was eigentlich mit der Wahlakte passiert, wenn der Wahlvorstand seine Arbeit abgeschlossen hat.
Außerdem sprechen sie über typische Stolperfallen bei der ersten Sitzung und worauf das Gremium achten sollte, um rechtssicher zu starten.
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