Errichtung des Konzernbetriebsrats

Kommentar zu § 54 BetrVG

Einen Konzernbetriebsrat (KBR) errichten

So wie die Betriebsräte der einzelnen Betriebe in einem Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat bilden, können die Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte der Unternehmen, die einen Konzern bilden, einen Konzernbetriebsrat ins Leben rufen. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Vorschrift.

Ein Konzernbetriebsrat ist erst dann zu bilden, wenn die Gesamtbetriebsräte eines Konzerns, die mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer des Konzerns vertreten, einen entsprechenden Beschluss fassen. Maßgeblich ist dabei die Zahl der Arbeitnehmer – ohne leitende Angestellte – zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.

Die Unternehmen haben heute vielfältige handels- und wirtschaftsrechtliche Möglichkeiten, sich zusammenzuschließen. Ob es sich um einen Konzern (siehe § 18 AktG) handelt, ist dabei manchmal schwer zu erkennen. Es empfiehlt sich daher im Zweifelsfall, fachkundigen Rat (z. B. bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder der Gewerkschaft) einzuholen.

Im betrieblichen Alltag, kommt es häufiger vor, dass ein Unternehmen, das mit anderen einen Konzern bildet, nur aus einem Betrieb besteht. Dort gibt es dann natürlich keinen Gesamtbetriebsrat. In diesen Fällen nimmt der Betriebsrat die Aufgaben im Konzernbetriebsrat wahr; entsendet also Mitglieder (oder stimmt für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats).

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§ 54 - Errichtung des Konzernbetriebsrats

Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

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