Schutzbestimmungen

Kommentar zu § 78 BetrVG

Die Mitglieder des Betriebsrats oder andere Personen, die eine Aufgabe aus dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnehmen, dürfen in der Ausübung dieser Aufgaben weder behindert noch gestört werden. Auch eine Benachteiligung in der beruflichen Entwicklung ist verboten. Ebenso sind aber auch Begünstigungen unzulässig.

Wer einer derartigen Behinderung oder Benachteiligung unterworfen ist, kann hiergegen rechtliche Schritte beim Arbeitsgericht einleiten. Bei schweren Fällen der Behinderung, kann es sich auch um eine Straftat handeln, die entsprechend gerichtlich verfolgt werden kann (siehe auch § 119 BetrVG).

Schutz vor Behinderungen und Nachteilen

Wer ein Amt des Betriebsverfassungsgesetzes ausübt, soll vor Behinderungen und Störungen verschont bleiben.

Wer zählt zu den geschützten Personen?

  • Betriebsratsmitglieder,
  • Gesamt- und Konzernbetriebsratsmitglieder,
  • Jugend- und Auszubildendenvertreter,
  • Gesamt- und Konzernjugendvertreter,
  • Wirtschaftsausschussmitglieder,
  • Mitglieder einer Bordvertretung und des Seebetriebsrats,
  • Mitglieder einer Einigungs- oder tariflichen Schlichtungsstelle,
  • Mitglieder einer betrieblichen Beschwerdestelle,
  • Betriebliche Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 BetrVG),
  • Mitglieder spezieller Interessenvertretungen (§ 3 BetrVG),
  • Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber (§ 20 BetrVG).

Was unter Behinderung der Betriebsratsarbeit zu verstehen ist, muss vielschichtig betrachtet werden. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung sollen deutlich machen, was darunter zu verstehen sein kann:

  • wiederholte und bewusste Missachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats
  • Einschränkung oder Streichung von Sozialleistungen unter Berufung auf zu hohe Kosten des Betriebsrats
  • Entfernen von Betriebsratsinformationen vom Schwarzen Brett
  • Anbrüllen und körperliche Gewalt gegen Betriebsratsmitglieder
  • Aushang mit der Empfehlung, die Betriebsversammlung nicht zu besuchen
  • Öffnen oder kein Weiterleiten von Post des Betriebsrats
  • Ablehnen von erforderlichen Räumen und Sachmittel für den Betriebsrat
  • den Zugang zum Betrieb oder einzelner Arbeitsplätze verweigern und vieles mehr.

Aber auch jegliche Benachteiligungen oder Begünstigungen sind verboten. Gemeint sind dabei nicht nur die Benachteiligungen, die durch die Inanspruchnahme von Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit entstehen können (siehe hierzu § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG); gemeint sind jegliche Benachteiligungen oder Begünstigungen, die nur deshalb zur Anwendung kommen, weil ein Arbeitnehmer ein Amt aus dem Betriebsverfassungsgesetz ausübt.

Beispiele für Benachteiligungen:

  • Ausschluss eines Betriebsrats aus dem beruflichen Entwicklungsprogramm,
  • Versetzung auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz,
  • Lohnreduzierung wegen Abwesenheit in Folge von Betriebsratsarbeit,
  • Aushang der Fehlzeiten des Betriebsrats.

Beispiele für Begünstigungen:

  • Gewährung besonderer Zuwendungen für Auslagen oder Reisekosten,
  • pauschale Heraufsetzung von Mehrarbeitspauschalen ohne betrieblichen Bezug,
  • Beförderung ausschließlich wegen der Freistellung des BR-Mitglieds,
  • kostenlose Ferienreisen.

Je nach Fall können der Betriebsrat, wenn seine Arbeit im Ganzen beeinträchtigt wird, oder die einzelnen Betriebsratsmitglieder, die einzeln Nachteile erleiden, rechtlich gegen Behinderung, Störung oder Benachteiligung vorgehen und eventuelle Ansprüche beim Arbeitsgericht durchsetzen.

In besonders hartnäckigen, schweren Fällen kann es sich um eine Straftat handeln, die zu einer Verurteilung desjenigen führen kann, der die Behinderung bzw. Benachteiligung oder Begünstigung zu verantworten hat (siehe hierzu § 119 BetrVG)

§ 78 - Schutzbestimmungen

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

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