Geheimhaltungspflicht

Kommentar zu § 79 BetrVG

Betriebsräte (und Ersatzmitglieder) dürfen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bekannt geben, von denen sie in ihrem Amt erfahren haben. Allerdings muss es sich tatsächlich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handeln und der Arbeitgeber muss ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Geheimhaltung besteht.

Aber: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darf der Betriebsrat zwar nicht nach außen tragen; innerhalb der Gremien des Betriebsverfassungsgesetzes besteht diese Geheimhaltung nicht. Geheimnisse im Sinne des § 79 BetrVG können offen im Betriebsrat und zwischen dem Betriebsrat, JAV, GBR oder KBR, Wirtschaftsausschuss, Sachverständige, Einigungsstellen usw. kommuniziert werden.

Ein wichtiger Hinweis: Auch Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ihre schützenswerten Daten nicht an die betriebliche Öffentlichkeit gelangen (z. B. Einkommensverhältnisse, Gesundheitsdaten).

Dieser Anspruch hat nichts mit dem § 79 BetrVG zu tun. Vielmehr verpflichtet das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsrat an verschiedenen Stellen, diese Daten zu schützen und nicht bekannt zu machen. Zum Beispiel in den §§ 82 Abs. 2, 83 oder § 99 Abs. 1 BetrVG.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

„Ich erzähle es Ihnen ganz im Vertrauen – aber sagen Sie es nicht weiter, es ist ein Betriebsgeheimnis“. Um eines klar zu stellen: Der Arbeitgeber kann nicht irgendeine Angelegenheit, die er nicht weiter kommuniziert haben möchte, zum Betriebsgeheimnis ernennen.

Beispiel: Will der Arbeitgeber Personal einsparen und plant deshalb zwei Abteilungen zusammenzulegen und drei Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen, ist dies kein Betriebsgeheimnis.

Was Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind, ist von der Rechtsprechung weitgehend umschrieben. Demnach sind
Betriebsgeheimnisse z. B.

  • Forschungsergebnisse,
  • Konstruktionszeichnungen,
  • spezielle Rezepte und
  • Fertigungsverfahren.

Geschäftsgeheimnisse z. B.

  • Kundendaten,
  • Kalkulationsunterlagen,
  • Investitionspläne und
  • Daten zu Unternehmensfinanzen.

Außerdem ist zu beachtet: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass eine Angelegenheit geheimhaltungspflichtig ist (der Betriebsrat muss es also nicht selbst wissen oder erahnen), und der Betriebsrat muss im Zuge seiner Tätigkeit als Betriebsrat davon erfahren haben.

Und: Das Geheimnis muss tatsächlich noch ein Geheimnis sein. Das heißt, dass nur die Personen davon wissen, die von Berufswegen davon Kenntnis haben müssen. Sind darüber hinaus bereits andere in Kenntnis gesetzt, kann es sich nicht mehr um ein Geheimnis handeln (was im betrieblichen Alltag sehr häufig der Fall ist).

„Wenn es die Spatzen bereits von den Dächern pfeifen …“

Im betrieblichen Alltag spielen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für das Kommunikationsbedürfnis des Betriebsrats eine geringere Rolle.

Beispiel: Bei der Einführung eines neuen Fertigungsverfahrens sollen fünf Arbeitnehmer eingespart werden. Für den Betriebsrat ist es unproblematisch, diesen geplanten Personalabbau im Betrieb bekannt zu machen, ohne Details des neuen Fertigungsverfahrens preis zu geben (denn nur die könnten geheim sein).

Wenn doch einmal eine Geheimhaltungspflicht besteht, dann müssen sich die Betriebsratsmitglieder unbedingt daran halten. Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann eine Straftat sein (siehe auch § 120 BetrVG). Der § 79 BetrVG gilt auch für Ersatzmitglieder und Mitglieder anderer BetrVG-Gremien.

Grenzen der Geheimhaltung

Die Pflicht zur Geheimhaltung, falls tatsächlich mal ein Geheimnis vorliegt, heißt aber nun nicht, dass mit den Informationen überhaupt nicht mehr gearbeitet werden darf.

Praktisch alle im Betriebsverfassungsgesetz genannten Gremien und Ämter können sich über ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis austauschen. So darf sowohl innerhalb des Gremiums mit eventuellen Ersatzmitgliedern und/oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ebenso über Geheimnisse im Sinne des § 79 BetrVG gesprochen werden, wie zwischen Betriebsrat und

  • Gesamt- und Konzernbetriebsrat,
  • Wirtschaftsausschuss,
  • Einigungsstellen,
  • Sachverständige und
  • Gewerkschaftsvertreter.

Dies ist schon deshalb möglich, weil alle betroffenen Personen innerhalb ihres Aufgabenbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes ebenso verpflichtet sind, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht in die Öffentlichkeit zu tragen.

§ 79 - Geheimhaltungspflicht

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).

Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.

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