Erlöschen der Mitgliedschaft

Kommentar zu § 24 BetrVG

Wann endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat?

Die Mitgliedschaft der einzelnen Betriebsratsmitglieder endet,

wenn:

  • die Amtszeit des Betriebsrats abgelaufen ist (siehe § 21 BetrVG)
  • wenn das Betriebsratsmitglied selbst sein Amt niederlegt – also zurücktritt
  • wenn das Arbeitsverhältnis endet (etwa durch Eigenkündigung, Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses usw.)
  • wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit verliert (§ 8 BetrVG); er z. B. durch Wechsel des Arbeitsplatzes leitender Angestellter (siehe § 5 BetrVG) wird
  • wenn der Betriebsrat durch das Arbeitsgericht aufgelöst wird oder das Betriebsratsmitglied des Amtes enthoben wird (§ 23 Abs. 1 und 2 BetrVG) und
  • durch das Arbeitsgericht nachträglich festgestellt wird, dass das Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war (§ 8 BetrVG). In Frage käme hier z. B., dass es sich entweder um einen leitenden Angestellten handelte (§ 5 BetrVG) oder der Betroffene zum Zeitpunkt der Wahl noch keine 6 Monate im Betrieb beschäftigt war.

Letzter Punkt ist aber eher unbedeutend, da der Mangel der zu kurzen Betriebszugehörigkeit nur zum Ausschluss aus dem Gremium führen kann, wenn der Mangel zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens noch besteht.

Da Gerichtsverfahren doch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung das Betriebsratsmitglied nunmehr doch über 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist.

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§ 24 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
  3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  4. Verlust der Wählbarkeit,
  5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
  6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

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