Erfolgreiche Personalratsarbeit im öffentlichen Dienst
Rechtssichere Schulungen & Praxiswissen
Sie sind als Personalrat die starke Stimme für Ihre Kolleginnen und Kollegen. Damit Sie diese verantwortungsvolle Aufgabe rechtssicher, souverän und innovativ meistern, unterstützen wir Sie mit spezialisierten Fortbildungen und Praxiswissen für die Personalvertretung.
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Warum spezialisierte Schulungen für Personalräte essenziell sind
Die Anforderungen an die Personalratsarbeit im öffentlichen Dienst steigen stetig. Ob Digitalisierung der Verwaltung, betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) oder komplexe Mitbestimmungsrechte nach dem BPersVG oder den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen (LPersVG) – fundiertes Fachwissen ist Ihr wichtigstes Werkzeug.
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Unser Seminarangebot: Praxisnah und rechtssicher
Profitieren Sie von unserem umfangreichen Wissenspool und modular aufgebauten Seminaren. Wir decken alle relevanten Themencluster ab:
Grundlagenseminare: Arbeitsrecht für Personalräte 1-2 und Aufgaben des Personalratsvorsitzenden 1-2
Spezial- und Vertiefungsseminare: IT-Mitbestimmung, Datenschutz und Eingruppierung.
Soft Skills: Verhandlungsführung und Konfliktmanagement im Gremium.
Personalräte 2026
Alle Infos für Personalräte - von unseren Grundlagenseminaren, über spannende aas-Veranstaltungen bis zum Schulungsanspruch für Mitglieder des Personalrats: Wir haben Ihnen in unserer aas-PR-Broschüre kompakt zusammengestellt, was Sie 2026 wissen müssen. Jetzt einfach als PDF anfordern.
Expertenwissen aus der Praxis
Interviews, aktuelle Blogbeiträge, Urteile und Podcast-Folgen für Personalräte
Unsere Expertinnen und Experten teilen ihre Erfahrungen aus der Praxis der Interessenvertretungen. In den Blogbeiträgen, Urteilen der Woche, Podcast-Folgen undInterviews erhalten Betriebsräte, Personalräte und Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertiefende Einblicke, Hintergründe und konkrete Handlungsempfehlungen zum jeweiligen Thema.
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Ihr Schulungsanspruch – Die wichtigsten Fragen
Alle Antworten zu Erforderlichkeit, Anspruch und Begründung
Haben Personalräte grundsätzlich Anspruch auf Schulungen?
Personalräte haben – unabhängig davon, ob Sie dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder einem Landespersonalvertretungsgesetz unterfallen – einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungen. In den jeweiligen Gesetzen sind die Voraussetzungen unterschiedlich formuliert. In der Regel setzt eine Schulungsteilnahme jedoch voraus, dass diese für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich ist. Die Dienststelle, bzw. bei Personalräten nach dem BPersVG der Bund, müssen die Kosten für die Schulung übernehmen. Unter Fortzahlung ihrer Bezüge bzw. ihres Entgelts sind Personalratsmitglieder für die Dauer der Schulung von ihrer Tätigkeit freigestellt.
Wann genau spricht man von einer „erforderlichen Schulung“?
Erforderlich ist eine Schulung immer dann, wenn sie „objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand hat, die ihrer Art nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden“ (BVerwG v. 25.06.1992 – 6 P 29.90). Hier differenziert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zwischen Grundlagenschulungen und Spezialseminaren.
Welche Schulungen gehören zu den Grundlagenseminaren?
Insofern die Schulung einem erstmals gewählten Personalratsmitglied zu Anfang seiner Amtszeit Grundwissen vermittelt, ist die Erforderlichkeit ohne Weiteres zu bejahen. Bei solch obligatorischen Seminaren handelt es sich um Grundlagenschulungen. Bei der aas gelten die speziell und ausschließlich für Personalräte konzipierten Schulungen zu den einzelnen Personalvertretungsgesetzen und zum Arbeitsrecht (Arbeitsrecht für Personalräte – Teil 1 und 2) als Grundlagenschulungen.
Welchen Seminare setzen voraus, dass die Erforderlichkeit näher geprüft werden muss?
In der Regel muss die Erforderlichkeit bei Spezialschulungen näher geprüft und bei Bestreiten des Arbeitgebers zudem begründet werden. Hier geht es beispielsweise um Rhetorik-Seminare und weitere Schulungen, welche Kenntnisse vermitteln, die über die notwendigen Grundlagen hinausgehen.
An welcher Stelle ist der Schulungsanspruch gesetzlich verankert?
Man findet den Schulungsanspruch des Personalrats in dem jeweils für ihn gültigen Gesetz. Hier finden Sie die einzelnen Schulungsansprüche aufgeteilt nach Bund und Bundesländern:
BPersVG | § 54 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 |
LPersVG Baden-Württemberg | 44 Abs. 1 i.V.m § 41 Abs. 1 |
LPersVG Bayern | Art 46 Abs. 5 S. 1 Art. 44 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Berlin | § 42 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Brandenburg | § 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Bremen | § 39 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 |
LPersVG Hamburg | § 49 Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 1 |
LPersVG Hessen | § 39 i.V.m. § 35 Abs. 1 |
LPersVG Mecklenburg-Vorpommern | § 39 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Niedersachsen | § 40 S. 1 i.V.m § 37 Abs. 1 S. 2 |
LPersVG Nordrhein-Westfalen | § 42 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Rheinland-Pfalz | § 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 |
LPersVG Saarland | § 45 Abs. 5 i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Sachsen | § 47 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Sachsen-Anhalt | § 45 i.V.m. § 42 Abs. 1 |
MBG Schleswig-Holstein | § 37 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Thüringen | § 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 |
Ist es für ein Personalratsmitglied auch möglich, an Betriebsratsschulungen oder Betriebsratskongressen teilnehmen?
Auch wenn einige unserer Veranstaltungen, wie beispielsweise der Kongress „Herausforderungen an die Betriebsratsarbeit“, speziell das Wort „Betriebsrat“ im Titel enthalten, bedeutet dies nicht, dass Personalratsmitglieder hier nicht teilnehmen dürfen oder dass der Kongress nicht auch erforderliche Themen für Personalräte auf der Agenda hat. Ganz im Gegenteil: Unsere Schulungen und Kongresse sind gezielt auf die praxisnahe Übermittlung von Wissen ausgerichtet. In der Praxis ist die Tätigkeit von Betriebs- und Personalräten recht ähnlich, was dazu führt, dass die Gremien konstruktiv voneinander lernen und von der Herangehensweise des jeweils anderen Gremiums profitieren können.
Haben auch Ersatzmitglieder einen Anspruch auf Schulungen?
Das jeweilige Gesetz selbst beantwortet meist diese Frage. Zum Beispiel regelt § 46 Abs. 5 S. 1 BayPersVG, dass das erste Ersatzmitglied ebenfalls den gleichen Schulungsanspruch hat wie ordentliche Personalratsmitglieder. Im jeweils einschlägigen Gesetz kann der Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern folglich genau nachgelesen werden. Hinsichtlich des BPersVG, in welchem ein Anspruch für Ersatzmitglieder nicht explizit geregelt ist, wurde vom Bundesinnenministerium in dessen Rundschreiben vom 06.05.2022 – D2 30001/13#4 festgehalten, dass für die Grundschulung eines Ersatzmitglieds die anfallenden Kosten immer dann übernommen werden, wenn dies zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Personalrats erforderlich ist. Dies trifft dann zu, wenn ein Ersatzmitglied wegen einer absehbaren längerfristigen Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds nachrückt oder wenn erwartbar ist, dass das entsprechende Ersatzmitglied ungefähr genauso oft an Sitzungen des Personalrats teilnimmt wie ordentliche Mitglieder.
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