FAQ für die SBV

Alles, was Sie wissen müssen

Die Aufgaben der SBV sind vielfältig und äußerst spannend – und mit dem entsprechenden Know-how können Sie auf die Fragen Ihrer Kolleginnen und Kollegen kompetent antworten. Was gibt es für Sie zu tun?

Was ist eine Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten (§§ 177-180 SGB IX). Im SGB IX wird für ihre persönlichen Rechtsbeziehungen auch die Bezeichnung Vertrauensperson genannt. In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen (§ 177 Absatz 1 SGB IX).

Welche Aufgaben hat die SBV?

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind im Hinblick auf die Unterstützung der Arbeitnehmer ausgestaltet. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder der Dienststelle zu fördern und deren Interessen zu vertreten (§ 178 Absatz 1 SGB IX). Insbesondere berät und hilft die Schwerbehindertenvertretung den Arbeitnehmern bei Antragstellungen und Schriftverkehr mit den Leistungsträgern und Behörden.

Die wichtigsten Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind:

  • Förderung der beruflichen Weiterentwicklung schwerbehinderter Menschen
  • Überwachung der Einhaltung der zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Vorschriften
  • Beantragung von Hilfen und Maßnahmen bei den zuständigen Stellen und Leistungsträgern
  • Unterstützung der Beschäftigten bei Anträgen zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
  • Anregungen und Beschwerden prüfen und auf ihre Erledigung hinwirken
  • Mitwirken bei der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen

Wann muss die SBV beteiligt werden (z.B. bei Einstellungen oder Kündigungen)?

Sinn und Zweck der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Einstellungs-verfahren ist es, die Rechte der schwerbehinderten Bewerber zu wahren und auf eine Einstellung von schwerbehinderten Bewerbern hinzuwirken. Gemäß § 164 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung umfassende Beteiligungsrechte. Anders als der Betriebsrat kann sie ihre Zustimmung zur Einstellung jedoch nicht verweigern.

Schwerbehinderte Menschen stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz, der in den §§ 168 ff. SGB IX gesetzlich geregelt ist. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, § 168 SGB IX. Auch der Betriebsrat ist im Rahmen des § 102 BetrVG zu beteiligen. Zudem sind mit dem Bundesteilhabegesetz die Rechte der Schwerbehindertenvertretung gestärkt worden. Die Kündigung, die ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 1 SGB IX ausgesprochen wird, ist unwirksam.

Darf ich als Vertrauensperson benachteiligt werden?

Die Benachteiligung der Vertrauensperson wegen ihres Amtes ist nicht erlaubt. Das Benachteiligungsverbot ist in § 179 Abs. 2 SGB IX gesetzlich geregelt. Benachteiligung ist dabei jede Schlechterstellung.

Muss ich die SBV-Arbeit am Wochenende machen?

Die SBV-Arbeit muss nicht am Wochenende oder in der sonstigen Freizeit erledigt werden. Die Vertrauensperson ist für die Amtsführung von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. SBV-Arbeit findet also während der Arbeitszeit statt.

Wer gibt mir Informationen?

Um an Informationen zu gelangen, kann die Vertrauensperson viele Möglichkeiten nutzen. Sie hat vor allem Auskunfts- und Unterrichtungsansprüche gegen den Arbeitgeber. Zudem ist der Betriebsrat ein wichtiger Ansprechpartner: Durch die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats und aller seiner Ausschüsse kann die Schwerbehindertenvertretung sich ein umfassendes Bild über die Situation der schwerbehinderten Arbeitnehmer verschaffen und deren Interessen optimal vertreten.

Darf ich auch eine SBV-Sprechstunde einrichten?

Die Schwerbehindertenvertretung kann auch Sprechstunden einrichten. Wenn der Betriebsrat/Personalrat für eigene Sprechstunden Räumlichkeiten zur Verfügung hat, darf die Schwerbehindertenvertretung diese ebenfalls nutzen – oder sie erhält eigene Räume, das hängt jedoch von den betrieblichen Möglichkeiten ab.

Darf die Schwerbehindertenvertretung an Betriebsratssitzungen teilnehmen?

Ja, die Schwerbehindertenvertretung darf an jeder Betriebsratssitzung, dessen Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilnehmen, so schreibt es § 32 BetrVG vor. Der Betriebsratsvorsitzende hat die SBV also unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung zu laden. Die Betriebsratssitzungen finden während der Arbeitszeit statt. In den Sitzungen des Betriebsrates oder der Ausschüsse darf sich die Vertrauensperson zu Wort melden, allerdings hat sie kein Stimmrecht.

Bin ich vor Kündigung geschützt?

Schwerbehindertenvertreter stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz: Während ihrer Amtszeit darf der Arbeitgeber ihnen nur aus wichtigem Grund und nach Zustimmung des Betriebsrats kündigen. Der besondere Kündigungsschutz ist in § 179 Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 15 Abs. 1 KSchG gesetzlich geregelt und sichert die unabhängige Amtsführung. Nach dem Ende der Amtszeit kann der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung nur aus wichtigem Grund kündigen. Der Zustimmung des Betriebsrats bedarf es dann jedoch nicht mehr.

Steht auch das stellvertretene Mitglied der SBV unter dem besonderen Kündigungsschutz?

Im Vertretungsfall steht auch das stellvertretende Mitglied unter demselben besonderen Kündigungsschutz wie die Vertrauensperson, § 179 Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 15 KSchG.

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