Berufsbildungsgesetz ändert sich – Ein Plus für Auszubildende

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Am 05. Juli 2024 hat der Bundesrat grünes Licht für das Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) gegeben. Das neue Gesetz hat unter anderem Einfluss auf das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Damit sind bereits seit längerem erwartete Neuregelungen, Ergänzungen und Klarstellungen endlich da, insbesondere die Berücksichtigung der fortgeschrittenen Digitalisierung der Arbeitswelt im Rahmen der Ausbildung. Was sich konkret für die Zielgruppe Auszubildende ab dem 1. August 2024 ändern wird, lesen Sie hier. 

Anrechnung von Berufsschul- und Wegezeiten 

Durch die Änderungen im Berufsbildungsgesetz ist endlich klargestellt: Die Pausen in der Berufsschule und die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb sind bei der Arbeitszeit anzurechnen (§ 15 Abs. 2 Nummer 1 BBiG). Viele Arbeitgebende hatten sich hier zuvor quergestellt. 

Berufsschulnoten im Abschlusszeugnis  

Die einzelnen Bundesländer können jetzt regeln, dass die Berufsschulnote verbindlich auf dem Abschlusszeugnis der zuständigen Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammern) ausgewiesen wird (§ 37 Abs. 3 BBiG), so das Berufsbildungsgesetz. Hierfür müssen sie jedoch erst einmal entsprechende Gesetze auf Landesebene erlassen.  

Digitaler Ausbildungsvertrag 

Künftig ermöglicht der neue § 11 Abs. 2 BBiG, dass Arbeitgebende den Ausbildungsvertrag auch in digitaler Form übermitteln können - unter der Bedingung, dass er so übermittelt wird, dass er gespeichert und ausgedruckt werden kann. Der Arbeitgebende muss nachweisen, dass der/die Azubi den Ausbildungsvertrag erhalten hat. Der/die Azubi ist allerdings auch verpflichtet, den Empfang des Ausbildungsvertrages zu bestätigen (§ 13 Nr. 8 BBiG). 

Elektronisches Ausbildungszeugnis 

Außerdem soll der neue § 16 Abs. 1 BBiG ermöglichen, dass der ausbildende Betrieb auch das betriebliche Ausbildungszeugnis in elektronischer Form übermitteln kann, dass er nach Beendigung deiner Ausbildung ausstellen muss. Hierfür muss die/der Auszubildende jedoch vorab zustimmen. 

Mobile Ausbildung  

In § 28 Absatz 2 BBiG ist nun festgelegt, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang auch im Rahmen mobiler Ausbildung vermittelt werden können. Dafür müssen laut Gesetz 3 Bedingungen erfüllt werden: 

  • Um die Ausbildungsinhalte zu vermitteln, muss Informationstechnik eingesetzt werden. 
  • Die Ausbildungsinhalte, die während mobiler Ausbildung erlernet werden sollen, müssen dafür geeignet sein. Auch die Aufenthaltsorte von Azubi und Ausbildenden während der mobilen Ausbildung müssen geeignet sein. 
  • Die Ausbildungsinhalte dürfen nicht schlechter vermittelt werden als im Betrieb. Das heißt: Ausbildende oder Ausbildungsbeauftragte müssen zu betriebsüblichen Zeiten jederzeit erreichbar sein, den Lernprozess steuern und auch die Lernfortschritte weiterhin kontrollieren können. 

Digitale Endgeräte in Lehr- und Lernmittelfreiheit  

Sollten Teile der Ausbildung mobil bzw. im sogenannten Homeoffice stattfinden, so sagt das Berufsbildungsgesetz, dass der Arbeitgebende auch die Hard- und Software (z. B. Laptops oder Tablets) kostenlos zur Verfügung stellen muss, die für die mobile Ausbildung benötigt werden (§ 14 Abs. 1 Nummer 3 BBiG). Ein wichtiger Schritt, um Auszubildenden mobile Ausbildung zu ermöglichen – unabhängig vom Geldbeutel. 

Verkürzungsmöglichkeiten in der Teilzeitausbildung 

Durch die Anpassungen im BBiG kann die Ausbildungsdauer bei der Teilzeitausbildung einfacher verkürzt werden (§ 8 Absatz 1 BBiG). Wird die Regelausbildungsdauer durch Verkürzungen nach § 8 Abs. 3 BBiG um höchstens sechs Monate überschritten, kann die Ausbildungsdauer jetzt auf die reguläre Ausbildungsdauer verkürzt werden. 

Virtuelle Prüfungsteilnahme von Prüfenden 

Der neue § 42a BBiG ermöglicht, dass sich Prüfende bei Zwischen- und Abschlussprüfungen über Videokonferenz-Tools dazuschalten können. 

Quelle: DGB-Jugend 

Angebotene Seminare, die zu diesem Thema passen:

24. Juli 2024

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