aas-Seminare-Schulungsanspruch

Ihr Schulungsanspruch

Alles, was Sie für Ihre Teilnahme an einer Schulung wissen sollten

Die aas Akademie für Arbeits- und Sozialrecht Ruhr-Westfalen GmbH (aas) bietet deutschlandweit Schulungen für Betriebsräte, Personalräte, SBV und JAV an und unterstützt die Teilnehmer mit Grundlagen- und Vertiefungsseminaren bei der täglichen Arbeit. 

Doch wie ist die Teilnahme an solch einer Schulung geregelt? Im Folgenden informieren wir Sie über die gesetzlichen Regelungen zum Schulungsanspruch für Betriebsräte, Personalräte, SBV und JAV.

Um die Arbeit im Betriebsrat, Personalrat, SBV oder JAV vernünftig ausüben zu können, werden von jedem Gremiumsmitglied, je nach Aufgabenstellung, diverse Kenntnisse benötigt. Praktisch bedeutet das, dass wohl keine Interessensvertretung ohne eine vernünftige Fortbildung auskommen wird. Entsprechend räumt das Betriebsverfassungsgesetz jedem Betriebsrat, Personalrat, SBV und JAV das Recht auf Fort- und Weiterbildung ein.

Dabei ist zwischen Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG und solchen nach § 37 Abs. 7 BetrVG zu unterscheiden. Diese Vorschriften sind für Praktiker häufig ein wenig verwirrend, was dazu führt, dass Gremiumsmitglieder den Umfang ihres Schulungsanspruchs falsch einschätzen.


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Schulungsanspruch für den Betriebsrat 

Wie Sie sich als Betriebsrat erfolgreich zu einer Betriebsratsschulung anmelden und die Erforderlichkeit Ihres Spezialseminars begründen! Außerdem: Wichtige Fragen und Antworten zum Schulungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern (und Ersatzmitgliedern) und Allgemeines zur Erforderlichkeit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen!

aas seminare – Der Schulungsanspruch des Wahlvorstands

Schulungsanspruch für den Wahlvorstand

Die Wirksamkeit der Betriebsratswahl liegt in den Händen des Wahlvorstands, der die Wahl einleitet und durchführt. Die Vorschriften zur Durchführung der Wahl sind höchst komplex und fehleranfällig. Fehler des Wahlvorstands können schnell zur Anfechtung der Wahl führen.

Deshalb hat das BAG bereits im Jahr 1984 (Urteil vom 07.06.1984 - 6 AZR 3/82) entschieden, dass „angesichts der Gefahr einer drohenden Wiederholung und dem damit verbundenen hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber … eine möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich“ ist.

Schulungsanspruch für den Personalrat

Alles zur Schulungsteilnahme von Mitgliedern des Personalrats und wie Sie sich erfolgreich zur Personalrats-Schulung anmelden! Außerdem: Wichtige Fragen und Antworten zum Schulungsanspruch von Mitgliedern des Personalrats und Allgemeines zur Erforderlichkeit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen!

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Schulungsanspruch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Alles zur Schulungsteilnahme von Mitgliedern der JAV und wie Sie sich erfolgreich zur JAV-Schulung anmelden! Außerdem: Wichtige Fragen und Antworten zum Schulungsanspruch von Mitgliedern der JAV und Allgemeines zur Erforderlichkeit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen!

Schulungsanspruch für die Schwerbehindertenvertretung

Alles zur Schulungsteilnahme von Mitgliedern der SBV und wie Sie sich erfolgreich zur SBV-Schulung anmelden! Außerdem: Wichtige Fragen und Antworten zum Schulungsanspruch von Mitgliedern der SBV und Allgemeines zur Erforderlichkeit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen!

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Schulungsanspruch für den Betriebsrat, Personalrat, SBV und JAV – FAQ

Ihr Weg zum Seminar: Die wichtigsten Informationen rund um den Schulungsanspruch des Betriebsrats, Personalrats, Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung haben wir hier zusammengefasst. Die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit von Interessensvertretung und Arbeitgeber ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dabei stellt § 37 Abs. 6 BetrVG die Anspruchsgrundlage für den Schulungsanspruch dar.

Wie können Sie an der Schulung als Gremiumsmitglied teilnehmen?

Um sich für ein aas-Seminar anzumelden, reservieren Sie zunächst unverbindlich einen Platz, Sie erhalten von uns umgehend das Musterschreiben „Mitteilung an die Geschäftsleitung“ und einen Vordruck zur Seminaranmeldung. Im zweiten Schritt fassen Sie einen Beschluss zur Seminarteilnahme und informieren den Arbeitgeber anschließend mit dem Musterschreiben. Mit diesem Schreiben setzen Sie dem Arbeitgeber für die Rückmeldung automatisch eine Frist von 14 Tagen. Sollte der Arbeitgeber innerhalb dieser Frist keine Einwände erheben, können Sie sich mit dem Anmeldeformular verbindlich anmelden. Weitere Schritte, zum Beispiel die Abwicklung der Hotel- und Verpflegungspauschale, übernehmen wir für Sie.

Hinweis:

Es ist in Ihrem Interesse, den Arbeitgeber so früh wie möglich über die beabsichtigte Schulungsteilnahme zu informieren. Auch wenn die Rechtsprechung eine Frist von drei Wochen als ausreichend anerkennt, so ist dies in der Praxis oft zu knapp. Bitte beachten Sie, dass Sie einen Zeitpuffer benötigen, um auf mögliche Einwände des Arbeitgebers reagieren zu können. Sollte Ihr Arbeitgeber nicht positiv und unmittelbar auf Ihren Teilnahmewunsch reagieren, fehlt Ihnen bei einer kurzfristigen Rückmeldung des Arbeitgebers die Zeit, um Meinungsverschiedenheiten oder Unklarheiten, notfalls auch vor Gericht, zu klären.

Sie haben Fragen zum Schulungsanspruch oder möchten mehr über unsere Schulungen erfahren? Wir sind gerne persönlich für Sie da und unterstützen Sie mit einer kompetenten Beratung. Sprechen Sie uns an!

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