Betriebsausschuss und weitere Ausschüsse
Inhaltsverzeichnis
Wahl des Betriebsausschusses
Welche Betriebsräte müssen einen Betriebsausschuss wählen?
Betriebsräte ab einer Größe von neun Mitgliedern bilden einen Betriebsausschuss, § 27 Abs. 1 BetrVG. Ein Unterlassen der verpflichtenden Bildung des Betriebsausschusses durch den Betriebsrat kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinn von § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen, die sogar zur Auflösung des Betriebsrats führen kann.
Wie groß ist der Betriebsausschuss und wie setzt er sich zusammen?
Welche Größe und Zusammensetzung der Betriebsausschuss hat, ergibt sich aus § 27 Abs. 1 BetrVG. Danach besteht der Betriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
- 9 bis 15: Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 17 bis 23: Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 25 bis 35: Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 37 oder mehr: Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die Größe des Betriebsausschusses ist damit nach der Zahl der tatsächlichen Betriebsratsmitglieder gestaffelt und liegt zwischen fünf und elf Mitgliedern.
Da die Mitglieder des Betriebsausschusses vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt werden, können Ersatzmitglieder dem Betriebsausschuss nicht angehören, solange sie nicht endgültig in den Betriebsrat nachgerückt sind.
Merke:
Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind sogenannte geborene Mitglieder des Betriebsausschusses. Sie werden nicht in den Betriebsausschuss gewählt, sondern sind schon aufgrund gesetzlicher Regelung Mitglieder des Betriebsausschusses.
Die übrigen Mitglieder des Betriebsausschusses werden gewählt, daher spricht man von gekorenen Mitgliedern.
Wann wird der Betriebsausschuss gewählt?
Ein Zeitpunkt für die Bildung des Betriebsausschusses ist im Gesetz nicht vorgegeben. § 29 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 und 2 BetrVG vorgeschriebenen Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen hat. Dagegen erwähnt § 29 Abs. 1 BetrVG die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nicht. Die hM. hält die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses bereits in der konstituierenden Sitzung für zulässig (Fitting BetrVG § 27 Rn. 8; DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 6).
Das setzt aber voraus, dass der Wahlvorstand die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung setzt (BAG, vom 13.11.1991 - 7 ABR 18/91). Ist die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses hingegen nicht Gegenstand der Tagesordnung, mit der die Betriebsratsmitglieder zu der konstituierenden Sitzung geladen wurden, bedarf es einer Ergänzung der Tagesordnung auf der konstituierenden Sitzung durch die anwesenden Betriebsratsmitglieder.
Eine Ergänzung der Tagesordnung auf der Betriebsratssitzung ist nach der Rechtsprechung (BAG, vom 22.11.2017 - 7 ABR 46/16; BAG, vom 15.4.2014 – 1 ABR 2/13) möglich, wenn alle Betriebsratsmitglieder zu der Sitzung geladen wurden, und alle auf der Sitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder mit der Ergänzung einverstanden sind.
Erfolgt die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses in geheimer Abstimmung?
Die Wahl der weiteren Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses erfolgt gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in geheimer Wahl. Für die geheime Wahl werden Stimmzettel benötigt. Nicht erforderlich, aber zweckmäßig, ist die Verwendung vorgedruckter Stimmzettel. Bei Verwendung nicht vorgedruckter Stimmzettel ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der geheimen Wahl gewahrt bleibt. Die Stimmzettel sollten so gestaltet sein, dass sie keine Rückschlüsse auf die Person des Wählers zulassen.
Wie erfolgt die Durchführung der Wahl?
Da der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter „geborene“ Mitglieder des Betriebsausschusses sind, müssen nur die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses gewählt werden.
Für die Wahl zum Betriebsausschuss können die Betriebsratsmitglieder, soweit nichts anders geregelt wurde, Wahlvorschläge in mündlicher oder schriftlicher Form machen. Dabei können sie jedes ordentliche Mitglied, einschließlich sich selbst vorschlagen.
Wie die (weiteren) Betriebsausschussmitglieder gewählt werden, hängt davon ab, ob ein oder mehrere Wahlvorschläge gemacht werden.
- Die weiteren Ausschussmitglieder werden gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht werden.
- Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Wie erfolgt die Abstimmung, wenn die Betriebsausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl gewählt werden?
Wird eine Verhältniswahl durchgeführt, treten Listen mit Kandidaten für den Betriebsausschuss gegeneinander an.
Die wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können bei der Verhältniswahl ausschließlich einzelne Listen (mit der dort vorgegebenen Reihenfolge der Kandidaten) wählen, nicht aber Einzelpersonen. Das Ergebnis, d.h. die Sitzverteilung auf die Listen, ist nach h. M. entsprechend der Vorschriften in § 15 WO zur Betriebsratswahl nach dem D`Hontschen Höchstzahlverfahren zu berechnen. Danach sind die Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Listen entfallen, der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. zu teilen und die zu vergebenden Ausschusssitze entsprechend den sich hieraus ergebenden Höchstzahlen auf die Listen zu verteilen.
Beispiel:
Ein Betriebsrat mit 15 Mitgliedern muss 3 weitere Mitglieder für den Betriebsausschuss wählen. Es werden zwei Listen für die Wahl zum Betriebsausschuss eingereicht. Bei der Wahl entfallen auf die Liste 1 insgesamt 9 Stimmen, auf die Liste 2 entfallen 6 Stimmen. Damit entfallen nach dem D`Hontschen Höchstzahlverfahren 2 Sitze auf die Liste 1 und 1 Sitz auf die Liste 2.
Liste 1 (9 Stimmen)
9 : 1 = 9,0
6 : 1 = 6,0
9 : 2 = 4,5
Liste 2 (6 Stimmen)
6 : 2 = 3,0
9 : 3 = 3,0
6 : 3 = 2,0
Für die Besetzung der Sitze im Betriebsausschuss ist innerhalb der jeweiligen Liste sodann die Reihenfolge entscheidend, in der die einzelnen Kandidaten auf der Liste stehen.
Ergebnis:
Bei der Wahl zum Betriebsausschuss entfallen 2 Sitze im Betriebsausschuss auf die Liste 1 und 1 Sitz auf die Liste 2. Die auf die jeweiligen Listen entfallenden Sitze sind nun in der Reihenfolge auf die Kandidaten zu verteilen, in der sie auf der Liste stehen.
Liste 1 (2 Sitze)
Anton
Berta
Clara
Liste 2 (1 Sitz)
Emil
Fritz
Gustav
Wie erfolgt die Abstimmung, wenn die Betriebsausschussmitglieder im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden?
Wird bei der Wahl zum Betriebsausschuss nur ein einziger Wahlvorschlag gemacht, werden die Ausschussmitglieder durch Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.
Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Weise die Mehrheitswahl durchzuführen ist.
Der Betriebsrat kann deshalb vor der Wahl festlegen, ob
- die Mehrheitswahl in Form von
getrennten Wahlgängen
(hierbei wird über jeden Bewerber gesondert abgestimmt) oder - in einem
gemeinsamen Wahlgang
(bei dem in einem Wahlgang auf dem Stimmzettel gleichzeitig so viele Bewerber angekreuzt werden können, wie im Betriebsausschuss Sitze zu besetzen sind) durchgeführt werden soll (Fitting BetrVG § 27 Rn. 25).
Wird die Wahl in getrennten Wahlgängen durchgeführt, finden entsprechend der Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder getrennte Abstimmungen statt. Erzielen bei einem Wahlgang zwei Kandidaten die meisten Stimmen, entscheidet das Los.
Beispiel:
Für den Betriebsausschuss kandidieren Anton, Berta, Clara, Emil, Fritz und Gustav.
In der ersten Abstimmung treten alle sechs Kandidaten an. Angenommen Berta erzielt im ersten Wahlgang die meisten Stimmen, ist sie für den Betriebsausschuss gewählt. Dann treten die verbleibenden fünf Kandidaten im zweiten Wahlgang gegeneinander an. Erzielt hier Clara die meisten Stimmen, ist sie gewählt. Im dritten Wahlgang treten dann die verbleibenden vier Kandidaten gegeneinander an. Erzielt Emil die meisten Stimmen, ist er gewählt und damit stehen die Mitglieder des Betriebsausschusses fest.
Erfolgt die Abstimmung in einem einheitlichen Wahlgang, sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gewählt. Sind daher drei Ausschusssitze zu vergeben, entfallen diese – in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen – auf die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Beispiel:
Ein Betriebsrat mit neun Mitgliedern muss drei weitere Mitglieder für den Betriebsausschuss wählen. Bei der Wahl der Betriebsausschussmitglieder gibt es nur einen Wahlvorschlag mit insgesamt sechs Kandidaten. Jedes Betriebsratsmitglied hat drei Stimmen. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen erhalten die zu vergebenden Sitze. Dies sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen Berta, Clara und Emil.Anton 2
Berta 9
Clara 7
Emil 5
Fritz 1
Gustav 3
Erzielen zwei Kandidaten um den letzten zu vergebenen Platz im Betriebsausschuss die gleiche Anzahl von Stimmen, entscheidet das Los.
Werden für den Betriebsausschuss auch Ersatzmitglieder gewählt?
Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Wahl von Ersatzmitgliedern für verhinderte oder ausgeschiedene (etwa abberufene oder zurückgetretene) Mitglieder des Betriebsausschusses. Dennoch ist die Wahl von Ersatzmitgliedern durch den Betriebsrat nach h. M. zulässig und sinnvoll, um jederzeit eine volle Besetzung des Betriebsausschusses sicher zu stellen (Fitting BetrVG § 27 Rn. 28).
In welcher Weise werden die Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses gewählt?
Bei der Wahl der Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses kommt es zunächst einmal darauf an, ob die Wahl der Ausschussmitglieder im Wege der Verhältnis- oder der Mehrheitswahl erfolgt ist.
Wer ist Ersatzmitglied, wenn die Betriebsausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden?
Ist die Wahl der Ausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl erfolgt, so bestimmen sich die Ersatzmitglieder in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Danach werden sie der Reihe aus der Liste der nicht gewählten Betriebsratsmitglieder derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die verhinderten oder aus dem Betriebsausschuss ausgeschiedenen Mitglieder angehören (BAG, vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00).
Beispiel:
Sind die Betriebsausschussmitglieder Anton oder Berta von Liste 1 verhindert, rückt Clara von Liste 1 nach. Ist Emil verhindert, rückt zunächst Fritz nach und dann Gustav.
Liste 1 (2 Sitze) Liste 2 (1 Sitz)
Anton
Emil
Berta
Fritz
Clara
Gustav
Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, weil auf ihr entweder nicht genügend Kandidaten oder von Beginn an gar keine weiteren Kandidaten mehr vorhanden waren, erfolgt kein „Listensprung“ analog § 25 Abs. 2 BetrVG. Vielmehr muss das Ersatzmitglied in einem solchen Fall nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nachgewählt werden (Hessisches LAG, vom 23.11.2020 - 16 TaBV 79/20).
Wer ist Ersatzmitglied, wenn die weiteren Betriebsausschussmitglieder im Wege der Mehrheitswahl gewählt wurden?
Sind die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses in Mehrheitswahl gewählt worden, kommt es für die Wahl der Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses darauf, ob die Betriebsausschussmitglieder in einem Wahlgang oder einzeln gewählt wurden.
Wurden die Ausschussmitglieder in einem Wahlgang gewählt, rücken in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Betriebsratsmitglieder in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl in den Betriebsausschuss nach.
Beispiel:
Die Ersatzmitglieder bestimmen sich hier nach der Anzahl der erzielten Stimmen derjenigen Betriebsratsmitglieder, die nicht in den Betriebsausschuss gewählt wurden. Gustav wäre das erste Ersatzmitglied, Anton das zweite und Fritz das dritte.
Anton 2
Berta 9
Clara 7
Emil 5
Fritz 1
Gustav 3
Hat der Betriebsrat beschlossen, dass die Ausschussmitglieder in einem gesonderten Wahlgang gewählt werden, erfolgt die Wahl der Ersatzmitglieder in gleicher Weise. Das heißt die Ersatzmitglieder werden gesondert gewählt.
Im ersten Wahlgang wird das erste Ersatzmitglied gewählt, im zweiten das zweite usw.
Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, werden sie im Wege der Mehrheitswahl nachgewählt.
Aufgaben des Betriebsausschusses
Wie arbeitet der Betriebsausschuss?
Für die Geschäftsführung des Betriebsausschusses gelten grundsätzlich die Vorschriften der §§ 29 Abs. 2-4 BetrVG über die Geschäftsführung des Betriebsrats entsprechend.
Der Betriebsausschuss hält also genauso wie der Betriebsrat seine Sitzungen während der Arbeitszeit ab.
Auch die Vorschrift des § 33 BetrVG über die Beschlussfassung des Betriebsrats gilt grundsätzlich auch für den Betriebsausschuss. Der Betriebsrat kann jedoch, falls er „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“ auf den Betriebsausschuss übertragen hat, besondere Stimmenmehrheiten festsetzen. Möglich ist z.B., dass ein Beschluss in diesen Angelegenheiten eine bestimmte qualifizierte Mehrheit im Betriebsausschuss oder sogar Einstimmigkeit erfordert und dass anderenfalls die Angelegenheiten vom gesamten Betriebsrat beschlossen werden müssen (Fitting BetrVG § 27 Rn. 73; Richardi BetrVG/Thüsing, BetrVG § 27 Rn. 68).
Der Betriebsausschuss kann sich auch eine Geschäftsordnung geben. Beschließt allerdings der Betriebsrat eine besondere Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss, hat diese Vorrang (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 29). In der Geschäftsordnung für den Betriebsausschuss kann die Verpflichtung einer regelmäßigen Berichterstattung über die Tätigkeit des Betriebsausschusses gegenüber dem Betriebsrat vorgesehen werden.
Muster: Geschäftsordnung Betriebsausschuss
Muster: Geschäftsordnung Betriebsausschuss (kommentiert)
Muster: Geschäftsordnung von Ausschüssen des BR
Muster: Geschäftsordnung von Ausschüssen des BR (kommentiert)
Wer ist Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Betriebsausschusses?
Da der Betriebsausschuss einen erweiterten geschäftsführenden Vorstand des Betriebsrats darstellt, ist der Betriebsratsvorsitzende auch der Vorsitzende des Betriebsausschusses und sein Stellvertreter der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsausschusses.
Wer ist zu den Sitzungen des Betriebsausschusses zu laden?
Zunächst einmal sind alle Betriebsausschussmitglieder zu laden. Das Gleiche gilt für die SBV.
Für die Ladung der JAV zu Sitzungen des Betriebsausschusses gilt, dass sie nicht geladen werden muss, wenn auf der Sitzung nur laufende Geschäfte erledigt werden, da diese nur der Vorbereitung von Beschlüssen des Betriebsrats bzw. Betriebsratssitzungen dienen (Fitting BetrVG § 27 Rn. 58).
Wurden dem Betriebsausschuss hingegen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen und sind diese Gegenstand der Sitzung, muss die JAV geladen werden. Bei einer Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung tritt der Betriebsausschuss an die Stelle des Betriebsrats. Dann würde eine Verneinung des Teilnahmerechts der JAV an solchen Sitzungen des Betriebsausschusses zu einer unzulässigen Verkürzung der mit § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezweckten Information der JAV über die Betriebsratsarbeit führen (Fitting BetrVG § 27 Rn. 58).
Die JAV hat auch dann ein Teilnahmerecht der an Sitzungen des Betriebsausschusses, auf denen Angelegenheiten behandelt werden, die besonders oder überwiegend jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende des Betriebs betreffen. In diesem Fall hat jedoch nicht die gesamte JAV das Teilnahmerecht, sondern lediglich so vielen ihrer Mitglieder, dass das Verhältnis der Ausschussmitglieder zu den an seiner Sitzung teilnehmenden JAV dem zahlenmäßigen Verhältnis der Mitglieder des Betriebsrats und derjenigen der JAV entspricht (Fitting BetrVG § 27 Rn. 59a).
Der Arbeitgeber kann an einer Sitzung des Betriebsausschusses teilnehmen, die auf sein Verlangen anberaumt sind und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. Ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft kann an einer Betriebsausschusssitzung teilnehmen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats bzw. ein Viertel der Betriebsausschussmitglieder dies verlangt oder wenn dies der Betriebsrat oder der Betriebsausschuss beschließt (Fitting BetrVG § 31 Rn. 26, 27).
Welche Aufgaben hat der Betriebsausschuss?
§ 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG unterscheiden zwischen den „laufenden Geschäften“, deren Wahrnehmung dem Betriebsausschuss kraft Gesetzes übertragen ist und den „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“, die ihm mittels qualifizierten Mehrheitsbeschlusses des Betriebsrats übertragen werden können.
Was gehört zu den „laufenden Geschäfte“, die der Betriebsausschuss führt?
Mit „laufende Geschäfte“ sind regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und gegebenenfalls wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats gemeint, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs, Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern, die Einholung von Auskünften, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen, die Beschaffung von Unterlagen, Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber usw.
Die Durchführung der monatlichen Besprechungen von Arbeitgeber und Betriebsrat i. S. des § 74 Abs. 1 BetrVG gehört nicht zu den „laufenden Geschäften“ des Betriebsrats (BAG, vom 15.08.2012 - 7 ABR 16/11).
Was unter „laufenden Geschäften“ zu verstehen ist, sollte der Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung festlegen.
Muster:
Zum Aufgabengebiet des Betriebsausschusses gehören insbesondere folgende Arbeiten:
- Einholung von Informationen und Herbeischaffung von Unterlagen,
- Beschaffung der notwendigen Arbeitsunterlagen des Betriebsrats,
- Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden,
- notwendige Anhörung von Arbeitnehmern,
- Vorbereitung der zu fassenden Betriebsratsbeschlüsse,
- Vorbereitungsmaßnahmen für Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen.
Muster: Geschäftsordnung Betriebsausschuss
Muster: Geschäftsordnung Betriebsausschuss (kommentiert)
Muster: Geschäftsordnung von Ausschüssen des BR
Muster: Geschäftsordnung von Ausschüssen des BR (kommentiert)
Können weitere Aufgaben auf den Betriebsausschuss übertragen werden?
Ja. § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG regelt den Fall der Übertragung von Aufgaben auf den Betriebsausschuss zur „selbständigen Erledigung“, d.h. den Fall, dass die Beschlüsse des Ausschusses in bestimmten Angelegenheiten an die Stelle der Beschlüsse des Betriebsrats treten. Bei einer Übertragung bestimmter Aufgaben zur selbständigen Erledigung ist der Vorsitzende des Ausschusses zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt.
Es besteht auch die Möglichkeit, dem Betriebsausschuss bestimmte Angelegenheiten lediglich zur Vorberatung zu übertragen, während die endgültige Beschlussfassung dem Betriebsrat vorbehalten bleibt.
Beispiel: Übertragungsbeschuss von Aufgaben an den Betriebsausschuss
Praxistipp:
Es muss unbedingt daran gedacht werden, dass der Arbeitgeber über die Übertragung der Aufgabe und über den Umfang der Übertragung informiert wird. Dieser braucht sich eine Übertragung von Angelegenheiten auf den BA nämlich nicht entgegenhalten zu lassen, solange er von dieser keine Kenntnis hat.
Beispiel: Information des Arbeitgebers über Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss
Welche Aufgaben können dem Betriebsausschuss zur „selbständigen Erledigung“ vom Betriebsrat übertragen werden?
Welche Aufgaben der Betriebsrat an den Betriebsausschuss überträgt, entscheidet er in eigener Verantwortung und ist dem Gegenstand nach nicht begrenzt. Es ist allein Sache des Betriebsrats, darüber zu entscheiden, welche Aufgaben er auf den Betriebsausschuss übertragen will. Hierbei kann der Betriebsausschuss grundsätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist. Es ist allerdings eine ungeschriebene „Binnenschranke“ zu beachten. Der Betriebsrat darf sich nicht aller Befugnisse entäußern und muss in einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse als Gesamtorgan zuständig bleiben. Diese „Binnenschranke“ soll verhindern, dass der Betriebsrat durch eine umfassende Aufgabenübertragung zur Bedeutungslosigkeit verkümmert (LAG Hessen, vom 23.09.2019 - 16 TaBV 62/19).
Welche Aufgaben werden häufig auf den Betriebsausschuss übertragen?
- Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG (BAG, vom 17.03.2005 – 2 AZR 275/04).
- Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG (ArbG Essen, vom 29.07.2003 - 2 BV 38/03).
- Wahrnehmung der Monatsgespräche mit dem Arbeitgeber nach § 74 Abs. 1 BetrVG (BAG, vom 15.8.2012 - 7 ABR 16/11).
Wie können dem Betriebsausschuss „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“ übertragen werden?
Der Beschluss zur Übertragung weiterer selbständiger Aufgaben auf den Betriebsausschuss ist mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats (sog. absolute Mehrheit) zu fassen. Nicht ausreichend ist die Mehrheit der Stimmen der bei der Beschlussfassung anwesenden Betriebsratsmitglieder.
Die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung erfolgt schriftlich. Schriftlichkeit bedeutet, dass die Übertragung in der Sitzungsniederschrift oder einer vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung festzuhalten ist. Dabei ist darauf zu achten, dass der Übertragungsbeschluss die zu übertragenden Aufgaben hinreichend genau bezeichnet. Nur Beschlüsse des Ausschusses, die von der Übertragung gedeckt sind, binden den Betriebsrat.
Ist der Betriebsrat auf Dauer an die Übertragung von Aufgaben „zur selbständigen Erledigung“ an den Betriebsausschuss gebunden?
Nein. Ebenso wir der Betriebsrat Aufgaben an den Betriebsausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen kann, kann er die Übertragung mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder auch wieder widerrufen. Das Gleiche gilt, wenn die zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben umfangmäßig oder inhaltlich geändert werden sollen.
Der Übertragungsbeschluss gilt zudem längstens für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats.
Will ein nachfolgender Betriebsrat die Übertragung von Aufgaben auf den Betriebsausschuss seines Vorgängers übernehmen, bedarf ein entsprechender Übernahmebeschluss der qualifizierten Stimmenmehrheit und der Schriftform.
Ist der Betriebsrat mit einem Beschluss des Betriebsausschusses nicht einverstanden, kann er diesen mit absoluter Mehrheit aufheben. Das geht aber nur solange, als der Beschluss des Betriebsausschusses noch nicht nach außen wirksam geworden ist (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 36).
Beispiel: Widerruf der Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss
Beispiel: Information des Arbeitgebers über Widerruf der Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss
Welche Aufgaben dürfen nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden?
Es gibt Aufgaben, die vom Betriebsrat nicht auf den Betriebsausschuss übertragen dürfen.
Dazu gehören organisatorische Entscheidungen des Betriebsrats, wie z.B. die Bestellung und Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses oder weiterer Ausschüsse des Betriebsrats nach § 28 BetrVG.
Der Betriebsausschuss kann auch nicht ermächtigt werden, selbst weitere (Unter-)Ausschüsse mit eigener Entscheidungskompetenz zu bilden. Auch die Entsendung der Mitglieder in den GBR oder den KBR können nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden. Das Gleiche gilt für solche Angelegenheiten, in denen ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats die Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder erfordert (Erstellung einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG), Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG), Delegation von Aufgaben auf GBR/KBR (§ 50 Abs. 2 BetrVG)).
Darf der Betriebsausschuss Betriebsvereinbarungen abschließen?
Nein. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG darf der Abschluss von Betriebsvereinbarungen nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden. Das bedeutet, dass eine Angelegenheit, die nur durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung sachgerecht regelbar ist, nicht zur selbständigen Erledigung übertragen werden kann.
In diesen Angelegenheiten kann der Betriebsausschuss lediglich mit vorbereitenden Aufgaben betraut werden.
Das bedeutet, dass der Betriebsausschuss auch nicht berechtigt ist, die Einigungsstelle anzurufen, wenn dies zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen soll ((LAG München, vom 29.10.2009 - 4 TaBV 62/09; LAG Hessen, vom 23.09.2019 - 16 TaBV 62/19).
Wie können dem Betriebsausschuss vorbereitende Aufgaben übertragen werden?
Werden dem Betriebsausschuss bestimmte Angelegenheiten lediglich zur Vorberatung übertragen, während die endgültige Beschlussfassung dem Betriebsrat vorbehalten bleibt, ist für den Übertragungsbeschluss keine qualifizierte Mehrheit erforderlich, vielmehr reicht, wenn die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder für die Übertragung stimmt.
Abberufung und Rücktritt von Betriebsausschussmitgliedern
Wie erfolgt die Abberufung von Betriebsausschussmitgliedern, die im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden?
Sind das oder die abzuberufenden Betriebsausschussmitglieder in Verhältniswahl gewählt worden, so bedarf die Abwahl einer geheimen Abstimmung und ferner einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Betriebsratsmitglieder (§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG).
Für die Berechnung dieser qualifizierten Mehrheit ist von der Größe des Betriebsrats und nicht von der Zahl der anwesenden oder an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder auszugehen (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 16).
Können Betriebsausschussmitglieder ihr Amt als Betriebsausschussmitglied niederlegen?
Die gewählten Betriebsausschussmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Dies gilt allerdings nicht für den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gehören dem Betriebsausschuss kraft Gesetzes an. Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter können vom Amt des Betriebsausschussmitglieds nur unter gleichzeitiger Niederlegung des Amtes des Betriebsratsvorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ausscheiden (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 18). Betriebsratsmitglieder verlieren ihr Amt als Betriebsausschussmitglieder sobald sie aus dem Betriebsrat ausscheiden.
Können Betriebsausschussmitglieder aus dem Betriebsausschuss abberufen werden?
Grundsätzlich erfolgt die Wahl der Betriebsausschussmitglieder für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats. Dem Betriebsrat ist es allerding jederzeit möglich, alle oder einzelne der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses abzuberufen. Hierfür bedarf es keines Grundes (Hessisches LAG, vom 23.11.2020 - 16 TaBV 79/20).
Der Betriebsausschuss selbst ist jedoch nicht befugt, eines seiner Mitglieder abzuberufen. Das Betriebsausschussmitglied, das abberufen werden soll, ist bei der Abstimmung über seine Abberufung im Betriebsrat stimmberechtigt.
Wie erfolgt die Abberufung von Betriebsausschussmitgliedern?
Wie die Abberufung erfolgt, hängt davon ab, ob die Betriebsausschussmitglieder im Wege der Verhältnis- oder der Personenwahl gewählt wurden.
Wie erfolgt die Abberufung von Betriebsausschussmitgliedern, die im Wege der Mehrheitswahl gewählt wurden?
Sind das oder die abzuberufenden Betriebsausschussmitglieder in Mehrheitswahl gewählt worden, erfordert eine Abwahl lediglich die einfache Mehrheit der Stimmen im Betriebsrat (Fitting BetrVG § 27 Rn. 48).
Sind die Betriebsausschussmitglieder in Mehrheitswahl gewählt worden, kann in offener Abstimmung über die Abberufung entschieden werden (Fitting BetrVG § 27 Rn. 50).
Diese Differenzierung ist, angesichts der Tatsache, dass die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder stets geheim erfolgt, nicht einleuchtend. Der Betriebsrat kann deshalb beschließen, dass auch im Falle der Mehrheitswahl die Entscheidung über die Abberufung durch geheime Stimmabgabe zu erfolgen hat (Richardi BetrVG/Thüsing, BetrVG § 27 Rn. 27).
Bestellung weiterer Ausschüsse und Wahl der Ausschussmitglieder
Unter welchen Voraussetzungen kann der Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden?
Gemäß § 28 BetrVG kann der Betriebsrat (weitere) Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (sog. Fachausschüsse), wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Hierdurch sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, „die Betriebsratsarbeit besser und effektiver zu strukturieren und zu erledigen, indem sie für bestimmte Angelegenheiten Fachausschüsse bilden können, die für fachspezifische Themen zuständig sind und diese für eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten“ (BT-Dr 14/5741, 39 f.).
Diese Fachausschüsse sind keine eigenständige Betriebsvertretung, sondern Organe des Betriebsrats und haben diesem gegenüber eine dienende, unterstützende Funktion.
Ist der Betriebsrat verpflichtet, weitere Ausschüsse zu bilden?
Während der Betriebsrat gem. § 27 BetrVG bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bildung eines Betriebsausschusses verpflichtet ist, obliegt die Bildung von (weiteren) Ausschüssen seinem freien Ermessen.
Können auch in Betrieben mit in der Regel weniger als 101 Beschäftigen Ausschüsse gebildet werden?
Nein. In Betrieben mit in der Regel weniger als 101 Arbeitnehmern ist die Bildung von Ausschüssen unzulässig (BAG, vom 14.8.2013 – 7 ABR 66/11). In diesen kleineren Betrieben kann der Betriebsrat jedoch einzelne Betriebsratsmitglieder mit der Vorbereitung bestimmter Aufgaben beauftragen (LAG Baden-Württemberg, vom 10.04.2013 - 2 TaBV 6/12).
Wie werden die (weiteren) Ausschüsse des Betriebsrats gebildet?
Die Bildung von (weiteren) Ausschüssen des Betriebsrats erfolgt durch Beschluss/Beschlüsse des Betriebsrats nach § 33 Abs. 1 BetrVG.
Der Beschluss/die Beschlüsse des Betriebsrats muss/müssen fünf Punkte umfassen:
- Zu welchem Anliegen bzw. Thema der Ausschuss gebildet wird
- Aus wie vielen Betriebsratsmitgliedern der Ausschuss besteht
- Wer Mitglied (und wer Ersatzmitglied) des Ausschusses ist
- Wer Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses ist
- Welche Aufgaben und Kompetenzen der Ausschuss haben soll
Zu welchen Themen darf der Betriebsrat (weiteren) Ausschüssen bilden?
Grundsätzlich entscheidet der Betriebsrat eigenverantwortlich, zu welchen Themen er Ausschüsse bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will.
Voraussetzung ist zunächst einmal, dass es sich um Themen handelt, die zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehören.
Zudem muss es sich um sogenannte Fachausschüsse handeln. Nach der Gesetzesbegründung soll der Betriebsrat die Möglichkeit haben, für bestimmte Angelegenheiten so genannte Fachausschüsse bilden zu können, die für fachspezifische Themen zuständig sind (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).
Nicht zulässig ist es, einen (weiteren) Ausschuss zu bilden und diesem interne, verwaltungsmäßige oder organisatorische Aufgaben zu übertragen (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).
Insofern ist es auch nicht zulässig, einen „Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit“ zu bilden und diesem die regelmäßige Information der Beschäftigten, die Kommunikation zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat und die Herausgabe eines Newsletters für die Beschäftigten usw. zu übertragen. Bei dieser Öffentlichkeitsarbeit handelt es sich nicht um ein fachspezifisches Thema. Die Öffentlichkeitsarbeit gehört zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats, die vom Betriebsausschuss oder vom gesamten Betriebsratsgremium zu erledigen sind (LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17).Grundsätzlich entscheidet der Betriebsrat eigenverantwortlich, zu welchen Themen er Ausschüsse bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will.
Voraussetzung ist zunächst einmal, dass es sich um Themen handelt, die zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehören.
Zudem muss es sich um sogenannte Fachausschüsse handeln. Nach der Gesetzesbegründung soll der Betriebsrat die Möglichkeit haben, für bestimmte Angelegenheiten so genannte Fachausschüsse bilden zu können, die für fachspezifische Themen zuständig sind (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).
Nicht zulässig ist es, einen (weiteren) Ausschuss zu bilden und diesem interne, verwaltungsmäßige oder organisatorische Aufgaben zu übertragen (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).
Insofern ist es auch nicht zulässig, einen „Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit“ zu bilden und diesem die regelmäßige Information der Beschäftigten, die Kommunikation zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat und die Herausgabe eines Newsletters für die Beschäftigten usw. zu übertragen. Bei dieser Öffentlichkeitsarbeit handelt es sich nicht um ein fachspezifisches Thema. Die Öffentlichkeitsarbeit gehört zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats, die vom Betriebsausschuss oder vom gesamten Betriebsratsgremium zu erledigen sind (LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17).Grundsätzlich entscheidet der Betriebsrat eigenverantwortlich, zu welchen Themen er Ausschüsse bildet und welche Aufgaben er diesen übertragen will.
Voraussetzung ist zunächst einmal, dass es sich um Themen handelt, die zum Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats gehören.
Zudem muss es sich um sogenannte Fachausschüsse handeln. Nach der Gesetzesbegründung soll der Betriebsrat die Möglichkeit haben, für bestimmte Angelegenheiten so genannte Fachausschüsse bilden zu können, die für fachspezifische Themen zuständig sind (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).
Nicht zulässig ist es, einen (weiteren) Ausschuss zu bilden und diesem interne, verwaltungsmäßige oder organisatorische Aufgaben zu übertragen (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).
Insofern ist es auch nicht zulässig, einen „Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit“ zu bilden und diesem die regelmäßige Information der Beschäftigten, die Kommunikation zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat und die Herausgabe eines Newsletters für die Beschäftigten usw. zu übertragen. Bei dieser Öffentlichkeitsarbeit handelt es sich nicht um ein fachspezifisches Thema. Die Öffentlichkeitsarbeit gehört zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats, die vom Betriebsausschuss oder vom gesamten Betriebsratsgremium zu erledigen sind (LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17).Sinkt die erforderliche Zahl der Betriebsratsmitglieder endgültig unter die vorgesehene Anzahl, liegt ein Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG vor. Es muss dann ein neuer Betriebsrat gewählt werden.
Für die Übergangszeit bis zur Neuwahl greift dann der § 22 BetrVG, der bestimmt, dass die noch vorhandenen Betriebsratsmitglieder bis zur Neuwahl die Geschäfte weiterführen. Das heißt, Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschlussfähigkeit sind die noch vorhandenen Betriebsratsmitglieder.
Aus wie vielen Betriebsratsmitgliedern bestehen die (weiteren) Ausschüsse des Betriebsrats?
Im Gegensatz zum Betriebsausschuss ist für andere Ausschüsse des Betriebsrats keine bestimmte Größe vorgeschrieben. Über die Größe eines weiteren Ausschusses entscheidet allein der Betriebsrat. Die Größe braucht sich nicht an die des Betriebsausschusses anzulehnen und liegt im Ermessen des Betriebsrats. Die Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung (BAG, vom 20.10.1993 - 7 ABR 26/93). Die Zahl der Ausschussmitglieder muss nicht notwendigerweise stets ungerade sein, auch wenn dies im Hinblick auf die Beschlussfassung des Ausschusses zu empfehlen ist.
Wegen der fehlenden gesetzlichen Vorgaben ist der Betriebsrat auch nicht verpflichtet, eine bestimmte Mindestgröße vorzusehen oder die Mitgliederzahl so zu bestimmen, dass jede im Betriebsrat vertretene Koalition ein Mitglied in den Ausschuss entsenden kann (BAG, vom 16.11.2005 - 7 ABR 11/05).
Wie werden die Mitglieder der (weiteren) Ausschüsse des Betriebsrats gewählt?
Für die Wahl der Mitglieder der weiteren Ausschüsse des Betriebsrats gelten dieselben Grundsätze wie für die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen nur vorbereitenden oder um einen Ausschuss mit selbständiger Entscheidungsbefugnis handelt.Ein Beschluss muss gem. § 33 Abs. 1 BetrVG mindestens von der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getragen sein (Ja-Stimmen). Stimmenthaltung ist zulässig. Da jedoch die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder für den Beschluss stimmen muss, wirkt die Enthaltung wie eine Ablehnung.
Sind der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter auch bei der Wahl der Mitglieder der (weiteren) Ausschussmitglieder „geborene“ Mitglieder?
Nein. Anders als beim Betriebsausschuss, gehören der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter anderen Ausschüssen nicht von Gesetzes wegen als „geborene“ Mitglieder an. Sie können jedoch in den Ausschuss gewählt werden. Nicht zulässig ist hingegen eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats, wonach der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter „geborene“ Mitglieder eines oder mehrerer weiterer Ausschüsse des Betriebsrats ist (BAG, vom 16.11.2005 - 7 ABR 11/05).
Erfolgt die Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses in geheimer Abstimmung?
Ja. Die Wahl der weiteren Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in geheimer Wahl. Für die geheime Wahl werden Stimmzettel benötigt. Nicht erforderlich, aber zweckmäßig, ist die Verwendung vorgedruckter Stimmzettel. Bei Verwendung nicht vorgedruckter Stimmzettel ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der geheimen Wahl gewahrt bleibt. Die Stimmzettel sollten so gestaltet sein, dass sie keine Rückschlüsse auf die Person des Wählers zulassen.Ein Stimmrecht der JAV gibt es nur unter ganz besonderen Voraussetzungen. Dann nämlich, wenn die zu fassenden Beschlüsse überwiegend die Jugendlichen oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betreffen. Überwiegend bedeutet hier, dass der Beschluss zahlenmäßig mehr Jugendliche und Auszubildende betrifft als andere Arbeitnehmer. Wenn z.B. eine personelle Einzelmaßnahme gegenüber einem Ausbilder oder bei der Entscheidung des Betriebsrats über die Kündigung eines Mitglieds der JAV oder die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für die JAV zu fällen ist, steht allen JAV-Mitgliedern ein Stimmrecht zu.
Wie erfolgt die Durchführung der Wahl?
Für die Wahl der Ausschussmitglieder können die Betriebsratsmitglieder, soweit nichts anders geregelt wurde, Wahlvorschläge in mündlicher oder schriftlicher Form machen. Dabei können sie jedes ordentliche Mitglied, einschließlich sich selbst vorschlagen.
Wie die Ausschussmitglieder gewählt werden, hängt davon ab, ob ein oder mehrere Wahlvorschläge gemacht werden.
- Die Ausschussmitglieder werden gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht werden.
- Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Wie erfolgt die Abstimmung, wenn die Ausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl gewählt werden?
Wird eine Verhältniswahl durchgeführt, treten Listen mit Kandidaten für den Betriebsausschuss gegeneinander an.
Die wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können bei der Verhältniswahl ausschließlich einzelne Listen (mit der dort vorgegebenen Reihenfolge der Kandidaten) wählen, nicht aber Einzelpersonen. Das Ergebnis, d.h. die Sitzverteilung auf die Listen, ist nach h.M. entsprechend der Vorschriften in § 15 WO zur Betriebsratswahl nach dem D`Hontschen Höchstzahlverfahren zu berechnen. Danach sind die Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Listen entfallen, der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. zu teilen und die zu vergebenden Ausschusssitze entsprechend den sich hieraus ergebenden Höchstzahlen auf die Listen zu verteilen.
Beispiel:
Ein Betriebsrat mit 15 Mitgliedern. Es sollen 5 Mitglieder für einen Ausschuss des Betriebsrats gewählt werden. Es werden zwei Listen für die Wahl zum Ausschuss eingereicht. Bei der Wahl entfallen auf die Liste 1 insgesamt 9 Stimmen, auf die Liste 2 entfallen 6 Stimmen. Damit entfallen nach dem D`Hontschen Höchstzahlverfahren 2 Sitze auf die Liste 1 und 1 Sitz auf die Liste 2.
Liste 1 (9 Stimmen)
9 : 1 = 9,0
9 : 2 = 4,5
9 : 3 = 3,0
9 : 4 = 2,25
Liste 2 (6 Stimmen)
6 : 1 = 6,0
6 : 2 = 3,0
6 : 3 = 2,0
Für die Besetzung der Sitze im Ausschuss ist innerhalb der jeweiligen Liste sodann die Reihenfolge entscheidend, in der die einzelnen Kandidaten auf der Liste stehen.
Ergebnis:
Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses entfallen 3 Sitze im Ausschuss auf die Liste 1 und 2 Sitz 2 auf die Liste 2. Die auf die jeweiligen Listen entfallenden Sitze sind nun in der Reihenfolge auf die Kandidaten zu verteilen, in der sie auf der Liste stehen.
Liste 1 (2 Sitze)
Anton
Berta
Clara
Sepp
Liste 2 (1 Sitz)
Emil
Fritz
Gustav
Gerda
Wie erfolgt die Abstimmung, wenn die Ausschussmitglieder im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden?
Wird bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses nur ein einziger Wahlvorschlag gemacht, werden die Ausschussmitglieder durch Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.
Das Gesetz enthält keine Regelung, in welcher Weise die Mehrheitswahl durchzuführen ist.
Der Betriebsrat kann deshalb vor der Wahl festlegen, ob
- die Mehrheitswahl in Form von getrennten Wahlgängen (hierbei wird über jeden Bewerber gesondert abgestimmt) oder
- in einem gemeinsamen Wahlgang (bei dem in einem Wahlgang auf dem Stimmzettel gleichzeitig so viele Bewerber angekreuzt werden können, wie im Betriebsausschuss Sitze zu besetzen sind) durchgeführt werden soll (Fitting BetrVG § 27 Rn. 25).
Wird die Wahl in getrennten Wahlgängen durchgeführt, finden entsprechend der Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder getrennte Abstimmungen statt. Erzielen bei einem Wahlgang zwei Kandidaten die meisten Stimmen, entscheidet das Los.
Beispiel
Für einen fünfköpfigen Ausschuss kandidieren Anton, Berta, Clara, Sepp, Emil, Fritz, Gustav und Gerda.
In der ersten Abstimmung treten alle acht Kandidaten an. Angenommen Berta erzielt im ersten Wahlgang die meisten Stimmen, ist sie für den Ausschuss gewählt. Dann treten die verbleibenden sieben Kandidaten im zweiten Wahlgang gegeneinander an. Erzielt hier Clara die meisten Stimmen, ist sie gewählt. Im dritten Wahlgang treten dann die verbleibenden sechs Kandidaten gegeneinander an. Erzielt Emil die meisten Stimmen, ist er gewählt. Danach werden noch zwei weitere Wahlgänge getrennt durchgeführt, in denen Clara und Fritz gewählt werden.
Erfolgt die Abstimmung in einem einheitlichen Wahlgang, sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gewählt. Sind daher drei Ausschusssitze zu vergeben, entfallen diese – in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen – auf die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Beispiel:
Ein Betriebsrat mit 9 Mitgliedern muss fünf Mitglieder für einen Ausschuss des Betriebsrats wählen. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder gibt es nur einen Wahlvorschlag mit insgesamt acht Kandidaten. Jedes Betriebsratsmitglied hat drei Stimmen. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen erhalten die zu vergebenden Sitze. Dies sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen Berta, Clara, Sepp, Emil und Fritz.
Anton 1
Berta 11
Clara 8
Sepp 7
Emil 7
Fritz 5
Gustav 4
Gerda 2
Erzielen zwei Kandidaten um den letzten zu vergebenen Platz im Betriebsausschuss die gleiche Anzahl von Stimmen, entscheidet das Los.
Werden für die (weiteren) Ausschüsse auch Ersatzmitglieder gewählt?
Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Wahl von Ersatzmitgliedern für verhinderte oder ausgeschiedene (etwa abberufene oder zurückgetretene) Mitglieder der Ausschüsse des Betriebsrats. Dennoch ist die Wahl von Ersatzmitgliedern durch den Betriebsrat nach h. M. zulässig und sinnvoll, um jederzeit eine volle Besetzung des Betriebsausschusses sicher zu stellen (Fitting BetrVG § 28 Rn. 28a).
Ein Ersatzmitglied rückt jedoch nicht in den Ausschuss des Betriebsrats nach, wenn dieser um ein zusätzliches Mitglied erweitert werden soll. Das weitere Mitglied des Ausschusses ist in diesem Fall neu zu wählen. Die Neu- bzw. Nachwahl des zusätzlichen Mitglied erfolgt im Wege der Mehrheitswahl, wenn die bisherigen Mitglieder ebenfalls in Mehrheitswahl gewählt worden sind. Sind diese in Verhältniswahl gewählt worden, kommt eine isolierte Neuwahl in Mehrheitswahl nicht in Betracht. Vielmehr müssen dann alle Ausschussmitglieder neu gewählt werden, um eine Verhältniswahl zu ermöglichen und den Minderheitenschutz zu gewährleisten (BAG, vom 16.03.2005 - 7 ABR 43/04).
In welcher Weise werden die Ersatzmitglieder der Ausschüsse des Betriebsrats gewählt?
Bei der Wahl der Ersatzmitglieder der Ausschüsse des Betriebsrats kommt es zunächst einmal darauf an, ob die Wahl der Ausschussmitglieder im Wege der Verhältnis- oder der Mehrheitswahl erfolgt ist.
Wer ist Ersatzmitglied, wenn die Ausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden?
Ist die Wahl der Ausschussmitglieder im Wege der Verhältniswahl erfolgt, so bestimmen sich die Ersatzmitglieder in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Danach werden sie der Reihe aus der Liste der nicht gewählten Betriebsratsmitglieder derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die verhinderten oder aus dem Aausschuss ausgeschiedenen Mitglieder angehören (BAG, vom 25.04.2001 - 7 ABR 26/00).
Beispiel:
Sind die Ausschussmitglieder Anton, Berta oder Clara von Liste 1 verhindert, rückt Sepp von Liste 1 nach. Sind Emil oder Fritz verhindert, rückt zunächst Gustav und dann Gerda nach.
Liste 1 (3 Sitze)
Anton
Berta
Clara
Sepp
Liste 2 (2 Sitze)
Emil
Fritz
Gustav
Gerda
Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, weil auf ihr entweder nicht genügend Kandidaten oder von Beginn an gar keine weiteren Kandidaten mehr vorhanden waren, erfolgt kein „Listensprung“ analog § 25 Abs. 2 BetrVG. Vielmehr muss das Ersatzmitglied in einem solchen Fall nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nachgewählt werden (Hessisches LAG, vom 23.11.2020 - 16 TaBV 79/20).
Wer ist Ersatzmitglied, wenn die weitern Ausschussmitglieder im Wege der Mehrheitswahl gewählt wurden?
Sind die Mitglieder des Ausschusses des Betriebsrats in Mehrheitswahl gewählt worden, kommt es für die Wahl der Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses darauf, ob die Betriebsausschussmitglieder in einem Wahlgang oder einzeln gewählt wurden.
Wurden die Ausschussmitglieder in einem Wahlgang gewählt, rücken in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Betriebsratsmitglieder in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl in den Betriebsausschuss nach.
Beispiel:
Die Ersatzmitglieder bestimmen sich hier nach der Anzahl der erzielten Stimmen derjenigen Betriebsratsmitglieder, die nicht in den Betriebsausschuss gewählt wurden. Gustav wäre das erste Ersatzmitglied, Gerda das zweite und Anton das dritte.
Anton 1
Berta 11
Clara 8
Sepp 7
Emil 7
Fritz 5
Gustav 4
Gerda 2
Hat der Betriebsrat beschlossen, dass die Ausschussmitglieder in einem gesonderten Wahlgang gewählt werden, erfolgt die Wahl der Ersatzmitglieder in gleicher Weise. Das heißt die Ersatzmitglieder werden gesondert gewählt.
Im ersten Wahlgang wird das erste Ersatzmitglied gewählt, im zweiten das zweite usw.
Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, werden sie im Wege der Mehrheitswahl nachgewählt.
Müssen für die (weiteren) Ausschüsse des Betriebsrats ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt werden?
Da im Gegensatz zum Betriebsausschuss der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter nicht „geborene“ Mitglieder der weiteren Ausschüsse des Betriebsrats sind, sind sie erst recht nicht automatisch die Vorsitzenden und Stellvertreter der weiteren Ausschüsse. Um eine ordnungsmäßige Tätigkeit des Ausschusses sicherzustellen, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter daher für die weiteren Ausschüsse zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Betriebsrat (DKKW/Wedde § 28 BetrVG Rn. 13). Jedenfalls bei einer Übertragung bestimmter Aufgaben zur selbständigen Erledigung ist davon auszugehen, dass der Vors. des Ausschusses insoweit zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist
Welche Kompetenzen können den (weiteren) Ausschüssen übertragen werden?
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von (weiteren) Ausschüssen.
Der Betriebsrat kann vorbereitende Ausschüsse errichten oder den Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
Ausschüsse ohne Sachentscheidungskompetenz haben die Aufgabe, bestimmte Themen für den Betriebsrat vorzubereiten. Entscheidungen und Beschlussfassungen in der Sache verbleiben aber beim Betriebsrat.
Bei Ausschüssen mit Sachentscheidungskompetenz werden dem Ausschuss auch die Entscheidungen in der Sache übertragen. Diesen Ausschüssen werden „Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung“ übertragen. Unzulässig ist jedoch der Abschluss von Betriebsvereinbarung durch Ausschüsse des Betriebsrats. Das bedeutet, dass eine Angelegenheit, die nur durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung sachgerecht regelbar ist, nicht „zur selbständigen Erledigung“ übertragen werden kann.
Die Bildung von Ausschüssen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis ist nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nur zulässig, wenn ein Betriebsausschuss besteht. Die Übertragung von „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“ auf Ausschüsse kommt also nur in Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern in Betracht. Das bedeutet, dass es sich um Betriebe mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigen handeln muss.
Wie erfolgt die Übertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse?
Die Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) erfolgt durch Beschluss des Betriebsrats. Damit es keine Unklarheiten über den Gegenstand und den Umfang der Übertragung gibt, muss der Beschluss „inhaltlich festgelegt, genau umrissen, klar und deutlich“ sein (BAG, vom 14.08.2013 - 7 ABR 66/11).
Ansonsten kommt es für die erforderlichen Stimmenmehrheiten für die Übertragung darauf an, ob dem Ausschuss eine Aufgabe mit oder ohne Sachentscheidungskompetenz übertragen wird.
Für die Übertragung von Aufgaben ohne eigene Sachentscheidungskompetenz ist keine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats erforderlich. Ausreichend ist die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder.
Für die Übertragung von Aufgaben mit Sachentscheidungskompetenz, ist die Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder erforderlich. Nicht ausreichend ist die Mehrheit der auf der Sitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder.
Muster: Bildung eines Fachausschusses des Betriebsrats und Übertragung von Aufgaben auf den Ausschuss
Praxistipp:
Es muss unbedingt daran gedacht werden, dass der Arbeitgeber über die Übertragung der Aufgabe und über den Umfang der Übertragung informiert wird. Dieser braucht sich eine Übertragung von Angelegenheiten auf den BA nämlich nicht entgegenhalten zu lassen, solange er von dieser keine Kenntnis hat.
Muster: Information des Arbeitgebers über Übertragung von Aufgaben an einen Ausschuss des Betriebsrats
Ist der Betriebsrat auf Dauer an die Übertragung von Aufgaben „zur selbständigen Erledigung“ an den Betriebsausschuss gebunden?
Nein. Ebenso wir der Betriebsrat Aufgaben an den Betriebsausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen kann, kann er die Übertragung mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder auch wieder widerrufen. Das Gleiche gilt, wenn die zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben umfangmäßig oder inhaltlich geändert werden sollen.
Der Übertragungsbeschluss gilt zudem längstens für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats.
Will ein nachfolgender Betriebsrat die Übertragung von Aufgaben auf den Betriebsausschuss seines Vorgängers übernehmen, bedarf ein entsprechender Übernahmebeschluss der qualifizierten Stimmenmehrheit und der Schriftform.
Ist der Betriebsrat mit einem Beschluss des Betriebsausschusses nicht einverstanden, kann er diesen mit absoluter Mehrheit aufheben. Das geht aber nur solange, als der Beschluss des Betriebsausschusses noch nicht nach außen wirksam geworden ist (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 36).
Muster: Widerruf der Übertragung von Aufgaben an einen Ausschuss des Betriebsrats
Muster: Information des Arbeitgebers über Widerruf der Übertragung von Aufgaben an einen Ausschuss des Betriebsrats
Wie arbeiten die Ausschüsse des Betriebsrats?
Für die Geschäftsführung des Ausschüsse des Betriebsrats gelten grundsätzlich die Vorschriften der §§ 29 Abs. 2-4 BetrVG über die Geschäftsführung des Betriebsrats entsprechend.
Die Ausschüsse halten also genauso wie der Betriebsrat seine Sitzungen während der Arbeitszeit ab.
Auch die Vorschrift des § 33 BetrVG über die Beschlussfassung des Betriebsrats gilt grundsätzlich auch für die Ausschüsse des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann jedoch, falls er „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“ auf Ausschüsse übertragen hat, besondere Stimmenmehrheiten festsetzen. Möglich ist z.B., dass ein Beschluss in diesen Angelegenheiten eine bestimmte qualifizierte Mehrheit im Ausschuss oder sogar Einstimmigkeit erfordert und dass anderenfalls die Angelegenheiten vom gesamten Betriebsrat beschlossen werden müssen (Fitting BetrVG § 27 Rn. 73; Richardi BetrVG/Thüsing, BetrVG § 27 Rn. 68).
Der Ausschuss kann sich auch eine Geschäftsordnung geben. Beschließt allerdings der Betriebsrat eine besondere Geschäftsordnung für den Ausschuss, hat diese Vorrang (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 29). In der Geschäftsordnung für den Ausschuss kann die Verpflichtung einer regelmäßigen Berichterstattung über die Tätigkeit des Ausschusses gegenüber dem Betriebsrat vorgesehen werden.
Muster: Geschäftsordnung Betriebsausschuss
Muster: Geschäftsordnung Betriebsausschuss (kommentiert)
Muster: Geschäftsordnung von Ausschüssen des BR
Muster: Geschäftsordnung von Ausschüssen des BR (kommentiert)
Wer ist Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Betriebsausschusses?
Der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter sind keine „geborenen“ Mitglieder der weiteren Ausschüsse des Betriebsrats. Deshalb sind sie erst recht nicht automatisch die Vorsitzenden und Stellvertreter der weiteren Ausschüsse. Um eine ordnungsmäßige Tätigkeit des Ausschusses sicherzustellen, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter daher für die weiteren Ausschüsse zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Betriebsrat (DKKW/Wedde § 28 BetrVG Rn. 13).
Wer ist zu den Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsrats zu laden?
Zunächst einmal sind alle Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse zu laden. Das Gleiche gilt für die SBV (Fitting BetrVG § 32 Rn. 17).
Für die Ladung der JAV zu Sitzungen der Ausschüsse des Betriebsrats gilt, dass sie geladen werden muss, wenn den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden und diese Aufgaben Gegenstand der Sitzung sind. Bei einer Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung tritt der Betriebsausschuss an die Stelle des Betriebsrats. Dann würde eine Verneinung des Teilnahmerechts der JAV an solchen Sitzungen des Betriebsausschusses zu einer unzulässigen Verkürzung der mit § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezweckten Information der JAV über die Betriebsratsarbeit führen (Fitting BetrVG § 67 Rn. 6).
Der Arbeitgeber kann an einer Sitzung des Betriebsausschusses teilnehmen, die auf sein Verlangen anberaumt sind und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. Ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft kann an einer Betriebsausschusssitzung teilnehmen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats bzw. ein Viertel der Betriebsausschussmitglieder dies verlangt oder wenn dies der Betriebsrat oder der Betriebsausschuss beschließt (Fitting BetrVG § 31 Rn. 26, 27).
Abberufung und Rücktritt von Ausschussmitgliedern und Auflösung von Ausschüssen
Können Ausschussmitglieder ihr Amt als Ausschussmitglied niederlegen?
Die Ausschussmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Betriebsratsmitglieder verlieren ihr Amt als Ausschussmitglieder sobald sie aus dem Betriebsrat ausscheiden.
Können Ausschussmitglieder aus dem Ausschuss abberufen werden?
Dem Betriebsrat ist es jederzeit möglich, alle oder einzelne der weiteren Mitglieder des Ausschusses abzuberufen. Hierfür bedarf es keines Grundes (siehe zur Abberufung von Betriebsausschussmitgliedern: Hessisches LAG, vom 23.11.2020 - 16 TaBV 79/20).
Der Ausschuss selbst ist jedoch nicht befugt, eines seiner Mitglieder abzuberufen. Das Ausschussmitglied, das abberufen werden soll, ist bei der Abstimmung über seine Abberufung im Betriebsrat stimmberechtigt.
Wie erfolgt die Abberufung von Ausschussmitgliedern?
Wie die Abberufung erfolgt, hängt davon ab, ob die Ausschussmitglieder im Wege der Verhältnis- oder der Personenwahl gewählt wurden.
Wie erfolgt die Abberufung von Ausschussmitgliedern, die im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden?
Sind das oder die abzuberufenden Ausschussmitglieder in Verhältniswahl gewählt worden, so bedarf die Abwahl einer geheimen Abstimmung und ferner einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Betriebsratsmitglieder (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG i.Vm. § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG).
Für die Berechnung dieser qualifizierten Mehrheit ist von der Größe des Betriebsrats und nicht von der Zahl der anwesenden oder an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder auszugehen (DKKW/Wedde, BetrVG § 27 Rn. 16).
Wie erfolgt die Abberufung von Ausschussmitgliedern, die im Wege der Mehrheitswahl gewählt wurden?
Sind das oder die abzuberufenden Ausschussmitglieder in Mehrheitswahl gewählt worden, erfordert eine Abwahl lediglich die einfache Mehrheit der Stimmen im Betriebsrat (Fitting BetrVG § 27 Rn. 48).
Sind die Ausschussmitglieder in Mehrheitswahl gewählt worden, kann in offener Abstimmung über die Abberufung entschieden werden (Fitting BetrVG § 27 Rn. 50).
Diese Differenzierung ist, angesichts der Tatsache, dass die Wahl der weiteren Ausschussmitglieder stets geheim erfolgt, nicht einleuchtend. Der Betriebsrat kann deshalb beschließen, dass auch im Falle der Mehrheitswahl die Entscheidung über die Abberufung durch geheime Stimmabgabe zu erfolgen hat (Richardi BetrVG/Thüsing, BetrVG § 27 Rn. 27).
Kann ein Ausschuss des Betriebsrats aufgelöst werden?
Ebenso wie die Bildung liegt auch die Auflösung eines Ausschusses im freien Ermessen des Betriebsrats. Ein Ausschuss, dem lediglich vorbereitende Aufgaben übertragen wurden, kann mit einfacher Stimmenmehrheit des Betriebsrats aufgelöst werden, für die Auflösung eines Ausschusses, dem Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden, ist eine absolute Mehrheit erforderlich (Fitting BetrVG § 28 Rn. 27).
Über die Auflösung des Ausschusses muss der Arbeitgeber informiert werden.
Muster: Information des Arbeitgebers über die Bildung eines Betriebsausschusses
Muster: Einladung zur Betriebsausschusssitzung
Muster: Einladung der SBV zur Betriebsausschusssitzung
Muster: Einladung des Arbeitgebers zur Betriebsausschusssitzung
Muster: Einladung zur (teil-)virtuellen Betriebsausschusssitzung
Beispiel: Information des Arbeitgebers über Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss
Beispiel: Widerruf der Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss Personelle Angelegenheiten
Muster: Information des Arbeitgebers über Widerruf der Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss
Muster: Bildung eines Fachausschusses des Betriebsrats und Übertragung von Aufgaben auf den Ausschuss
Muster: Information des Arbeitgebers über die Bildung eines Fachausschusses und Übertragung von Aufgaben auf den Ausschuss
Muster: Widerruf der Übertragung von Aufgaben an den Ausschuss
Muster: Information des Arbeitgebers über Widerruf der Übertragung von Aufgaben an den Ausschuss
Muster: Information des Arbeitgebers über die Auflösung eines Fachausschusses des Betriebsrats
Beispiel: Übertragungsbeschluss von Aufgaben an den Betriebsausschuss Personelle Angelegenheiten
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