Schulungsanspruch bei der SBV-Wahl – FAQ

Der Schulungsanspruch für die Wahl im förmlichen und vereinfachten Wahlverfahren

Voraussetzungen für die Wahl im förmlichen und im vereinfachten Wahlverfahren

Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung gibt es zwingend entweder das förmliche oder das vereinfachte Wahlverfahren. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. Maßgeblich sind allein die gesetzlichen Voraussetzungen.

Förmliches Wahlverfahren bei der SBV-Wahl

Das förmliche Wahlverfahren ist anzuwenden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Im Betrieb oder in der Dienststelle sind 50 oder mehr wahlberechtigte schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte tätig, oder
  • der Betrieb bzw. die Dienststelle besteht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen.

In diesen Fällen muss ein Wahlvorstand bestellt werden, der die Wahl vorbereitet und durchführt.

Vereinfachtes Wahlverfahren bei der SBV-Wahl

Das vereinfachte Wahlverfahren ist anzuwenden, nur wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Es sind weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte vorhanden, und
  • der Betrieb bzw. die Dienststelle besteht nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen.

In diesem Fall wird die SBV in einer Wahlversammlung gewählt; einen Wahlvorstand gibt es hier nicht.

Bedeutung des Wahlverfahrens für den Schulungsanspruch bei der SBV-Wahl

Ob die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im förmlichen oder im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt wird, ist nicht nur für den Ablauf der Wahl entscheidend. Das gewählte Wahlverfahren hat auch unmittelbare Auswirkungen darauf, wer einen Anspruch auf Schulung hat und wer diesen Anspruch geltend machen kann.

Wird die SBV im förmlichen Wahlverfahren gewählt, ist ein Wahlvorstand zu bestellen. Der Wahlvorstand ist das zentrale Wahlorgan und trägt die volle Verantwortung für die rechtssichere Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Im förmlichen Wahlverfahren hat entsprechend der Wahlvorstand einen Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung zur SBV-Wahl.

Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keinen Wahlvorstand. Stattdessen organisiert die amtierende SBV die Wahlversammlung, und in dieser Wahlversammlung wird eine Wahlleitung gewählt, die die Wahl praktisch durchführt. Im förmlichen Wahlverfahren hat grundsätzlich die amtierende SBV einen Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung zur SBV-Wahl.

Förmliches Wahlverfahren bei der SBV-Wahl

Warum ist die Schulung des Wahlvorstands bei der SBV-Wahl so wichtig?

Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung liegt vollständig in der Verantwortung des Wahlvorstands. Dieser muss in kurzer Zeit zahlreiche formelle Entscheidungen treffen: Wahlverfahren bestimmen, Fristen einhalten, die Wählerliste erstellen, Wahlvorschläge prüfen, die Stimmabgabe korrekt organisieren, das Wahlergebnis feststellen und dokumentieren.

Die Wahlvorschriften des SGB IX und der Wahlordnung sind komplex und fehleranfällig. Bereits kleinere formelle Fehler können zur Anfechtung der Wahl führen oder deren Wirksamkeit infrage stellen. Genau deshalb ist der Anspruch auf Wahlschulungen kein „Nice-to-have“, sondern gehört regelmäßig zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl.

Die Arbeitsgerichte betonen, dass Wahlvorstandsmitglieder über ausreichende und aktuelle Kenntnisse der Wahlvorschriften verfügen müssen, um rechtssichere Wahlen durchzuführen und kostenintensive Wiederholungswahlen zu vermeiden (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18).

Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht der Schulungsanspruch?

Der Schulungsanspruch des Wahlvorstands zur SBV-Wahl ergibt sich aus § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX.

Danach trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl und darf das Arbeitsentgelt nicht mindern, wenn ein Arbeitnehmer wegen der Tätigkeit im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt und diese Tätigkeit erforderlich ist. Zur Tätigkeit im Wahlvorstand gehört ausdrücklich auch die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die der Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstands dienen (LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18).

Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Wahlkosten zählen insbesondere:

  • Seminargebühren,
  • Reise- und Übernachtungskosten,
  • Entgeltfortzahlung während der Schulungszeit.

Müssen alle Wahlvorstandsmitglieder geschult werden?

Ja. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben eigenverantwortlich und rechtssicher wahrzunehmen. Gerade wegen der knappen Wahlfristen ist es regelmäßig erforderlich, dass alle Mitglieder zeitnah über denselben Kenntnisstand verfügen, um beschlussfähig und handlungsfähig zu bleiben.

Es reicht nicht aus, wenn nur einzelne Mitglieder geschult sind oder ihr Wissen informell an andere weitergeben. Auch für die SBV-Wahl gilt, dass Selbststudium oder bloße Unterrichtung durch andere Mitglieder keine gleichwertige Alternative zu einer systematischen Schulung darstellen (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18).

Besteht ein Schulungsanspruch für erstmalig in den Wahlvorstand berufene Mitglieder?

Ja. Erstmalig berufene Wahlvorstandsmitglieder verfügen regelmäßig über keine ausreichenden Vorkenntnisse zu den Wahlvorschriften der SBV-Wahl. Für sie ist die Teilnahme an einer Schulung regelmäßig erforderlich.

Nach der Rechtsprechung muss die Erforderlichkeit der Schulung von erstmalig berufenen Wahlvorstandsmitgliedern nicht im Einzelnen begründet werden. In diesen Fällen wird der Schulungsbedarf grundsätzlich vermutet (LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18).

Haben Ersatzmitglieder des Wahlvorstands ebenfalls einen Schulungsanspruch?

Ja. Auch Ersatzmitglieder des Wahlvorstands haben einen Schulungsanspruch.

Ersatzmitglieder müssen im Verhinderungsfall kurzfristig die Aufgaben eines ordentlichen Wahlvorstandsmitglieds übernehmen können. Deshalb ist es erforderlich, dass auch sie über die notwendigen Kenntnisse zur Durchführung der SBV-Wahl verfügen. Der Schulungsanspruch ist nicht auf ordentliche Wahlvorstandsmitglieder beschränkt (LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18).

Besteht ein Schulungsanspruch auch dann, wenn ein Wahlvorstandsmitglied bereits früher an einer Schulung teilgenommen hat?

Ja. Auch Wahlvorstandsmitglieder, die in der Vergangenheit bereits an einer Schulung teilgenommen haben, können erneut einen Schulungsanspruch haben.

Das LAG Hessen stellt klar, dass:

  • Schulungsinhalte früherer Veranstaltungen nicht zwingend deckungsgleich sein müssen,
  • Kenntnisse aufgefrischt oder vertieft werden dürfen,
  • die Erforderlichkeit insbesondere dann gegeben ist, wenn sich Rechtslage, Rechtsprechung oder praktische Anforderungen weiterentwickelt haben.

Eine erneute Schulung ist dem Arbeitgeber auch dann zumutbar, wenn dadurch keine oder nur geringe Mehrkosten entstehen (z. B. bei Pauschalpreisen für mehrere Teilnehmende).

Wer beschließt die Teilnahme an einer Schulung – und wann?

Im förmlichen Wahlverfahren beschließt der Wahlvorstand selbst die Teilnahme an einer Schulung durch ordnungsgemäßen Beschluss in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung.

Der Beschluss sollte frühzeitig, idealerweise in der ersten oder zweiten Sitzung gefasst werden, da zentrale Schritte (Wahlausschreiben, Wählerliste, Fristenlauf, Briefwahl) schnell anstehen.

Vereinfachtes Wahlverfahren bei der SBV-Wahl

Schulungsanspruch der SBV im vereinfachten Wahlverfahren

Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keinen Wahlvorstand. Stattdessen organisiert die amtierende SBV die Wahlversammlung, und in dieser Wahlversammlung wird eine Wahlleitung gewählt, die die Wahl praktisch durchführt.

In dieser Konstellation verlagert sich der Schulungsanspruch. Er besteht typischerweise bei der SBV, die die Wahl vorbereitet und organisatorische Entscheidungen trifft.

Auch hier gilt: Wer Aufgaben bei der Durchführung der SBV-Wahl übernimmt, muss über ausreichende Kenntnisse der Wahlvorschriften verfügen. Fehlen diese Kenntnisse oder sind sie nicht mehr aktuell, ist eine Schulung regelmäßig erforderlich, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen.

Welche Informationen muss der Arbeitgeber erhalten?

Der Arbeitgeber ist nach dem Beschluss des Wahlvorstands bzw. der Entscheidung der SBV umfassend zu informieren. Die Mitteilung sollte enthalten:

  • die Namen der teilnehmenden Wahlvorstandsmitglieder bzw. der teilnehmenden SBV
  • Ort, Zeit und Dauer der Schulung,
  • Inhalte der Schulung (z. B. Themen- oder Ablaufplan),
  • die voraussichtlich entstehenden Kosten.

Zudem sollte der Arbeitgeber aufgefordert werden, die Kostenübernahme innerhalb einer angemessenen Frist (z. B. 14 Tage) zu bestätigen.

Muss der Arbeitgeber auch Reise- und Übernachtungskosten übernehmen?

Ja. Gehören Reise- und Übernachtungskosten zur erforderlichen Schulung und ist eine tägliche An- und Abreise unzumutbar, zählen auch diese Kosten zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Wahlkosten (§ 177 Abs. 6 SGB IX; LAG Hessen, Beschluss vom 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18).

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