So begleitet der Betriebsrat Azubis ins Berufsleben

aas Blog – So begleitet der Betriebsrat Azubis ins Berufsleben

Wenn das Ausbildungsjahr beginnt, starten junge Menschen mit großen Erwartungen in ihr Berufsleben.

Dabei kommt auch dem Betriebsrat eine zentrale Rolle zu: Er fungiert vom Onboarding bis hin zu einer möglichen Übernahme der Auszubildenden im Betrieb als Ansprechpartner, „Schutzschild“ und Interessenvertretung.

Mit Sicherheit starten: Warum der Einstieg für Azubis zählt

Die ersten Tage sind für die Auszubildenden besonders wichtig. Neue Auszubildende sind oft unsicher, haben viele Fragen zur Arbeitszeit, Pausenregelungen oder dem Berichtsheft. Gerade in den ersten Monaten setzen sich die Weichen: Wird die Ausbildung als Chance oder als Belastung empfunden? Gibt es eine Orientierung oder eher Verunsicherung? Der Betriebsrat spielt hier eine Schlüsselrolle. Als Betriebsrat kannst du eine strukturierte Orientierung bieten (z.B. Sprechstunden, Infoflyer oder persönliche Gespräche).

Darüber hinaus spielt auch die Sicherheit der Auszubildenen im Hinblick auf den Arbeitsschutz eine zentrale Rolle. Der Betriebsrat sorgt dafür, dass eine Erstunterweisung der Auszubildenden durchgeführt und – wenn benötigt – eine persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt wird. Als Betriebsrat solltet ihr euch frühzeitig damit auseinandersetzen damit die erforderlichen Unterlagen den Auszubildenden verständlich übermittelt werden und etwaige Ausrüstungen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Ein weiterer Aspekt, der für einen guten Einstieg essenziell ist, ist die persönliche Vorstellung des Betriebsrats bei den neuen Auszubildenden. Dadurch fördert ihr als Betriebsrat das Vertrauen zwischen euch und den Auszubildenden, da ihr als direkter Ansprechpartner zur Verfügung steht und eure Gesichter den Auszubildenden direkt bekannt sind.

Die Rolle des Betriebsrats?

Auszubildende werden offiziell „Beschäftigte in Ausbildung“ genannt. Doch auch Auszubildende sind nicht weniger schutzwürdig als langjährige Fachkräfte. Ganz im Gegenteil: Gerade in der ersten Phase des Berufseinstiegs braucht es klare Regeln und faire Bedingungen.

Der Betriebsrat hat bei jeder geplanten Einstellung von Auszubildenden ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG (vgl. Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 99 Rn. 44).

Auch wenn es keine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gibt, sollte der Betriebsrat frühzeitig Einsicht in die Pläne der Personalabteilung nehmen und ggf. Rückfragen stellen. Wenn beispielsweise auffällt, dass bestimmte Gruppen systematisch unterrepräsentiert sind (z. B. weibliche Auszubildende in technischen Berufen), sollte dies kritisch hinterfragt werden.

Der Betriebsrat hat darüber hinaus ein echtes Mitspracherecht bei Art, Inhalt und Ablauf der betrieblichen Ausbildung. Das ergibt sich aus § 98 BetrVG.

Als Gegenstand der Mitbestimmung nach § 98 Abs. 1 BetrVG sind z.B. zu nennen: Führung und Überwachung von Berichtsheften (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG), Regeln über die Aufstellung von Erziehungsmaßnahmen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG), Pläne für die Reihenfolge der zu durchlaufenden Stationen, Zeit und Ort von Veranstaltungen (bei der Berufsausbildung regelt § 15 BBiG die Freistellung der Auszubildenden) (ErfK/Kania BetrVG § 98 Rn. 2-7).

Der Betriebsrat ist zudem eine mögliche Anlaufstelle, wenn es zu Konflikten zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder kommt. Der Betriebsrat kann in dem Fall vermittelnd eingreifen und ggf. auf eine Versetzung oder Neuorganisation hinwirken.

Viele Azubis wissen nicht, dass der Betriebsrat sie in solchen Fragen überhaupt unterstützen kann. Daher ist es für euch als Betriebsrat besonders wichtig, dies frühzeitig zu kommunizieren.

Gemeinsam stark: JAV und Betriebsrat

In Betrieben mit mindestens fünf jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden unter 25 Jahren kann zudem eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt werden (§ 60 BetrVG).

Die JAV ist sozusagen der „Betriebsrat der Jüngeren“. Aufgabe der JAV ist es, sich um die Belange der Auszubildenden und jungen Beschäftigten zu kümmern. Damit eine möglichst effektive Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und der JAV möglich ist, sollte der Betriebsrat die JAV an seinen Sitzungen beteiligen.

Wichtig: Die JAV selbst kann keine Mitbestimmungsrechte ausüben, sondern wirkt immer über den Betriebsrat mit. Aus diesem Grund ist eine enge Zusammenarbeit unerlässlich.

Perspektiven nach der Ausbildung

Wenn das Ausbildungsverhältnis endet, sollte der Übergang ins Arbeitsverhältnis sorgfältig begleitet werden. Eine besonders starke Regelung gilt für JAV‑Mitglieder: Stellt ein JAV‑Mitglied innerhalb der letzten drei Monate vor der Abschlussprüfung den Wunsch nach Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wird daraus automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag (§ 78a BetrVG).

Doch auch für nicht-JAV-Auszubildende kann der Betriebsrat auf freiwillige Übernahmequoten oder betriebliche Regelungen zur Anschlussbeschäftigung hinwirken. Dies könnt ihr beispielsweise durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen erreichen.

Fazit: Auszubildende stärken heißt Zukunft sichern

Auszubildende sind nicht lediglich „die Neuen“, sondern stellen die Zukunft des Betriebs dar. Daher sollte sich der Betriebsrat für die Rechte der Auszubildenden einsetzen und dafür sorgen, dass diese sich sicher fühlen und gerecht behandelt werden.

Mit rechtlichem Know-how, Offenheit und klarer Kommunikation kann der Betriebsrat dafür sorgen, dass die Auszubildenden dem Betrieb langfristig erhalten bleiben.

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04. September 2025

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