Die Wahl der SBV

Wissenswertes für die SBV

Die Wahl der SBV

Alle vier Jahre wird die neue SBV gewählt – der nächste reguläre Termin ist vom 1. Oktober bis 30. November 2022. Schneller als man denkt! Worauf sollte die SBV bzw. der Wahlvorstand besonders achten? Gibt es Neuerungen für die Wahlen?

In Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Rechtsgrundlagen sind § 177 SGB IX und die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung.

Die Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb der regelmäßigen Wahltermine wird nur gewählt,

  • wenn das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
  • die Wahl rechtskräftig mit Erfolg angefochten worden ist oder
  • eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Auf den folgenden Seiten zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) haben wir für Sie ausführlich zusammengestellt, welche Aufgaben vor der Wahl anstehen und welche Verfahren zur Durchführung der Wahlen Anwendung finden. Ebenso finden Sie auf unseren Seiten einige Wahlhilfen beispielsweise die aktuelle Wahlordnung und zahlreiche Formblätter/ Muster, die Ihnen zum Download zur Verfügung stehen.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind in § 177 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX gesetzlich geregelt.

Merke

Wahlberechtigung = aktives Wahlrecht = Wer darf wählen?

Wählbarkeit = passives Wahlrecht = Wer darf gewählt werden?

Wahlberechtigt sind demnach alle schwerbehinderten Menschen, die im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt werden, § 177 Abs. 2 SGB IX. Durch den Verweis in § 151 Abs. 1 SGB IX sind auch die Schwerbehinderten gleichgestellten Beschäftigten wahlberechtigt.

Die Schwerbehinderteneigenschaft muss in dem in §§ 151, 152 SGB IX vorgesehenen Verfahren förmlich festgestellt worden sein. Die Wahlberechtigung durch die Eigenschaft als Schwerbehinderter muss der Wahlberechtigte gegebenenfalls mit dem Schwerbehindertenausweis oder dem Feststellungsbescheid nachweisen. Gleiches gilt für die gleichgestellten Beschäftigten: Sie sollten ihre Wahlberechtigung mit dem Gleichstellungsbescheid nachweisen können, vor allem auch deshalb, weil sie keinen Ausweis über ihre Gleichstellung erhalten, der mit dem Schwerbehindertenausweis vergleichbar wäre.

Wird die Schwerbehinderung erst im laufenden Wahlverfahren festgestellt, so sind auch diese Beschäftigten wahlberechtigt. Wahlberechtigt sind auch Beschäftigte, deren Gleichstellung erst im laufenden Wahlverfahren festgestellt wird. Der Wahlvorstand hat diese Beschäftigten dann in die Liste der Wahlberechtigten aufzunehmen. Ein solche Ergänzung darf nur bis zum Tag vor der Stimmabgabe erfolgen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt darf der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten noch in dieser Weise korrigieren, § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO.

Ist die Eigenschaft als Schwerbehinderter noch nicht festgestellt, ist die Schwerbehinderung aber offensichtlich, so sind auch diese Beschäftigten wahlberechtigt. Ist die Schwerbehinderung nicht offensichtlich, so sind die Beschäftigten nicht wahlberechtigt.

Wahlberechtigt sind Beschäftigte, deren Grad der Behinderung sich auf unter 50 verringert hat oder deren Gleichstellung widerrufen worden ist, wenn der jeweilige Bescheid noch nicht bestandskräftig ist oder wenn der Zeitpunkt der Wahl noch in die Schonfrist von drei Kalendermonaten nach § 199 Abs. 2 Satz 3 SGB IX fällt.

Nicht wahlberechtigt sind Menschen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nach der Wahlversammlung rückwirkend festgestellt wurde. Nicht wahlberechtigt sind auch Menschen, die einen Gleichstellungsantrag zwar gestellt, über den aber noch nicht entschieden wurde.

Auf die Eigenschaft als Arbeitnehmer kommt es bei der Wahlberechtigung nicht an, so dass auch leitende Angestellte i. S. d. § 5 BetrVG oder Dienststellenleiter nach § 7 BPersVG wahlberechtigt sind.

Auch auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an: Auch Beschäftigte, die unter Betreuung stehen, sind wahlberechtigt, es sei denn die Betreuung ist entsprechend beschränkt oder ausgestaltet.

Leiharbeitnehmer sind nach § 7 Satz 2 BetrVG berechtigt, an den Betriebsratswahlen im Entleiherbetrieb teilzunehmen, „wenn sie länger als drei Monate eingesetzt werden“. Das Wahlrecht steht gleichfalls den schwerbehinderten und gleichgestellt behinderten Leiharbeitnehmern für die SBV-Wahlen unabhängig von der zusätzlichen in § 7 Satz 2 BetrVG definierten Voraussetzung zu. Berechtigt sind alle, die am Wahltag tätig sind und nicht nur diejenigen, die am Wahltag länger als drei Monate eingesetzt sind. Die Teilnahme an den Wahlen im Entleiherbetrieb schließt nicht die Wahlberechtigung zur SBV im Verleiherbetrieb aus. Diese besteht zusätzlich.

Die Wahlberechtigung besteht unabhängig vom Alter, von der Art der Beschäftigung oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Möglichst vielen Beschäftigten, die schwerbehindert oder gleichgestellt sind, soll es ermöglicht werden, eine Interessenvertretung zu wählen. Arbeitet ein Beschäftigter in mehreren Betrieben, ist er auch in allen Betrieben wahlberechtigt.

Wichtig

Im förmlichen Wahlverfahren ist nur wahlberechtigt, wer auch in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SchwbVWO. Die Eintragung in die Liste der Wahlberechtigten ist damit formelle Voraussetzung des aktiven Wahlrechts.

Für das vereinfachte Wahlverfahren gilt diese Einschränkung nicht!

Wählbarkeit

Wählbar sind nach § 177 Abs. 3 SGB IX alle im Betrieb oder Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag

  • das 18.Lebensjahr vollendet haben und
  • dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören.
  • sie dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein, weil sie nicht zum Betriebsrat wählbar sind (§ 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

Nach dieser Definition können auch Beschäftigte, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind, zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewählt werden.

Besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so kommt es nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an.

Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören kann, § 177 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Wählbar zum Betriebsrat sind gemäß § 8 BetrVG Arbeitnehmer, die nach § 7 BetrVG wahlberechtigt sind und die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Nicht wählbar sind leitende Angestellte oder Dienststellenleiter. Nicht wählbar sind solche Beschäftigten, die keine Arbeitnehmer i. S. d. § 5 BetrVG sind. Nicht wählbar ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, wer infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Sowohl die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlleiter sind grundsätzlich wählbar. Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand schränkt das Recht für die durchzuführende Wahl zu kandidieren nicht ein.

Ebenso ist es möglich, dass ein Betriebsratsmitglied gleichzeitig auch als Vertrauensperson tätig sein kann., denn ein Doppelmandat als Vertrauensperson und Betriebsratsmitglied ist durchaus möglich und nicht etwa durch den Gesetzgeber ausgeschlossen. Es besteht kein Interessenkonflikt bei der Wahrnehmung beider Aufgaben (LAG Hessen v. 01.11.2012 – 9 TaBV 156/12).

Die Auswahl des richtigen Wahlverfahrens

Wie bei der Betriebsratswahl unterscheidet man auch bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung das vereinfachte vom sog. förmlichen Verfahren, § 177 Abs. 6 SGB IX. Das förmliche Verfahren zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist anwendbar, wenn

  • im Betrieb insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden oder
  • zwar weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden, diese aber in räumlich weit auseinanderliegenden Teilen arbeiten.

Das förmliche Verfahren zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung sieht längere Fristen für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl vor. Bei weit auseinanderliegenden Betriebsteilen rechtfertigt die Entfernung die Anwendung des förmlichen Wahlverfahrens, weil die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einen größeren Aufwand bedeuten.

Sind die oben genannten Voraussetzungen für die Anwendung des förmlichen Wahlverfahrens nicht erfüllt, so wird die Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Das Verfahren ist deshalb vereinfacht, weil kein Wahlvorstand zu bestellen ist, der die Wahl vorbereitet und durchführt. Die Schwerbehindertenvertretung wird vielmehr in einer Wahlversammlung gewählt.

Es gibt nur diese zwei Wahlverfahren, weder der Wahlvorstand noch die Schwerbehindertenvertretung haben die Möglichkeit, ein Wahlverfahren auszuwählen. Sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist entweder das eine oder das andere Wahlverfahren anwendbar.

Für die Bestimmung, welches Wahlverfahren Anwendung findet, ist die Beschäftigtenzahl maßgeblich. Für die maßgebliche Bestimmung der Zahl wird auf den Zeitpunkt der Einleitung der Wahl abgestellt.

Im förmlichen Verfahren ist die Wahl mit Erlass des Wahlausschreibens nach § 5 Abs. 1 SchwbVWO eingeleitet (so auch BAG v. 16.11.2005 – 7 ABR 9/05).

Es wird die Auffassung vertreten, dass die Wahl im förmlichen Wahlverfahren bereits mit der Bestellung des Wahlvorstands eingeleitet wird. Begründet wird diese Auffassung damit, dass es einen Wahlvorstand nur im förmlichen Wahlverfahren gibt, so dass zum Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands bereits anhand der Anzahl der Beschäftigten entschieden werden muss, welches Wahlverfahren Anwendung findet.

Im vereinfachten Wahlverfahren ist hier auf den Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung abzustellen (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO). Danach eintretende Änderungen sind unerheblich und führen nicht zu einer Änderung des Wahlverfahrens.

Informationen zu den Wahlverfahren

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