Schulungsanspruch des Wahlvorstands bei der Betriebsratswahl – FAQ
Der Schulungsanspruch von Wahlvorstandsmitgliedern (und Ersatzmitgliedern)
Inhaltsverzeichnis
Warum ist die Schulung des Wahlvorstands so wichtig?
Die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl liegt vollständig in der Verantwortung des Wahlvorstands. Die gesetzlichen Wahlvorschriften sind komplex und besonders fehleranfällig. Bereits kleine Fehler können zur Anfechtung der Wahl führen.
Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb früh klargestellt, dass Wahlvorstandsmitglieder über möglichst genaue Kenntnisse der Wahlvorschriften verfügen müssen, um Wiederholungswahlen und erhebliche Kosten für den Arbeitgeber zu vermeiden (BAG, Urteil vom 07.06.1984 – 6 AZR 3/82).
Haben Mitglieder des Wahlvorstands einen Anspruch auf Schulung?
Ja. Alle Mitglieder des Wahlvorstands haben einen Anspruch auf Schulung, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Aufgrund der Komplexität der Wahlvorschriften ist dieser Schulungsbedarf regelmäßig gegeben.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht der Schulungsanspruch des Wahlvorstands?
Der Schulungsanspruch des Wahlvorstands ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 6 BetrVG, sondern aus § 20 Abs. 3 BetrVG.
Danach hat der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen.
Zu diesen Kosten zählen auch die Teilnahmegebühren, Reise- und Übernachtungskosten für erforderliche Schulungsveranstaltungen von Wahlvorstandsmitgliedern (LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18).
Müssen wirklich alle Wahlvorstandsmitglieder geschult werden?
Ja. Alle stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglieder benötigen das erforderliche Wissen, um ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Es reicht nicht aus, wenn nur einzelne Mitglieder geschult sind oder ihr Wissen an andere weitergeben. Das BAG hat ausdrücklich betont, dass Selbststudium oder Unterrichtung durch andere Wahlvorstandsmitglieder weniger effektiv sind als eine systematische Schulung (BAG, Urteil vom 07.06.1984 – 6 AZR 3/82).
Besteht ein Schulungsanspruch auch für erstmalig bestellte Wahlvorstandsmitglieder?
Ja. Erstmalig bestellte Wahlvorstandsmitglieder haben in der Regel keine Vorkenntnisse zu den Wahlvorschriften. Für sie ist die Teilnahme an einer Schulung regelmäßig erforderlich.
Die Erforderlichkeit der Schulung muss von erstmalig berufenen Wahlvorstandsmitgliedern nicht gesondert begründet werden (LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18).
Haben auch wiedergewählte Wahlvorstandsmitglieder einen Schulungsanspruch?
Ja. Auch wiedergewählte oder erfahrene Wahlvorstandsmitglieder haben einen Schulungsanspruch.
Da Betriebsratswahlen nur alle vier Jahre stattfinden, müssen Kenntnisse regelmäßig aufgefrischt und aktualisiert werden. Hinzu kommt eine stetige Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Betriebsratswahl. Die Gerichte betonen, dass die Wahlvorschriften für juristische Laien außerordentlich kompliziert sind und eine systematische Auffrischung erforderlich machen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.07.1994 – 4 Sa 88/94).
Haben Ersatzmitglieder des Wahlvorstands ebenfalls einen Schulungsanspruch?
Ja. Auch Ersatzmitglieder des Wahlvorstands haben einen Schulungsanspruch.
Da sie im Verhinderungsfall kurzfristig Aufgaben eines ordentlichen Wahlvorstandsmitglieds übernehmen müssen, ist es erforderlich, dass sie ebenfalls über ausreichende Kenntnisse der Wahlvorschriften verfügen (LAG Hessen, Beschluss vom 26.03.2018 – 16 TaBVGa 57/18).
Wann sollte die Schulung des Wahlvorstands stattfinden?
Die Schulung sollte zeitnah nach der Bestellung des Wahlvorstands erfolgen.
Kann der Wahlvorstand die für erforderlich gehaltene Schulung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums wahrnehmen, besteht sogar das Risiko, dass er arbeitsgerichtlich durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt wird (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2016 – 1 BV 5932/16).
Wer beschließt die Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung?
Der Wahlvorstand selbst beschließt die Teilnahme an einer Schulung. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Beschluss in einer korrekt einberufenen Sitzung des Wahlvorstands (LAG Hessen, Beschluss vom 06.12.2007 – 9 TaBV 153/07).
Welche Informationen muss der Arbeitgeber erhalten?
Der Arbeitgeber ist nach dem Beschluss über die Schulungsteilnahme umfassend zu informieren. Die Mitteilung sollte enthalten:
- Namen der teilnehmenden Wahlvorstandsmitglieder
- Ort, Zeit und Dauer der Schulung
- Inhalte der Schulung (z. B. durch Ablaufplan des Veranstalters)
- anfallende Kosten (Seminargebühr, Reise- und Übernachtungskosten)
Zudem sollte der Arbeitgeber gebeten werden, innerhalb einer angemessenen Frist (z. B. 14 Tage) die Kostenübernahme zu bestätigen.
Darf der Arbeitgeber auf eine billigere oder kürzere Schulung verweisen?
Nein. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig auf eine billigere oder kürzere Schulung verweisen, wenn die vom Wahlvorstand ausgewählte Schulung erforderlich ist.
Maßgeblich sind nicht allein Kosten oder Dauer, sondern Inhalt, Qualität und Eignung der Schulung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Wahlvorstands.
Muss der Arbeitgeber auch Übernachtungskosten übernehmen?
Ja, sofern die Schulung erforderlich ist und eine tägliche An- und Abreise unzumutbar wäre. In diesem Fall gehören auch Übernachtungskosten zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Wahlkosten.
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