Abweichende Regelungen

Kommentar zu § 3 BetrVG

Andere Betriebsratsstrukturen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Die Bildung eines Betriebsrats ist auf der Betriebsebene festgelegt (siehe § 1 BetrVG). Allerdings ist der Begriff „Betrieb“ nicht immer klar abgrenzbar. Außerdem gibt es auch Ausnahmen, die eine andere Aufstellung der Interessenvertretung sinnvoll erscheinen lassen.

Durch Tarifvertrag (oder auch ausnahmsweise durch eine Betriebsvereinbarung) kann vom „Normalfall“ abgewichen werden und eine andere Struktur für die Interessenvertretung der Arbeitnehmer zwischen Gewerkschaft (oder einem bestehenden Betriebsrat) und Arbeitgeber vereinbart werden.

Dies soll möglich sein, um die Bildung von Betriebsräten zu vereinfachen bzw. eine bessere Interessenvertretung  zu ermöglichen.

Wenn es in einem Unternehmen weder einen Tarifvertrag noch einen Betriebsrat gibt, können die Arbeitnehmer durch Abstimmung die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Antragsberechtigt sind drei Arbeitnehmer oder eine im Unternehmen vertretende Gewerkschaft (sie muss mindestens ein Mitglied im Unternehmen haben).

Andere Strukturen durch Tarifvertrag

Die Strukturen der Interessenvertretung in einem Betrieb (Betriebsrat, siehe § 1 BetrVG) sowie in einem Unternehmen (Gesamtbetriebsrat; siehe § 47 BetrVG), oder Konzern (Konzernbetriebsrat, siehe § 54 BetrVG) werden im Betriebsverfassungsgesetz klar geregelt.

Allerdings kann von diesen Regeln auch abgewichen werden und andere Strukturen in einem Tarifvertrag zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft vereinbart werden.

Und zwar ist es z. B. möglich

  • einen gemeinsamen Betriebsrat für mehrere Betriebe
    • besonders denkbar bei einem Hauptbetrieb und vielen kleineren Filialen, die an sich jede (oder zumindest teilweise) für sich betriebsratsfähig wären
  • einen gemeinsamen Betriebsrat für eine Unternehmenssparte
  • andere Strukturen der Arbeitnehmervertretung
    • z. B. ein einheitlicher Betriebsrat für einen Konzern
  • die Einrichtung zusätzlicher Interessenvertretungen
    • wie Arbeitsgruppensprecher oder ähnliches
  • zusätzliche Gremien zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Interessenvertretung der Arbeitnehmer

zu vereinbaren. Allerdings müssen dabei die gebildeten Interessenvertretungen den sonstigen Anforderungen des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechen (z. B.  bei der Größe und Zusammensetzung der Gremien und der Rechte und Pflichten der Interessenvertretungen).

Werden Betriebsräte auf Unternehmens-, Konzern- oder einer anderen Ebene vereinbart, gelten diese zusammengefassten Einheiten als „Betrieb“ in Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Andere Strukturen durch Betriebsvereinbarung

Andere  (vom „Normalfall“ des Betriebsverfassungsgesetzes abweichende) Strukturen für die Interessenvertretung der Arbeitnehmer (siehe § 3 Abs. 1 BetrVG), können in erster Linie nur durch einen Tarifvertrag vereinbart werden.

Eine Ausnahme gibt es nur in Betrieben, in denen kein Tarifvertrag gilt – in tariflosen Betrieben also. Gibt es in diesen Betrieben bereits einen Betriebsrat, kann folgendes in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden:

  • ein Betriebsrat für mehrere Betriebe eines Unternehmens
  • ein Betriebsrat für bestimmte Sparten eines Unternehmens
  • zusätzliche Branchen- oder Regionalbetriebsräte oder
  • Einrichtung zusätzlicher Arbeitnehmervertretungen (z. B. Arbeitsgruppensprecher)

(siehe § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 BetrVG)

Weiterreichende Regelungen, wie sie im § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG genannt werden (andere Strukturen von Interessenvertretungen, z. B. auf Konzernebene), sind aber nur mit einem Tarifvertrag möglich.

§ 3 - Abweichende Regelungen

Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

  1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben

    a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
    b) die Zusammenfassung von Betrieben,

    wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
     

  2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
     
  3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
     
  4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
     
  5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

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