Vereinfachtes Wahlverfahren

Wissenswertes für die SBV

Vereinfachtes Wahlverfahren

Vereinfachtes Wahlverfahren Grafik

Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keinen Wahlvorstand. Es findet eine Wahlversammlung statt. Die Einladung enthält Angaben über Ort, Zeitpunkt, Raum und Ablauf der Versammlung. Es ist eine gesetzliche Pflicht der amtierenden Schwerbehindertenvertretung, zur Wahlversammlung einzuladen.

Gemäß § 19 Abs. 1 SchwbVWO lädt die Schwerbehindertenvertretung spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit zur Wahlversammlung ein.

Formblatt 1: Einladung zur Versammlung

Bei der Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren sind die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten des Betriebs bzw. der Dienststelle teilnahme- und wahlberechtigt. Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Wahlberechtigten ist die Wahlversammlung beschlussfähig. Anhand der Liste der Schwerbehinderten und Gleichgestellten wird lediglich die Wahlberechtigung der Erschienenen geprüft.

Formblatt 2: Liste der Wähler

Die Wahlversammlung

Beispiel – Ablauf der Wahlversammlung

  1. Feststellung der Wahlberechtigung und damit der Teilnahmeberechtigung.
  2. Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten
  3. Beschluss über die Wahlleitung
  4. Beschluss über etwaige Wahlhelfer
  5. Beschluss über die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder
  6. Wahlgang zur Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten
  7. Wahlgang zur Wahl des/der stellvertretenden Mitglieds/Mitglieder

Formblatt 3: Stimmzettel SBV

Wichtig

Bei der Wahl müssen zwingend Wahlumschläge verwandt werden, § 20 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO. Anders als bei der Betriebsratswahl hat es hier keine Änderung der Wahlordnung gegeben.

 

Den Wahlumschlag übergibt der Wähler dem Wahlleiter, der den Wahlumschlag dann in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einwirft und die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten notiert, § 20 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 SchwbVWO.

Haben alle Wähler ihre Stimme abgegeben, so hat der Wahlleiter die Stimmen öffentlich auszuzählen und das Wahlergebnis festzustellen, § 20 Abs. 3 Satz 6 SchwbVWO.

Stimmzettel sind ungültig, wenn

  • Stimmzettel ohne Wahlumschlag abgegeben wurde,
  • Stimmzettel besondere Merkmale/Zusätze/Einschränkungen aufweist,
  • der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist,
  • Stimmzettel unterschrieben wurde,
  • mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat, §§ 20 Abs. 4, 13 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO.

Nach der Wahl der Vertrauensperson werden das stellvertretende Mitglied bzw. die stellvertretenden Mitglieder gewählt. Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, so werden sie in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt, § 20 Abs. 2 Satz 2 a. E. SchwbVWO. Jeder Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen wie Stellvertreter gewählt werden, §§ 20 Abs. 3 Satz 2, 9 Abs. 4 SchwbVWO.

Formblatt 4: Stimmzettel Stellvertreter

Nach Abschluss beider Wahlgänge stellt der Wahlleiter das vorläufige Wahlergebnis fest. Steht das Wahlergebnis fest, so sind die Gewählten von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Der Wahlleiter hat die Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl zu unterrichten, §§ 20 Abs. 4, 14 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO. Die Gewählten haben dann drei Arbeitstage Zeit, um die Wahl gegebenenfalls abzulehnen.

Formblatt 5: Wahlniederschrift

Formblatt 6: Benachrichtigung Gewählte

Formblatt 7: Aushang Wahlergebnis

Möglichkeit der digitalen Wahlversammlung mit Briefwahl – Neuregelung des § 20 Abs. 5 SchwbVWO

Nach einer neuen Regelung der Wahlordnung kann die Wahlversammlung auch mittels Video- und Telefonkonferenz stattfinden (§ 20 Abs. 5 SchwbVWO). Dazu lädt die Schwerbehindertenvertretung spätestens drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit ein.

Der neu geschaffene § 20 Abs. 5 SchwbVWO ermöglicht nun eine Wahlversammlung mittels Video- und Telefonkonferenz. Die eigentliche Stimmabgabe muss dann aber per Briefwahl gemäß § 11 SchwbVWO erfolgen. Als weitere Voraussetzung muss sichergestellt sein, das Dritte vom Inhalt der Versammlung keine Kenntnis nehmen können.

Die Einladung zur Wahlversammlung muss bereits einen entsprechenden Hinweis zur virtuellen Durchführung enthalten. Ebenso ist auf die nachfolgende Briefwahl hinzuweisen.

Formblatt 8: Einladung zur Versammlung virtuell

Der Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens mit virtueller Wahlversammlung könnte etwa wie folgt aussehen:
  1. Einladung zur virtuellen Wahlversammlung durch die amtierende Schwerbehindertenvertretung an alle Wahlberechtigte
    • Datum,
    • Zeit,
    • Information über Online-Wahlablauf inkl. Zugangsdaten,
    • geplante Briefwahl
    • Rücksendefrist (2 Wochen), Auszählungszeitpunkt und Ort bekannt geben
  2. Virtuelle Wahlversammlung (Video- und Telefonkonferenz)
    • Wahlleiter wählen (ggf. zusätzlich Wahlhelfer)
    • Virtuelle Wahlversammlung – Vorgehen bestätigen
    • Zahl der zu wählenden Stellvertreter beschließen
    • Kandidaten vorschlagen
  3. Wahlunterlagen zur Briefwahl erstellen und versenden
  4. Weitere Wähler erfassen und entsprechend Wahlunterlagen versenden
  5. Öffentliche Auszählung der schriftlichen Stimmabgabe durch die Wahlleitung
  6. Aushang des Wahlergebnisses

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