Die Wahl der JAV

Alle zwei Jahre wird die JAV gewählt. Natürlich kann auch zwischendurch eine Neuwahl erforderlich werden. Die erstmalige Wahl einer JAV kann jederzeit stattfinden und ist nicht an den regelmäßigen Wahlturnus gebunden. Zur Wahl der JAV möchten wir euch einige Informationen an die Hand geben.

Zeitpunkt der JAV-Wahlen

Die regelmäßigen Wahlen der JAV finden alle 2 Jahre (2020, 2022, 2024 usw.) in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. In Ausnahmefällen kann auch außerhalb dieses regelmäßigen Turnus eine JAV-Wahl durchgeführt werden, z. B. wenn die Anzahl der JAV-Mitglieder sich zu sehr verringert oder die JAV sich vor dem Ende ihrer Amtszeit auflöst oder wenn alle aktiven JAV-Mitglieder zurückgetreten sind, ohne das weitere Ersatzmitglieder vorhanden sind.

Die JAV wird in geheimer und unmittelbarer Abstimmung gewählt.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen und Auszubildenden. Jugendliche Arbeitnehmer sind diejenigen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Die Wahlberechtigung wird auch als aktives Wahlrecht bezeichnet.

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das heißt, auch jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahre und solche unter 25 Jahre alte Arbeitnehmer, die keine Auszubildenden sind, sind wählbar. Der Wahlbewerber darf, um wählbar zu sein, am Tage des Beginns der Amtszeit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Keine Auswirkung auf eine Mitgliedschaft in der JAV hat es, wenn ein JAV-Mitglied während seiner Amtszeit 25 Jahre alt wird. Es bleibt bis zum Ende der 2-jährigen Amtszeit der JAV Mitglied dieses Gremiums. Die Wählbarkeit wird auch als passives Wahlrecht bezeichnet.

Doppelwahlrecht, aber keine Doppelmitgliedschaft

Auszubildenden ab 16 Jahren, haben ein Doppelwahlrecht: Sie dürfen sowohl an der JAV-Wahl als auch an der Betriebsratswahl teilnehmen.

Eine Doppelmitgliedschaft im Betriebsrat und in der JAV ist jedoch ausgeschlossen, das heißt: Ein Betriebsratsmitglied kann sich nicht in die JAV wählen lassen. Wird ein Mitglied der JAV in den Betriebsrat gewählt, erlischt mit der Annahme der Wahl sein Amt als Mitglied der JAV.

Der Wahlvorstand

Die Wahl zur JAV organsiert ein Wahlvorstand. Dieses Gremium bereitet die Wahl vor und führt sie auch durch. In den Wahlvorstand bestellt werden können Arbeitnehmer des Betriebs, in dem gewählt werden soll. Der Wahlvorstand kann vom Betriebsrat, vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt werden. Reißen alle Stricke, kann die Bestellung des Wahlvorstands auch beim Arbeitsgericht beantragt werden.

Der Wahlvorstand informiert z. B. mit dem Wahlausschreiben über den Ablauf der Wahl, insbesondere über die Voraussetzungen einer Kandidatur und über die Stimmabgabe. Er stellt auch sicher, dass die Stimmabgabe am Wahltag ordnungsgemäß abläuft und stellt letztlich das Wahlergebnis fest.

Die Wählerliste

Die Wählerliste, die der Wahlvorstand als eine der ersten Amtshandlungen zu erstellen hat, enthält die Namen aller wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden. Die Namen der Arbeitnehmer bekommt der Wahlvorstand vom Arbeitgeber. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zusammen mit dem Wahlausschreiben und der Wahlordnung bekanntzumachen, also z. B. am schwarzen Brett auszuhängen.

Ist ein Jugendlicher oder Auszubildender nicht in die Wählerliste eingetragen, darf er nicht wählen, auch wenn er hierzu laut Gesetz berechtigt wäre. Der Eintrag in die Wählerliste ist damit zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der JAV-Wahl. Fehlen Namen auf der Liste, ist der Wahlvorstand der richtige Ansprechpartner, um Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzureichen. Ist der Einspruch berechtigt, ist die Wählerliste zu berichtigen. Die für den Einspruch geltende Frist wird im Wahlausschreiben genannt.

Größe der JAV

Anhand der Wählerliste kann der Wahlvorstand die Größe der zu wählenden JAV ermitteln. Die Größe der JAV richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten:

  • 5 bis 20 Wahlberechtigte: 1 JAV-Mitglied
  • 21 bis 50 Wahlberechtigte: 3 JAV-Mitglieder
  • 51 bis 150 Wahlberechtigte: 5 JAV-Mitglieder
  • 151 bis 300 Wahlberechtigte: 7 JAV-Mitglieder
  • 301 bis 500 Wahlberechtigte: 9 JAV-Mitglieder
  • 501 bis 700 Wahlberechtigte: 11 JAV-Mitglieder
  • 701 bis 1.000 Wahlberechtigte: 13 JAV-Mitglieder
  • mehr als 1.000 Wahlberechtigte: 15 JAV-Mitglieder

Das Wahlausschreiben

Mit dem Wahlausschreiben informiert der Wahlvorstand über den Ablauf der Wahl. Das Wahlausschreiben beantwortet u. a. folgende Fragen:

  • Wer darf für einen Sitz in der JAV kandidieren?
  • Wer darf wählen?
  • Bis wann dürfen Wahlvorschläge eingereicht werden?
  • An welchem Tag wird gewählt?

Mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl offiziell eingeleitet.

Vorschlagslisten bzw. Wahlvorschläge

Nach dem Erlass des Wahlausschreibens müssen sog. Vorschlagslisten oder Wahlvorschläge eingereicht werden, die die Kandidatennamen enthalten. Diese Listen enthalten die Namen der Jugendlichen und Auszubildenden, die für einen Sitz in der JAV kandidieren. Vorschlagsliste/Wahlvorschläge enthalten auch die Namen der Jugendlichen und Auszubildenden, die die Bewerbung der Kandidaten unterstützen, (sog. Stützunterschriften).

Vereinfachtes oder normales Wahlverfahren

Weiterhin prüft und bestimmt der Wahlvorstand, auf welche Weise die JAV gewählt wird, denn es gibt 2 mögliche Wahlverfahren:

Vereinfachtes Wahlverfahren

Das vereinfachte Wahlverfahren kommt in Betrieben zur Anwendung, die zwischen 5 und 100 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen. In Betrieben, die zwischen 101 und 200 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, kann der Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens mit dem Arbeitgeber vereinbaren.

Im vereinfachten Wahlverfahren stehen einzelne Kandidaten zur Wahl. Bewerben sich Kandidaten für einen Sitz in der JAV spricht man im vereinfachten Wahlverfahren von einem Wahlvorschlag. Jeder Wähler hat dann so viele Stimmen, wie JAV-Sitze zu besetzen sind. Die Kandidaten werden aufgrund der erreichten Stimmenanzahl in eine Reihenfolge gebracht, nach der dann die JAV-Sitze verteilt werden.

Normales Wahlverfahren

In allen anderen Betrieben kommt das sog. normale Wahlverfahren zur Anwendung.

Im normalen Wahlverfahren wird nach Listen gewählt: Die Kandidaten schließen sich zu Listen zusammen. Die Wähler haben dann die Möglichkeit, mit einer Stimme eine bestimmte Liste zu wählen. Einzelne Kandidaten zu wählen, ist in diesem Verfahren nicht möglich. Welcher Kandidat es dann tatsächlich von der Liste in die JAV geschafft hat, wird mit dem sog. d´Hondtschen Verfahren ermittelt: Die Anzahl der Stimmen, die die Liste erreicht hat, wird auf die Kandidaten eben dieser Liste umgelegt. Für jeden Kandidaten einer jeden Liste wird so eine Höchstzahl errechnet. Anhand der Höchstzahlen aller Kandidaten wird dann eine Kandidatenreihenfolge aufgestellt, nach der die Sitze in der JAV verteilt werden. Wird lediglich eine Liste eingereicht, kommt es auch im normalen Wahlverfahren zur Personenwahl, die im vereinfachten Wahlverfahren die Regel ist.

Nach der Wahl zählt der Wahlvorstand u. a. die Stimmen öffentlich aus, informiert die gewählten Bewerber, befragt diese, ob die Wahl angenommen wird, und gibt das Wahlergebnis bekannt. Anschließend lädt der Wahlvorstand zu konstituierenden Sitzung der neuen JAV ein. Danach kann es mit der JAV-Arbeit losgehen.

Wahlordnung zur JAV-Wahl

Wahlordnung zur JAV-Wahl

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