FAQ Schulungsanspruch SBV

Der Schulungsanspruch von Mitgliedern der SBV (und Ersatzmitgliedern)

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch für Mitglieder der SBV auf Teilnahme an Schulungsveranstaltungen der aas?

Ja. Der Schulungsanspruch der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen ist in § 179 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB IX geregelt. Voraussetzung ist, dass auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die Arbeit der SBV erforderlich sind.

Wie beurteilt sich die Erforderlichkeit einer SBV-Schulung?

Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG zur Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern (BAG, Beschluss vom 08.06.2016 - 7 ABR 39/14).

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme unterscheidet das BAG zwischen

  • sog. Grundlagenschulungen und
  • sog. Spezialschulungen.

Je nachdem, ob die Vertrauensperson zu einem Grundlagenseminar oder zu einem Spezialseminar werden unterschiedliche Anforderungen an die Begründung der Erforderlichkeit gestellt.

(Wie) muss die Teilnahme von erstmals gewählten Vertrauenspersonen an Grundlagenseminaren für die SBV begründet werden?

Bei erstmals gewählten Vertrauenspersonen ist keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig, wenn Grundkenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beziehen (BAG, Beschluss vom 08.06.2016 - 7 ABR 39/14). Durch die Vermittlung von Grundwissen soll die Vertrauensperson erst in die Lage versetzt werden, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen.

(Wie) muss die Teilnahme einer Grundlagenschulung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten begründet werden?

Die Frage, ob bzw. wie die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Grundlagenschulung begründet werden muss, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Vertrauensperson erstmalig gewählt oder wiedergewählt ist.

Muss die Teilnahme von wiedergewählten Vertrauenspersonen an Grundlagenseminaren für die SBV begründet werden?

Bei wiedergewählten Mitgliedern der SBV beurteilt sich die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Grundlagenschulung insbesondere danach, ob die betreffende Vertrauensperson über die auf der Grundlagenschulung vermittelten Kenntnisse bereits verfügt (BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - 6 ABR 14/84). Solche Vorkenntnisse kann die Vertrauensperson etwa durch den früheren Besuch von Schulungen, durch Eigenstudium, durch „learning by doing“ in der SBV oder eine frühere Tätigkeit im Betriebsrat oder in anderen Gremien erlangt haben (BAG, Beschluss vom 19.03.2008 - 7 ABR 2/07; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.06.2009 - 6 TaBV 55/08; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2007 - 5 TaBV 5/07). Dass das Grundwisse nicht bereits vorhanden ist, muss das wiedergewählte Mitglied der SBV gegebenenfalls darlegen.

Was gehört zum Grundlagenwissen der SBV?

Die SBV hat vielfältige Aufgaben. Die Interessenvertretung erschöpft sich nicht nur in der unmittelbaren Unterstützung der schwerbehinderten Menschen, sondern sie hat auch darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Verwaltungsordnung durchgeführt werden. Daneben hat die SBV das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats und deren Ausschüssen sowie des Arbeitschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Daraus ergibt sich, dass die Schwerbehindertenvertretungen nicht nur über Kenntnisse aus dem SGB IX, sondern auch aus anderen damit zusammenhängenden Rechtsgebieten verfügen müssen (siehe dazu LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2009 - 17 Sa 430/09). Die SBV muss zumindest Grundkenntnisse von den Sach- und Fachfragen besitzen, die in den Sitzungen besprochen werden. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll die Vertrauensperson erst in die Lage versetzt werden, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen (BAG, Beschluss vom 08.06.2016 - 7 ABR 39/14). Vertrauensleute, die Aufgaben als Gesamtschwerbehindertenvertreter und Konzernschwerbehindertenvertreter wahrnehmen sollen, müssen folglich Kenntnisse über die Bildung der Gesamtschwerbehindertenvertretung und Konzernschwerbehindertenvertretung, ihre Zuständigkeit, Aufgaben und die Gremien haben, mit denen sie zusammenarbeiten (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2009 - 17 Sa 430/09).

Folgende Seminare der aas vermitteln Grundkenntnisse für die SBV:

  • Die Vertretung der Schwerbehinderten – Teil 1 (SBV 1)
  • Die Vertretung der Schwerbehinderten – Teil 2 (SBV 2)
  • Die Vertretung der Schwerbehinderten – Teil 3 (SBV 3)
  • Auffrischung für wiedergewählte Schwerbehindertenvertretungen
  • Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht für die SBV
  • Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit für die Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Muss die Teilnahme an Spezialseminaren der SBV begründet werden?

Für den Besuch von Spezialseminaren muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG, Beschluss vom 08.06.2016 - 7 ABR 39/14; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 11 TaBV 1371/20). Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Teilnahme an dem Spezialseminar steht der SBV ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb die Vertrauensperson die bei der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen (BAG, Beschluss vom 08.06.2016 - 7 ABR 39/14).

Handelt es sich auch bei Kongressen und Symposien um erforderliche Schulungen nach § 179 Abs. 4 SGB IX?

Auch Kongresse und Symposien der aas können erforderliche Schulungsveranstaltungen gem. § 37 Abs. 6 BetrVG sein. Wie das LAG Hamburg entschieden hat, kommt es bei Kongressen und Konferenzen darauf an, dass sie sich an einen individuell ansprechbaren Teilnehmerkreis wenden (LAG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2012 - 4 TaBV 14/11).

Dafür ist nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg entscheidend, dass der Kongress dazu gedient hat, einen bestimmten Wissenstand herbeizuführen. Dafür ist erforderlich, dass eine individuelle Beziehung zwischen Lehrpersonal und Teilnehmern möglich ist.

Die Kongresse der aas erfüllen diese Anforderungen in vollem Umfang. Unsere Kongresse zeichnen sich dadurch aus, dass neben dem Einführungsvortrag am Montag und dem Abschlussvortrag am Freitag an den weiteren Tagen individuell wählbare Workshops in kleinen Gruppen stattfinden. Dadurch sind direkte Wissensvermittlung und direkter Austausch zwischen den Referenten und den Teilnehmern die ganze Woche über gegeben.

Bei der aas bedeutet kleine Gruppe, dass in den jeweiligen Workshops zwischen 8 und maximal ca. 18 Personen teilnehmen. Hier hat jeder Teilnehmende ausreichend die Möglichkeit, individuell mit den Referentinnen und Referenten zu sprechen.

Wie bei unseren Seminaren auch, beschränken wir die Größe der Workshops auf maximal ca. 18 Personen, obwohl nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg auch bei einer Gruppengröße von 30 Personen noch von einem individuell abgrenzbaren Personenkreis gesprochen werden könnte. Eine solche Gruppengröße gibt es bei der aas aber nicht! Das entspräche nicht unseren Qualitätsstandards.

Haben Ersatzmitglieder der SBV Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung gem. § 179 Abs. 4 SGB IX?

Aufgrund des Bundesteilhabegesetzes ist es seit dem 01.01.2017 einfacher, auch die stellvertretende Vertrauensperson der Schwerbehinderten zur Schulung zu entsenden. Vor der Gesetzesänderung musste das stellvertretende Mitglied entweder ständig herangezogen werden, in absehbarer Zeit nachrücken oder die Vertrauensperson häufig vertreten, um eine Schulung besuchen zu dürfen. Nun darf auch der Stellvertreter ohne die o. g. Einschränkungen zum Seminar entsandt werden, soweit dieses Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Der Schulungsanspruch ist in § 179 Abs. 4 Satz 4 SGB IX geregelt.

Wer entscheidet über die Erforderlichkeit der Teilnahme der Vertrauensperson der SBV an einer Schulung?

Über den Besuch einer Schulungsveranstaltung entscheidet die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen selbst. Die Entscheidung wird nicht vom Betriebsrat oder dem Arbeitgeber getroffen. Da die SBV kein Kollegialorgan ist, tritt an die Stelle der Beschlussfassung (wie beim Betriebsrat) die Entscheidung der Vertrauensperson. Die Vertrauensperson hat dabei einen eigenen Beurteilungsspielraum.

Muss die SBV die billigste Schulung auswählen?

Nein. Die SBV ist nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält.

Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in Betracht kommen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen und die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung von Bedeutung sein (BAG, Beschluss vom 08.06.2016 - 7 ABR 39/14).

Kriterien für eine qualitativ höherwertige Schulung ergeben sich insbesondere aus

  • dem Inhalt der Schulungsveranstaltung und
  • der Qualität der Dozenten
  • der Dauer der Schulungsveranstaltung, da auf einer längeren Schulungsveranstaltung mehr Zeit für
    • mehr Themen,
    • mehr Praxisübungen,
    • mehr Austausch mit Referenten und den anderen Teilnehmern vorhanden ist.

Praxistipp:

Die Vertrauensperson sollte daher die Themenpläne abgleichen. Es sollte auch geprüft werden, in welcher Intensität die Themen besprochen werden und welche Qualifikation die Referenten haben. Dies kann in einem Telefonat mit den Anbietern abgefragt werden.

Praxistipp:

Sollten Sie Probleme mit der Teilnahme an einem Seminar der aas haben, rufen Sie uns an, unser Serviceteam kann Ihnen weiterhelfen.

Wie muss die Information des Arbeitgebers über die geplante Schulungsteilnahme erfolgen?

Nachdem die Vertrauensperson der Schwerbehinderten die Entscheidung über die Schulungsteilnahme getroffen hat, muss sie den Arbeitgeber rechtzeitig über die geplante Seminarteilnahme unterrichten. Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht ist es, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme und damit seine Kostentragungspflicht selbst zu prüfen.

Die SBV ist verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren,

  • wer an der Schulungsmaßnahme teilnimmt,
  • Thema der Schulung inklusive Themen- und Kostenplan,
  • Ort und Zeit.
  • Rechtzeitig ist die Unterrichtung, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer bezahlten Freistellung vorliegen oder ob die betrieblichen Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt wurden. Eine Frist für die Unterrichtung des Arbeitgebers enthält das Gesetz nicht.

aas-Praxistipp

Ist abzusehen, dass der Arbeitgeber Einwände gegen die Schulung erhebt, sollte die Unterrichtung am besten einige Monate vor der geplanten Schulungsmaßnahme erfolgen. Erfolgt die Unterrichtung frühzeitig, bleibt der SBV die Möglichkeit, den Schulungsanspruch rechtlich prüfen zu lassen und ggf. gerichtlich durchzusetzen.

Ein frühzeitig aufgestellter Schulungsplan der SBV kann ggf. verhindern, dass der Arbeitgeber die Schulung wegen betrieblicher Notwendigkeiten ablehnt: Wird er frühzeitig unterrichtet, hat er ausreichend Zeit umzudisponieren.

Muster: Mitteilung an die Geschäftsleitung zur Schulungsteilnahme – SBV

Muss der Arbeitgeber die Schulungsteilnahme genehmigen?

Grundsätzlich braucht die Vertrauensperson keine Erlaubnis des Arbeitgebers für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung. Gleichwohl sollte die Teilnahme an einem Seminar vorab mit dem Arbeitgeber geklärt werden.

Welche Kosten muss der Arbeitgeber bei der Teilnahme an einer erforderlichen Schulung der SBV tragen?

Nach § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch Kosten, die anlässlich der Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung nach § 179 Abs. 4 SGB IX entstanden sind. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson (BAG, Beschluss vom 08.06.2016 - 7 ABR 39/14; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 11 TaBV 1371/20).

Was kann die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen tun, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an Seminaren generell ablehnt?

Die SBV hat einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungen, um ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können. Insoweit darf der Arbeitgeber die Teilnahme an Schulungen nicht generell ablehnen. Das Recht zur Teilnahme an entsprechenden Schulungen sollte die SBV dem Arbeitgeber in einem Gespräch verdeutlichen. Gelingt es nicht, den Arbeitgeber von der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme zu überzeugen, bleibt dann ggfls. nur die gerichtliche Durchsetzung des Schulungsanspruchs.

Was kann die SBV tun, wenn der Arbeitgeber auf eine geplante Schulungsteilnahme überhaupt nicht reagiert und „auf Zeit spielt“?

Wie oben beschrieben, ist die SBV verpflichtet, dem Arbeitgeber die näheren Einzelheiten der Schulung, d.h. Ort, Zeit, Dauer und Themenplan der Veranstaltung mitzuteilen.

Diese Unterrichtung soll dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglichen, ob er Einwände gegen die Schulungsteilnahme hat. Das Gesetz hat jedoch keine Frist festgelegt, binnen derer der Arbeitgeber seine Einwände geltend machen muss.

Deshalb empfehlen wir, dass die SBV dem Arbeitgeber dafür eine Frist von 14 Tagen setzt.

Muster

„Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass der Schulungsteilnahme aus Ihrer Sicht nichts entgegensteht und eine verbindliche Anmeldung erfolgen kann.“

Liegt eine Genehmigung zur Schulungsteilnahme vor, wenn der Arbeitgeber sich nicht innerhalb der von der Vertrauensperson gesetzten Frist äußert?

Wenn der Arbeitgeber sich innerhalb der von der Vertrauensperson gesetzten Frist nicht äußert, liegt darin nach hM. keine Genehmigung der Schulungsteilnahme vor. Teilweise wird aber angenommen, dass der Arbeitgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes und aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet ist, vor der Teilnahme an einer Schulung darauf hinzuweisen, wenn er die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich erachtet (für den gleichgelagerten Fall des Betriebsrats: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2020 - 7 TaBV 14/19).

Unabhängig davon, ob man den Arbeitgeber für verpflichtet hält oder nicht, sollte die Vertrauensperson der Schwerbehinderten nach Ablauf der gesetzten Frist die verbindliche Anmeldung zu dem Seminar der aas vornehmen.

Die aas verschickt nach dem Eingang der verbindlichen Anmeldung eine Auftragsbestätigung samt Rechnung an den Arbeitgeber. Spätestens dann wird der Arbeitgeber die Teilnahme an der Schulung ablehnen, wenn er nicht die Rechnung der aas bezahlen möchte.

Hinweis:

Für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten besteht gegenüber der aas kein Risiko irgendwelche Kosten tragen zu müssen!

Was kann die SBV tun, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung ablehnt?

Soweit der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme bestreitet oder die Teilnahme an einer Schulung der aas aus sonstigen Gründen ablehnt, sollte die Vertrauensperson sich zunächst mit der aas in Verbindung setzen. Meist kann unser Serviceteam in diesen Fällen schon weiterhelfen, ohne das Kosten entstehen.

Wenn der Arbeitgeber auf seiner Ablehnung beharrt, kann die Vertrauensperson überlegen, ob sie einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Freistellungsanspruchs beauftragen möchte.

In der Praxis versucht der Rechtsanwalt meist zunächst, den Freistellungsanspruch unter Fristsetzung außergerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Nach Verstreichen der Frist leitet der Rechtsanwalt dann beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren ein.

Praxistipp:

Die SBV sollte die Klärung der Schulungsteilnahme mit dem Arbeitgeber frühzeitig (mindestens drei Monate vor der geplanten Schulung) angehen. Ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren kann sich über Monate ziehen.

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder