Ihr Weg zum Seminar als SBV
So melden Sie sich erfolgreich zur SBV-Schulung an
Die Schulungsteilnahme von Mitgliedern der SBV.
Sobald Sie eine Entscheidung über die Seminarteilnahme getroffen haben, senden Sie uns bitte die Seminaranmeldung unterschrieben zurück. Bitte nehmen Sie vorab unbedingt eine Klärung über die Seminarteilnahme mit dem Arbeitgeber vor.
Schritt 1: Unverbindliche Reservierung
Nehmen Sie zunächst eine unverbindliche Reservierung für eine SBV-Schulung Ihrer Wahl vor.
Sie gehen durch eine Reservierung keinerlei Verpflichtung ein und sichern sich rechtzeitig einen Platz, um Zeit für die nächsten Schritte zu haben
Formular: Unverbindliche Reservierung
Schritt 2: Beschluss über Schulungsteilnahme
Als SBV müssen Sie nun einen „Beschluss“ über die Schulungsteilnahme fassen.
Über den Besuch einer Schulungsveranstaltung entscheidet die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen selbst. Die Entscheidung wird nicht vom Betriebsrat oder dem Arbeitgeber getroffen. Da die SBV kein Kollegialorgan ist, tritt an die Stelle der Beschlussfassung (wie beim Betriebsrat) die Entscheidung der Vertrauensperson.
Die Entscheidung (bzw. den „Beschluss“) ist von der Vertrauensperson zu protokollieren.
Schritt 3: Informieren des Arbeitgebers
Anschließend müssen Sie den Arbeitgeber über die geplante Schulungsteilnahme informieren
Nachdem die Vertrauensperson der Schwerbehinderten die Entscheidung über die Schulungsteilnahme getroffen hat, muss sie den Arbeitgeber rechtzeitig über die geplante Seminarteilnahme unterrichten. Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht ist es, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme und damit seine Kostentragungspflicht selbst zu prüfen.
Die SBV ist verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren,
- wer an der Schulungsmaßnahme teilnimmt,
- Thema der Schulung inklusive Themen- und Kostenplan,
- Ort und Zeit.
- Rechtzeitig ist die Unterrichtung, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer bezahlten Freistellung vorliegen oder ob die betrieblichen Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt wurden. Eine Frist für die Unterrichtung des Arbeitgebers enthält das Gesetz nicht.
aas-Praxistipp
Ist abzusehen, dass der Arbeitgeber Einwände gegen die Schulung erhebt, sollte die Unterrichtung am besten einige Monate vor der geplanten Schulungsmaßnahme erfolgen. Erfolgt die Unterrichtung frühzeitig, bleibt der SBV die Möglichkeit, den Schulungsanspruch rechtlich prüfen zu lassen und ggf. gerichtlich durchzusetzen.
Ein frühzeitig aufgestellter Schulungsplan der SBV kann ggf. verhindern, dass der Arbeitgeber die Schulung wegen betrieblicher Notwendigkeiten ablehnt: Wird er frühzeitig unterrichtet, hat er ausreichend Zeit umzudisponieren.
Muster: Mitteilung an die Geschäftsleitung zur Schulungsteilnahme – SBV
Muster: Mitteilung an die Geschäftsleitung zur Schulungsteilnahme – Stellvertreter der SBV Vertrauensperson
Schritt 4: Verbindliche Seminaranmeldung
Haben Sie die Schulungsteilnahme mit dem Arbeitgeber abgeklärt, können Sie die verbindliche Seminaranmeldung bei der aas vornehmen.
Formular: Seminaranmeldung
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Schulungsteilnahme ablehnt?
Sollte der Arbeitgeber die Teilnahme an Ihrem SBV-Seminar für nicht erforderlich halten oder nicht innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist antworten, sollten Sie handeln!
Der Arbeitgeber kann zahlreiche Einwände gegen eine Schulungsteilnahme haben. Ob die Einwände begründet sind und wie Sie darauf reagieren können, kann an dieser Stelle nicht behandelt werden – dazu sind zu viele unterschiedliche Fallgestaltungen denkbar.
Bitte rufen Sie unbedingt unsere Kundenbetreuung unter der 0209 165 85-65 an oder melden Sie sich per E-Mail, wenn Ihr Arbeitgeber nicht innerhalb der von Ihnen in der Mitteilung an die Geschäftsleitung gesetzten Frist reagiert oder überhaupt ablehnt. Unser Serviceteam kann Sie bei allen auftauchenden Fragen wirksam unterstützen.
Achtung!
Bitte denken Sie unbedingt daran, dass Sie nicht zu viel Zeit verstreichen lassen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder auch eine gerichtliche Klärung dauern oft einige Zeit. Sollten Sie im Streitfall die Schulungsteilnahme gerichtlich durchsetzen wollen, sollten Sie mindestens drei Monate Zeit einplanen.
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