Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

Kommentar zu § 119 BetrVG

Wer die Wahl oder die Arbeit eines Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) behindert oder ein Betriebsratsmitglied (bzw. JAV-Mitglieds) benachteiligt oder begünstigt, begeht eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Gleiches gilt auch für andere Gremien des Betriebsverfassungsgesetzes.

Allerdings kommt es nur zur Strafverfolgung, wenn der Betriebsrat selbst oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft dies beantragt.

Straftaten wegen der Behinderung des Betriebsrats

Wer die Wahl oder die Arbeit des Betriebsrats behindert, begeht eine Straftat und kann mit einer Haftstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Aber auch alle anderen Gremien des Betriebsverfassungsgesetzes fallen unter den Schutz dieser Vorschrift.

Also auch:

  • der Wahlvorstand,
  • der Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat,
  • die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und
  • der Wirtschaftsausschuss.

Nach dieser Vorschrift sind strafbar:

  • die Behinderung bzw. Beeinflussung der Wahlen,
  • die Behinderung der Arbeit der Gremien des Betriebsverfassungsgesetzes,
  • die Benachteiligung oder Begünstigung von Mitgliedern der Gremien.

Eine Behinderung wäre z. B.

  • das Zustandekommen einer Wahlversammlung zu verhindern,
  • Arbeitnehmer daran zu hindern, zur Wahl oder zu einer Betriebsversammlung zu gehen,
  • Betriebsratsmitglieder daran zu hindern, zur Betriebsratssitzung zu gehen,
  • Hausverbote auszusprechen,
  • das Telefon des Betriebsrats abzuschalten,
  • Kosten des Betriebsrats betriebsöffentlich bekannt zu machen und ähnliches.

Auch die Unterlassung einer Verpflichtung kann eine Behinderung sein; z. B.

  • die Informationen zur Erstellung der Wählerliste nicht herauszugeben oder
  • beharrliches Weigern, überhaupt mit dem Betriebsrat zu arbeiten.

Eine strafbare Benachteiligung liegt z. B. vor, wenn

  • der Arbeitgeber erzwingt, dass Betriebsratssitzungen immer außerhalb der Arbeitszeit und unbezahlt stattfinden müssen oder
  • wahlberechtigte Arbeitnehmer durch Androhung von Nachteilen dazu gebracht werden sollen, nur bestimmte Betriebsratskandidaten zu wählen.

Eine strafbare Begünstigung liegt z. B. vor, wenn

  • einem Arbeitnehmer eine besser bezahlte Arbeit für den Fall versprochen wird, dass er auf eine Betriebsratskandidatur verzichtet oder
  • sich der Arbeitgeber das Wohlwollen des Betriebsrats dadurch erkaufen will, dass er den Mitgliedern zusätzliche Gelder bezahlt, Geschenke gewährt usw.

Das Verfahren der Strafverfolgung

Der Staatsanwalt wird nicht von sich aus tätig. Vielmehr muss die Strafverfolgung durch einen entsprechenden Antrag in Gang gesetzt werden.

Einen entsprechenden Antrag können stellen:

  • der Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat,
  • die Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  • der Wahlvorstand,
  • der Unternehmer oder
  • die im Betrieb vertretende Gewerkschaft.

Dass auch die Gewerkschaft das Recht hat, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Strafverfolgung zu stellen, ist bei diesem heiklen Thema natürlich besonders wichtig! Dies dürfte z. B. besonders bei einer Neugründung eines Betriebsrats in einem Betrieb der Fall sein.

Selbstverständlich wird der Betriebsrat (oder die anderen Gremien) ein derartiges Verfahren nur mit rechtlicher Beratung und Unterstützung von einem Fachanwalt durchführen (Kosten: § 40 BetrVG).

§ 119 - Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
  2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder
  3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.

Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

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