
Wissenswertes für den Personalrat
So gelingt erfolgreiche Personalratsarbeit im öffentlichen Dienst
Als Personalrat vertreten Sie die Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen. Damit Sie diese anspruchsvolle Aufgabe jetzt und in Zukunft qualifiziert, innovativ und bestens geschult meistern, möchten wir Sie bei Ihrer erfolgreichen Personalvertretung bestmöglich unterstützen.
Wir bieten umfassendes Wissen und spezialisierte Seminare für zielorientierte Personalratsarbeit. Informieren Sie sich über alle relevanten Themen und erwerben Sie das nötige Know-how, um für Ihre Aufgaben als Personalrat optimal gerüstet zu sein.
Profitieren Sie von unserem umfangreichen Angebot für Personalräte, auch im Rahmen unserer qualitativ hochwertigen Schulungen. Entdecken Sie unser Seminarprogramm für Personalräte mit allen Terminen und Veranstaltungen.
Als Ihr kompetenter Partner in Sachen Betriebs- und Personalratsschulungen würden wir uns freuen, Sie bald auf einer unserer Veranstaltungen begrüßen zu dürfen!
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Bei Fragen rund um Ihre Personalrats-Schulung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
0209 165 85 - 0Die wichtigsten Aufgaben des Personalrats
Vertretung, Mitbestimmung, Beratung & Überwachung
Kongresse und Spezialseminare für Personalräte
Noch mehr Austausch und eine größere Themenvielfalt
Neben den Grundlagenkenntnissen, die jedes Personalratsmitglied besitzen muss, ergibt sich meist auch Bedarf nach Spezialseminaren und Kongressen. Bei diesen wird intensiv das Wissen vermittelt, für das in der Personalratsarbeit aktuell ein konkreter Bezug besteht.
- Kongress “Herausforderungen an die Betriebsratsarbeit”
- Kongress “Datenschutz, KI und Digitalisierung für Betriebsräte und Personalräte”
- Kongress “Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts”
- Kongress “Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)”
- Kongress für Schwerbehindertenvertretungen
- Kongress für Betriebsrätinnen und Personalrätinnen
- Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) Teil 1 – Die Grundlagen
- Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) Teil 2 – Best Practice
- Die aktuelle Arbeitsstättenverordnung – mit Betriebsbegehung
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bei psychischen Erkrankungen
- Kündigung wegen Krankheit – der „dauerkranke“ Arbeitnehmer
- Die Arbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA)
- Betriebliches Eingliederungsmanagement – Teil 1 (BEM 1)
- Betriebliches Eingliederungsmanagement – Teil 2 (BEM 2)
- Betriebliches Eingliederungsmanagement – Teil 3 (BEM 3)
- Rechte und Pflichten bei Krankheit im Arbeitsverhältnis
- Konfliktmanagement und Mediation
- Umgang mit schwierigen Menschen in Betrieb und Dienststelle
- Wege zur Verbesserung des Betriebsklimas
- Resilienz im Arbeitsleben
- Suchtprävention – Teil 1
- Suchtprävention – Teil 2
- Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung
- Burnout, psychische Belastungen und Stress
- Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz – Teil 1
- Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz – Teil 2
- Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz – Teil 3
- Psychische Belastungen am Arbeitsplatz – Teil 1
- Psychische Belastungen am Arbeitsplatz – Teil 2
- #MeToo – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Noch nicht das Passende gefunden?
Ihr Schulungsanspruch – Die wichtigsten Fragen
Alle Antworten zu Erforderlichkeit, Anspruch und Begründung
Haben Personalräte grundsätzlich Anspruch auf Schulungen?
Personalräte haben – unabhängig davon, ob Sie dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder einem Landespersonalvertretungsgesetz unterfallen – einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungen. In den jeweiligen Gesetzen sind die Voraussetzungen unterschiedlich formuliert. In der Regel setzt eine Schulungsteilnahme jedoch voraus, dass diese für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich ist. Die Dienststelle, bzw. bei Personalräten nach dem BPersVG der Bund, müssen die Kosten für die Schulung übernehmen. Unter Fortzahlung ihrer Bezüge bzw. ihres Entgelts sind Personalratsmitglieder für die Dauer der Schulung von ihrer Tätigkeit freigestellt.
Wann genau spricht man von einer „erforderlichen Schulung“?
Erforderlich ist eine Schulung immer dann, wenn sie „objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand hat, die ihrer Art nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden“ (BVerwG v. 25.06.1992 – 6 P 29.90). Hier differenziert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zwischen Grundlagenschulungen und Spezialseminaren.
Welche Schulungen gehören zu den Grundlagenseminaren?
Insofern die Schulung einem erstmals gewählten Personalratsmitglied zu Anfang seiner Amtszeit Grundwissen vermittelt, ist die Erforderlichkeit ohne Weiteres zu bejahen. Bei solch obligatorischen Seminaren handelt es sich um Grundlagenschulungen. Bei der aas gelten die speziell und ausschließlich für Personalräte konzipierten Schulungen zu den einzelnen Personalvertretungsgesetzen und zum Arbeitsrecht (Arbeitsrecht für Personalräte – Teil 1 und 2) als Grundlagenschulungen.
Welchen Seminare setzen voraus, dass die Erforderlichkeit näher geprüft werden muss?
In der Regel muss die Erforderlichkeit bei Spezialschulungen näher geprüft und bei Bestreiten des Arbeitgebers zudem begründet werden. Hier geht es beispielsweise um Rhetorik-Seminare und weitere Schulungen, welche Kenntnisse vermitteln, die über die notwendigen Grundlagen hinausgehen.
An welcher Stelle ist der Schulungsanspruch gesetzlich verankert?
Man findet den Schulungsanspruch des Personalrats in dem jeweils für ihn gültigen Gesetz. Hier finden Sie die einzelnen Schulungsansprüche aufgeteilt nach Bund und Bundesländern:
BPersVG | § 54 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 |
LPersVG Baden-Württemberg | 44 Abs. 1 i.V.m § 41 Abs. 1 |
LPersVG Bayern | Art 46 Abs. 5 S. 1 Art. 44 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Berlin | § 42 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Brandenburg | § 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Bremen | § 39 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 |
LPersVG Hamburg | § 49 Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 1 |
LPersVG Hessen | § 39 i.V.m. § 35 Abs. 1 |
LPersVG Mecklenburg-Vorpommern | § 39 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Niedersachsen | § 40 S. 1 i.V.m § 37 Abs. 1 S. 2 |
LPersVG Nordrhein-Westfalen | § 42 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Rheinland-Pfalz | § 41 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 |
LPersVG Saarland | § 45 Abs. 5 i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Sachsen | § 47 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Sachsen-Anhalt | § 45 i.V.m. § 42 Abs. 1 |
MBG Schleswig-Holstein | § 37 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1 |
LPersVG Thüringen | § 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 |
Ist es für ein Personalratsmitglied auch möglich, an Betriebsratsschulungen oder Betriebsratskongressen teilnehmen?
Auch wenn einige unserer Veranstaltungen, wie beispielsweise der Kongress „Herausforderungen an die Betriebsratsarbeit“, speziell das Wort „Betriebsrat“ im Titel enthalten, bedeutet dies nicht, dass Personalratsmitglieder hier nicht teilnehmen dürfen oder dass der Kongress nicht auch erforderliche Themen für Personalräte auf der Agenda hat. Ganz im Gegenteil: Unsere Schulungen und Kongresse sind gezielt auf die praxisnahe Übermittlung von Wissen ausgerichtet. In der Praxis ist die Tätigkeit von Betriebs- und Personalräten recht ähnlich, was dazu führt, dass die Gremien konstruktiv voneinander lernen und von der Herangehensweise des jeweils anderen Gremiums profitieren können.
Haben auch Ersatzmitglieder einen Anspruch auf Schulungen?
Das jeweilige Gesetz selbst beantwortet meist diese Frage. Zum Beispiel regelt § 46 Abs. 5 S. 1 BayPersVG, dass das erste Ersatzmitglied ebenfalls den gleichen Schulungsanspruch hat wie ordentliche Personalratsmitglieder. Im jeweils einschlägigen Gesetz kann der Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern folglich genau nachgelesen werden. Hinsichtlich des BPersVG, in welchem ein Anspruch für Ersatzmitglieder nicht explizit geregelt ist, wurde vom Bundesinnenministerium in dessen Rundschreiben vom 06.05.2022 – D2 30001/13#4 festgehalten, dass für die Grundschulung eines Ersatzmitglieds die anfallenden Kosten immer dann übernommen werden, wenn dies zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Personalrats erforderlich ist. Dies trifft dann zu, wenn ein Ersatzmitglied wegen einer absehbaren längerfristigen Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds nachrückt oder wenn erwartbar ist, dass das entsprechende Ersatzmitglied ungefähr genauso oft an Sitzungen des Personalrats teilnimmt wie ordentliche Mitglieder.
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