Können nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte sein?

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Nach § 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) ist es unter anderem Ziel dieses Gesetzes, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen und bestehende Benachteiligungen – insbesondere von Frauen – auf Grund des Geschlechts zu beseitigen bzw. zu verhindern. Ist das nicht eine klassische Aufgabe für eine Frau? Sagt das nicht schon der Begriff „Gleichstellungsbeauftragte“? Oder ist diese Ansicht total „oldschool“? Was sagen die Arbeitsgerichte? 

Gleichstellungsbeauftragtenstelle nur für Frauen?

Eine Gebietskörperschaft aus Schleswig-Holstein hatte eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte nur für Frauen ausgeschrieben, ganz entsprechend § 2 Abs. 3 der Kreisordnung (KrO) für Schleswig-Holstein, die ausschließlich von „der“ Gleichstellungsbeauftragten spricht. Unter den Bewerbern befand sich auch eine intergeschlechtliche Person, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Die potenzielle Arbeitgeberin berücksichtigte diese Bewerbung. Es folgte auch ein Vorstellungsgespräch, die Stelle erhielt am Ende jedoch eine Mitbewerberin. Die intergeschlechtliche Person ist der Meinung, sie sei in nicht gerechtfertigter Weise wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden und verklagt die Gebietskörperschaft auf Schadensersatz. Mit Erfolg! 

Suche nach einer Gleichstellungsbeauftragten führt zur Diskriminierung eines Geschlechts?

Die Richter am LAG Schleswig-Holstein entschieden im Sinne der intergeschlechtlichen Person. Ihrer Ansicht nach liegt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – allein schon wegen der Ausschreibung. Bei einer geschlechterdiskriminierenden Stellenausschreibung geht laut Urteil die Vermutung dahin, dass tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt. Die Gebietskörperschaft konnte das Gegenteil auch nicht beweisen. Zwar hätte nach § 8 AGG eine Ungleichbehandlung grundsätzlich gerechtfertigt sein können, wenn nämlich das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dargestellt hätte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Wortlaut der KrO, der ausschließlich weibliche Gleichstellungsbeauftragte adressiert, erfüllt die Anforderung nicht, so das LAG. Auch eine diverse Person ist in der Lage, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen und bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen bzw. zu verhindern. Gerade Personen des dritten Geschlechts erleben geschlechtsbezogene strukturelle Diskriminierungen. 

Nordrhein-westfälische Gleichstellungsbeauftragte muss keine Frau sein 

Das Urteil des LAG ist noch nicht rechtskräftig und liegt derzeit dem BAG zur Entscheidung vor. Allerdings haben sich die Richter in Erfurt bereits 1998 mit einer ähnlichen Frage beschäftigt mit dem Ergebnis, dass die nordrhein-westfälische Gleichstellungsbeauftragte keine Frau sein muss (BAG, Urt. v. 12.11.1998, Az. 8 AZR 365/97). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung diesmal anders ausfallen wird. Gegebenenfalls wird das BAG den Fall dem EuGH vorlegen, um größere Klarheit zu erbitten. 

Link zur Pressemitteilung 

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