Sprechstunden

Kommentar zu § 39 BetrVG

Der Betriebsrat ist berechtigt, regelmäßige Sprechstunden anzubieten. Ob er dies tut und wie oft, entscheidet der Betriebsrat per Beschluss. Über die zeitliche Lage muss er sich mit dem Arbeitgeber einigen. Kommt keine Einigung über die zeitliche Lage zustande, kann eine Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) angerufen werden.

Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann unter Umständen eigene Sprechstunden durchführen oder die Sprechstunde des Betriebsrats mit nutzen.

Weiter im Thema Sprechstunden des BR und der JAV hier (Abs. 2+3)

Wichtig: Arbeitnehmer, die den Betriebsrat in Anspruch nehmen – sei es nun während oder außerhalb einer Sprechstunde – tun dies immer während der Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt darf dabei nicht gekürzt werden.

Regelmäßige Sprechstunden des Betriebsrats u. Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Ob und wie häufig der Betriebsrat Sprechstunden anbieten sollte, hängt von der Größe und der Struktur des Betriebs ab.

Grundsätzlich sollte der Betriebsrat organisatorisch sicherstellen, dass zumindest einzelne Betriebsratsmitglieder immer im Betrieb angesprochen werden können. Schließlich können Probleme an einem Arbeitsplatz plötzlich und unerwartet auftreten und ein Arbeitnehmer braucht dann schnell die Hilfe eines Betriebsratsmitglieds.

Dennoch sind aber auch regelmäßige Sprechzeiten sinnvoll (z. B. jede Woche an einem bestimmten Wochentag zu einer festen Uhrzeit). Dies ist besonders dann der Fall, wenn z. B.

  • der Betrieb sehr groß ist,
  • der Betrieb ausgegliederte Filialen oder Betriebsteile hat,
  • es sich um einen Schichtbetrieb handelt.

Natürlich reicht es nicht aus, die Arbeitnehmer nur einmal zu Beginn der Amtszeit auf die Sprechstunde hinzuweisen. Der Betriebsrat sollte regelmäßig auf die Sprechzeiten hinweisen, z. B. in den regelmäßigen Betriebsversammlungen (§ 43 BetrVG), als Aushang oder auf einer Intranetseite des Betriebsrats.

Welche Betriebsratsmitglieder die Sprechstunden durchführen, beschließt der Betriebsrat. Zu empfehlen ist es, dass ein regelmäßiger Wechsel stattfindet. Jedes Betriebsratsmitglied sollte auch immer wieder einmal in den Sprechstunden anzutreffen sein.

Wann und wo die Sprechstunden stattfinden, soll der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber gemeinsam festlegen. Kommt es hierbei nicht zu einer Einigung, kann eine Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) entscheidet dann, wann und wo die Sprechstunden stattfinden können.

Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist nach § 69 BetrVG berechtigt, für die Arbeitnehmer, für die sie zuständig ist (§ 60 Abs. 1 BetrVG), eine Sprechstunde einzurichten, wenn in der Regel mehr als 50 Jugendliche und Auszubildende im Betrieb tätig sind. Die JAV kann aber auch ein JAV-Mitglied an der Sprechstunde des Betriebsrats teilnehmen lassen. Auf diese Weise können gemeinsame Sprechstunden angeboten werden.

Ausfall von Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, die Sprechstunden des Betriebsrats in Anspruch zu nehmen und ihn deshalb aufzusuchen, sei es nun im Betriebsratsbüro oder an einem anderen Ort im Betrieb – während oder außerhalb von Sprechstunden.

Egal wie, wenn ein Arbeitnehmer den Betriebsrat in Anspruch nehmen will, braucht er hierzu keine Genehmigung seines Vorgesetzten. Der Arbeitnehmer muss sich nur abmelden. Es reicht hierbei, dem Vorgesetzten mitzuteilen, dass man den Betriebsrat aufsucht. Das Thema oder der Grund müssen selbstverständlich nicht genannt werden.

Die Inanspruchnahme des Betriebsrats während der Arbeitszeit darf nicht dazu führen, dass das Arbeitsentgelt gekürzt wird.

Auf diese Rechte der Arbeitnehmer sollte der Betriebsrat immer wieder hinweisen (z. B. in den Betriebsversammlungen). Bemerkt der Betriebsrat, dass die Arbeitnehmer Probleme haben, den Betriebsrat aufzusuchen, sollte der Betriebsrat den Arbeitgeber umgehend auffordern, die Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen. Den Arbeitnehmern Steine in den Weg zu legen, wenn sie den Betriebsrat in Anspruch nehmen wollen, stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar (siehe auch § 119 BetrVG).

§ 39 - Sprechstunden

Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.

Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.

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