Förmliches Wahlverfahren

Wissenswertes für die SBV

Förmliches Wahlverfahren

Foermliches Wahlverfahren Grafik

Im förmlichen Wahlverfahren ist eine ohne Wahlvorstand durchgeführte Wahl nichtig. Es muss also zwingend einen Wahlvorstand geben. Wie der Wahlvorstand ins Leben gerufen wird, hängt davon ab, ob im Betrieb bereits eine Schwerbehindertenvertretung besteht.

  • Besteht eine Schwerbehindertenvertretung, so ist es ihre Aufgabe, den Wahlvorstand zu bestellen.
  • Besteht keine Schwerbehindertenvertretung, so wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung gewählt.

Nach § 1 Abs. 1 SchwbVWO bestellt die Schwerbehindertenvertretung den Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit. Er besteht aus drei volljährigen Beschäftigten des Betriebs. Ein Wahlvorstandsmitglied bestellt die Schwerbehindertenvertretung zum Vorsitzenden des Wahlvorstands.

Formblatt 1: Benachrichtigung Wahlvorstandsmitglieder

Die Tätigkeit des Wahlvorstands vollzieht sich grundsätzlich in der Form von Sitzungen. Das gilt insbesondere für Beratungen und erforderliche Entscheidungen (Beschlüsse) im Laufe der Wahlvorbereitung. Für die Wirksamkeit eines Wahlvorstandsbeschlusses ist die einfache Mehrheit erforderlich, § 2 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.

Formblatt 5: Musterprotokoll Wahlvorstandssitzung

Vorbereitung der Wahl

Folgende Entscheidungen kann der Wahlvorstand zum Beispiel in der ersten Wahlvorstandssitzung treffen:

  1. Wann soll gewählt werden?
  2. Wann muss das Wahlausschreiben erlassen werden?
  3. Unter welcher Betriebsadresse soll der Wahlvorstand erreichbar sein?
  4. An welchen Orten möchte der Wahlvorstand Aushänge bekanntmachen?
  5. Wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung sollen gewählt werden?

Wahlausschreiben

Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben und bestimmt Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe, sowie über die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Im förmlichen Wahlverfahren regelt § 2 Abs. 3 SchwbVWO, dass die Wahl der Schwerbehindertenvertretung innerhalb von sechs Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor dem Tag stattfindet, an dem die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung abläuft.

Der Zeitpunkt für den Erlass des Wahlausschreibens im förmlichen Wahlverfahren ist in § 5 Abs. 1 SchwbVWO geregelt: Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl dann offiziell eingeleitet.

Formblatt 8: Wahlausschreiben

Nach § 5 Abs. 2 SchwbVWO hat der Wahlvorstand einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen.

aas-Praxistipp

Das Original des Wahlausschreibens bleibt bei den Wahlunterlagen in der Wahlakte. Ausgelegt wird ausschließlich ein Abdruck, also eine Kopie.

 

Das Wahlausschreiben ist gemäß § 5 Abs. 2 SchwbVWO in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Wahlvorstand sollte regelmäßig prüfen, ob die Wahlausschreiben auch tatsächlich noch lesbar sind.

Liste der Wahlberechtigten

Der Liste der Wahlberechtigten kommt bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung eine große Bedeutung bei. Nur wahlberechtigte Beschäftigte, die auch in dieses Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen am Wahltag ihre Stimme abgeben, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SchwbVWO.

Wichtig

Steht ein Wahlberechtigter nicht in der Liste der Wahlberechtigten, darf er nicht wählen, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SchwbVWO.

Die Erstellung der Liste der Wahlberechtigten ist ebenso Aufgabe des Wahlvorstands. Für die Erstellung der Liste der Wahlberechtigten benötigt er die Beschäftigtendaten. Welche Daten er konkret benötigt, ist in § 3 Abs. 1 SchwbVWO geregelt: Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem Familiennamen, mit ihrem Vornamen, erforderlichenfalls mit ihrem Geburtsdatum und dem Betrieb/Dienststelle angegeben werden. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, § 2 Abs. 6 SchwbVWO.

Formblatt 6: Anforderung Daten für Liste Wahlberechtigte

Formblatt 7: Liste der Wahlberechtigten

§ 3 Abs. 2 SchwbVWO gibt vor, dass die Wählerliste an geeigneter Stelle im Betrieb ausgelegt werden soll. Die Stelle muss dabei grundsätzlich so gewählt werden, dass nur berechtigte Personen Einsicht nehmen können. Die SBV- Wählerliste muss vertraulich sein, da sich aus ihr ergibt, welche Beschäftigten schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Ein öffentliches Auslegen oder der Aushang am schwarzen Brett ist daher unzulässig. Denkbar wäre es, z. B. allen einsichtsberechtigten Personen die Möglichkeit zur Einsichtnahme bei einer Vertrauensperson zu geben. Wichtig ist, dass jeweils geprüft wird, ob derjenige einsichtsberechtigt ist.

Nach dem Aushang der Liste der Wahlberechtigten haben die Beschäftigten die Möglichkeit, sie auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Stellen sie Fehler in der Liste der Wahlberechtigten fest, können sie gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten Einspruch einlegen. Die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, ist fristgebunden. Im förmlichen Wahlverfahren haben die Beschäftigten die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einzulegen, § 4 Abs. 1 SchwbVWO.

Der Wahlvorstand hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden, § 4 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO. Erachtet der Wahlvorstand den Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten für begründet, so muss er die Liste der Wahlberechtigten entsprechend berichtigen, § 4 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, § 4 Abs. 2 Satz 3 SchwbVWO.

Formblatt 9: Benachrichtigung Einspruchsführer

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nach Ablauf der Einspruchsfrist auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Eine Aufnahme weiterer Wähler in die Liste der Wahlberechtigten oder die Streichung von Wählern, die bereits aufgeführt waren, darf nur dann erfolgen, wenn

  • Wahlberechtigte in den Betrieb eintreten oder
  • Wahlberechtigte aus dem Betrieb ausscheiden.

Dieser Prüfpflicht muss der Wahlvorstand bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe nachkommen, § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO.

Darüberhinausgehende Korrekturen kommen nur in Betracht, wenn der Wahlvorstand

  • Schreibfehler oder
  • offensichtliche Unrichtigkeiten

feststellt, § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO. Weitere Korrekturmöglichkeiten hat der Wahlvorstand nicht. Eine Korrektur der Liste der Wahlberechtigten ist nur bis zum Tag vor der Wahl möglich, nicht jedoch am Wahltag selbst, § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO.

Wahlvorschläge

Die Wahlberechtigten können beim Wahlvorstand Wahlvorschläge einreichen. Diese sollten einen Bewerber für das Amt der Vertrauensperson und einen Bewerber für das Amt des stellvertretenden Mitglieds enthalten.

Das Wahlausschreiben muss zwingend die Frist nennen, innerhalb derer die wahlberechtigten Beschäftigten des Betriebs Wahlvorschläge einreichen können. Im förmlichen Wahlverfahren beträgt die Einreichungsfrist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens. Wahlvorschläge müssen im Original eingereicht werden; eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail ist nicht ausreichend. Auch in Pandemiezeiten nicht, hier hilft nur der Postversand des Originals.

Die Bewerber müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 WO

  • des Familiennamens,
  • des Vornamens,
  • des Geburtsdatums und
  • der Art der Beschäftigung im Betrieb und
  • erforderlichenfalls Betrieb/Dienststelle

aufgeführt werden.

Wahlbewerber können nur mit ihrer Zustimmung vorgeschlagen werden, § 6 Abs. 2 Satz 3 SchwbVWO. Die Zustimmung verpflichtet den Wahlbewerber aber letztlich nicht, die Wahl auch anzunehmen.

Formblatt 10: Wahlvorschlag

Formblatt 11: Zustimmung Bewerber

Der Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterschrieben sein (Stützunterschriften). Zur Unterzeichnung sind alle Wahlberechtigten des Betriebs, also auch die Bewerber selbst, berechtigt, § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO. Die Stützunterschriften müssen von den wahlberechtigten Beschäftigten persönlich geleistet werden, eine Vertretung ist nicht zulässig. Anhand der Stützunterschriften müssen die Unterstützer identifizierbar sein, damit der Wahlvorstand prüfen kann, ob ein Unterstützer auch nur einmal gezeichnet hat.

§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO regelt, wie viele Stützunterschriften ein Wahlvorschlag mindestens braucht: Ein Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Mindestanzahl der Stützunterschriften musste der Wahlvorstand bereits im Wahlausschreiben angeben, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SchwbVWO.

Formblatt 12: Eingangsbestätigung Wahlvorschlag

Sobald die gültigen Wahlvorschläge gemäß § 8 SchwbVWO bekanntgegeben wurden, kann der Wahlvorstand die Stimmzettel für die Wahlversammlung vorbereiten.

Formblatt 17: Stimmzettel

Briefwahl

Im förmlichen Wahlverfahren der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ist eine Briefwahl möglich. In welchen Fällen eine Briefwahl in Betracht kommt, ist in § 11 SchwbVWO geregelt. Das Gesetz kennt nur zwei Fallgruppen, in denen eine schriftliche Stimmabgabe möglich ist.

  1. Der Wähler ist an der persönlichen Stimmabgabe verhindert, § 11 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO.
  2. Der Wahlvorstand hat die schriftliche Stimmabgabe beschlossen, § 11 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO.

Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen, § 11 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO. Die hat er bereits vor Erlass des Wahlausschreibens förmlich beschlossen, denn die Information muss er im Wahlausschreiben bekanntmachen, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 SchwbVWO. Nur in dieser Fallgruppe der zulässigen Briefwahl hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen von Amts wegen, also ohne vorherigen Antrag des Wahlberechtigten zu übersenden. Wenn der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat, ist die persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen (§ 9 SchwbVWO).

Ist der Wähler am Wahltag verhindert, seine Stimme persönlich abzugeben, so kann er die Briefwahl beantragen, § 11 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO. Der Wahlvorstand hat per Beschluss darüber zu entscheiden, ob die Briefwahl im konkreten Einzelfall zulässig ist.

Formblatt 18: Antrag auf Briefwahl

Hat der Wahlvorstand festgestellt, dass eine Briefwahl in Betracht kommt, so hat er die Briefwahlunterlagen vorzubereiten. Zu den Briefwahlunterlagen gehören gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 WO:

  • eine Kopie des Wahlausschreibens,
  • der Stimmzettel,
  • der Wahlumschlag,
  • eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat,
  • ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands, den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“, als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten trägt und ausreichend frankiert ist,
    • aas-Empfehlung DIN C 5, weiß, ohne Fenster
    • Wichtig: Sorgen Sie unbedingt für eine ausreichende Frankierung des Freiumschlags und eine richtige Adressierung.
  • Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe.

Formblatt 19: Merkblatt Briefwahl

Wichtig

Der Wahlvorstand muss in den Wahlunterlagen (Wahlakte) und in der Liste der Wahlberechtigten vermerken, wann er wem die Wahlunterlagen für die schriftliche Stimmabgabe übersandt oder ausgehändigt hat, § 11 Abs. 1 Satz 4 SchwbVWO.

 

Am Wahltag wird mit den Briefwahlunterlagen, wie folgt verfahren: Eine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmzettel erfolgt nicht, vielmehr ist es gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO Aufgabe des Wahlvorstands, die Freiumschläge (NICHT die Wahlumschläge) in einer betriebsöffentlichen Sitzung vor Ende der persönlichen Stimmabgabe zu öffnen.

Der Wahlvorstand öffnet die Freiumschläge und überprüft die persönliche Erklärung der Wahlberechtigten. Mit dieser Erklärung haben die Wahlberechtigten bestätigt, dass sie den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet markiert und in den Wahlumschlag gelegt haben. Die Erklärung muss die eigenhändige Unterschrift des Wahlberechtigten enthalten. Erst wenn der Wahlvorstand festgestellt hat, dass die persönliche Erklärung ordnungsgemäß ausgefüllt ist, erfolgt die weitere Prüfung.

Der Wahlvorstand prüft die Wahlberechtigung des Wählers anhand der Liste der Wahlberechtigten und stellt vor allem fest, ob der Wähler seine Stimme nicht bereits persönlich abgegeben hat. Ist dies nicht der Fall, ist der Wähler aber wahlberechtigt, so prüft der Wahlvorstand den Wahlumschlag. Der Wahlumschlag darf keine Kennzeichen enthalten, der Rückschlüsse auf die Person des Wählers zulassen. Ist dies nicht der Fall, notiert der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten und wirft den verschlossenen Wahlumschlag in die Wahlurne.

Der Wahltag

Am Wahltag beaufsichtigt der Wahlvorstand die Stimmabgabe und zählt anschließend die Stimmen aus. Die Wahl findet während der Arbeitszeit statt. § 177 Abs. 6 Satz 1 SGB IX ordnet an, dass die Schwerbehindertenvertretung in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird.

Wichtig

Im förmlichen Wahlverfahren sollte ein Stimmzettel für die Wahl der Vertrauensperson und des/der stellvertretenden Mitglied/Mitglieder verwandt werden.

Im förmlichen Wahlverfahren eröffnet der Vorsitzende des Wahlvorstands die Wahlversammlung und stellt die Teilnahmeberechtigung der Anwesenden fest. An der Wahlversammlung dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen. Kein Teilnahmerecht hat der Arbeitgeber. Der Wahlvorstand überprüft die Wahlberechtigung eines jeden einzelnen Teilnehmers anhand der aktuellen Liste der Wahlberechtigten und händigt nur den Wahlberechtigten Stimmzettel und Wahlumschlag aus. Die Stimmabgabe an sich erfolgt durch Ankreuzen des Wahlzettels und durch das Einlegen des Stimmzettels in den Wahlumschlag. Der Wahlumschlag wird dann in die Wahlurne eingeworfen, wobei der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten vermerkt. Da alle Wähler gleichzeitig im Wahllokal anwesend sind, sollte der Wahlvorstand besonders darauf achten, dass immer nur ein Wähler in die Wahlkabine tritt und den Stimmzettel dort unbeobachtet markieren und in den Wahlumschlag legen kann.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen für das Amt der Vertrauensperson und getrennt davon das Amt des stellvertretenden Mitglieds erhalten hat.

Formblatt 20: Wahlniederschrift

Die Gewählten werden vom Wahlvorstand schriftlich benachrichtigt, das Wahlergebnis wird anschließend ausgehängt.

Formblatt 21: Benachrichtigung Gewählte

Formblatt 22: Bekanntmachung Wahlergebnis

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