Geschäftsführung JAV
Kommentar zu § 65 BetrVG
Für die Geschäftsführung der JAV gelten die gleichen Regeln wie für den Betriebsrat. Sie sind entsprechend anzuwenden. Es sind dies die §§ 23 – 41 BetrVG.
Die JAV ist berechtigt, zu Sitzungen zusammenzutreffen. Allerdings soll dies in Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgen, der auch ein Teilnahmerecht an den Sitzungen hat.
Welche Regeln gelten
Bei der Geschäftsführung der JAV gelten im Wesentlichen die gleichen Vorschriften wie die für den Betriebsrat.
Der Reihe nach sind dies:
§ 23 Abs. 1 BetrVG | Folgen bei Pflichtverletzungen |
§ 24 BetrVG | Ende der Mitgliedschaft |
§ 25 BetrVG | Ersatzmitglieder |
§ 26 BetrVG | Der JAV-Vorsitzende und Stellvertreter |
§ 28 Abs. 1 Satz 1+2 BetrVG | Bildung von Ausschüssen |
§ 30 BetrVG | Sitzungen der JAV |
§ 31 BetrVG | Teilnahme der Gewerkschaft |
§ 33 Abs. 1+2 BetrVG | Beschlussfassung der JAV |
§ 34 BetrVG | Sitzungsniederschrift |
§ 36 BetrVG | Geschäftsordnung |
§ 37 BetrVG | Freistellung von der Arbeit, Arbeitsentgelt und Schulungsanspruch |
§ 40 BetrVG | Kosten der JAV trägt der Arbeitgeber |
§ 41 BetrVG | Umlageverbot |
Einige Vorschriften, die für den Betriebsrat gelten, gelten aber ausdrücklich nicht für die JAV:
- Ein geschäftsführendes Gremium wie der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) ist für die JAV nicht vorgesehen.
- Die Übertragung der Geschäftsführung auf den JAV-Vorsitzenden ist nicht vorgesehen.
- Eine vollständige Freistellung von der Arbeit im Sinne des § 38 BetrVG ist nicht vorgesehen (aber natürlich die Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG)
Zur Ergänzung sei noch auf andere Rechtsvorschriften hingewiesen, die der JAV ebenfalls Rechte und Pflichten einräumt:
- Teilnahmerecht der JAV an Betriebsratssitzungen
- das Recht, Betriebsratsbeschlüsse vorübergehend auszusetzen; Vetorecht
- Teilnahmerecht an den Sprechstunden des Betriebsrats
- Schutzbestimmungen für die Interessenvertretung
- Recht auf Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung
- Geheimhaltungspflicht
- Kündigungsschutz für Wahlvorstand, Kandidaten, JAV-Mitglieder
- (§ 15 Abs. 5 KSchG, § 103 BetrVG)
Sitzungen der JAV
Für die Sitzungen der JAV gelten die gleichen Regeln wie die für Betriebsratssitzungen (siehe § 29 BetrVG); insbesondere:
- Die Einladungen und die Tagesordnung legt der JAV-Vorsitzende fest und er leitet die Sitzung.
- Die Einladung muss rechtzeitig und die Tagesordnung aussagekräftig sein.
- Bei tatsächlicher Verhinderung von JAV-Mitgliedern zur Sitzung müssen die Ersatzmitglieder korrekt geladen werden.
Der Zeitpunkt einer JAV-Sitzung soll mit dem Betriebsrat abgestimmt sein. Dies kann einmalig für regelmäßige Sitzungstermine sein oder von Fall zu Fall, wenn es unregelmäßige Sitzungen sind. Die Sitzungen sind aber nicht von einer Genehmigung des Betriebsrats abhängig.
Der Betriebsratsvorsitzende (bzw. ein anderes vom Betriebsrat beauftragtes BR-Mitglied) hat ein Teilnahmerecht an den Sitzungen der JAV und ist daher rechtzeitig unter Nennung der Tagesordnung einzuladen.
Ein Teilnahmerecht des Betriebsrats heißt nicht, dass dieser unbedingt teilnehmen muss. Die Sitzungen können auch ohne Betriebsrat stattfinden, wenn dieser der Einladung nicht folgt.
Fragen zu diesem Kommentar
§ 65 - Geschäftsführung
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.