Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)

Kommentar zu § 47 BetrVG

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben (mindestens also zwei) und gibt es in diesen Betrieben mehrere Betriebsräte (mindestens zwei), so ist ein Gesamtbetriebsrat (GBR) zu bilden, in den die einzelnen Betriebsratsgremien Mitglieder und auch Ersatzmitglieder entsenden. Es handelt sich hierbei um eine verpflichtende Vorschrift.

Besteht der GBR aus über 40 Mitgliedern, so ist die Größe des GBR in einer Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber festzulegen. Kann in dieser Frage keine Einigung erzielt werden, kann die Einigungsstelle (siehe § 76 BetrVG) angerufen werden. Es ist auch möglich, in einem Tarifvertrag eine vom Gesetz abweichende Größe des GBR zu vereinbaren.

Bei Abstimmungen (Beschlussfassungen) im GBR wird das Abstimmungsergebnis nicht nach der Anzahl anwesender GBR-Mitglieder ermittelt, sondern jedes GBR-Mitglied hat so viele Stimmen, wie es Arbeitnehmer zu vertreten hat.

In den Fällen, dass mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden (siehe § 1 BetrVG), wird das Stimmengewicht der von dort entsandten GBR-Mitglieder anteilig berechnet.

Errichtung und Mitgliederzahl des GBR

Wenn ein Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht und wenn es in mindestens 2 dieser Betriebe einen Betriebsrat gibt, dann muss ein GBR gebildet werden (Pflicht)!

Wenn ein GBR gebildet werden muss, entsenden die Betriebsräte der einzelnen Betriebe ihre Vertreter in den GBR. Die Initiative zur Bildung des GBR – und damit zur Einladung zur konstituierenden Sitzung des GBR – muss vom Betriebsrat des Hauptbetriebs bzw. des größten Betriebs ausgehen.

In einer Betriebsratssitzung (siehe § 30 BetrVG) muss per Beschluss (siehe § 33 BetrVG) bestimmt werden, welche Betriebsratsmitglieder in den GBR entsandt werden sollen. Dabei sollen (müssen aber nicht zwingend) auch die Geschlechter angemessen berücksichtigt werden.

Zu benennen sind:

  • Betriebsräte mit bis zu 3 Mitgliedern 1 GBR-Mitglied und
  • Betriebsräte mit 5 oder mehr Mitgliedern 2 GBR-Mitglieder

Es sind auch Ersatzmitglieder zu benennen (weitere Informationen siehe § 51 Abs. 2 BetrVG).

Besteht ein Betriebsrat nur aus einem Mitglied (siehe § 9 BetrVG), wird dieses Mitglied automatisch Mitglied in einem zu bildenden GBR und dessen Ersatzmitglied wird automatisch Ersatzmitglied im GBR.

Abweichungen von der Größe des GBR, siehe “Abweichende Größe des Gesamtbetriebsrats“.

Mehr zum Thema Neugründung eines GBR, siehe § 51 Abs. 2 BetrVG

Wichtig:

Ein GBR hat keine konkrete Amtszeit wie sie ein Betriebsrat hat. Er ist praktisch eine „ständige Einrichtung“, in die die Betriebsratsgremien eines Unternehmens Mitglieder entsenden!

Das heißt:

Wenn in einem der im GBR vertretenen Betriebe ein neuer Betriebsrat gewählt wird oder wenn ein Betriebsrat sich entschließt, andere Mitglieder in den GBR zu schicken (siehe § 49 BetrVG), ändert sich zwar die Zusammensetzung des GBR, er wird aber nicht neu gebildet (es findet also nicht jedes Mal eine erneute konstituierende Sitzung statt).

Abweichende Größe des GBR

Die genaue Zahl der Mitglieder eines GBR richtet sich nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 BetrVG. Der Normalfall ist:

  • kleine Betriebsräte mit bis zu 3 Mitgliedern entsenden 1 GBR-Mitglied,
  • alle größeren Betriebsräte entsenden 2 GBR-Mitglieder.

In Unternehmen mit sehr vielen Betrieben (z. B. vielen kleinen Filialen) kann die Regelung jedoch dazu führen, dass ein sehr großer und dadurch sogar arbeitsunfähiger GBR entsteht.

Daher ist es möglich, dass durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag Arbeitgeber und GBR vereinbaren können, dass die einzelnen Betriebsräte eine größere oder kleinere Anzahl ihrer Mitglieder in den GBR entsenden.

Ab einer GBR-Größe über 40 Mitgliedern, gilt aber auf jeden Fall eine Beschränkung. In diesen Fällen ist vorgesehen, dass zwischen Arbeitgeber und GBR eine Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) über die Größe des GBR abgeschlossen wird.

Denkbar wären z. B. Regeln, dass …

  • alle beteiligten Betriebsratsgremien unabhängig von ihrer Größe nur je 1 Mitglied in den GBR schicken,
  • mehrere kleine Betriebsräte 1 gemeinsames GBR-Mitglied benennen,
  • Betriebe, deren Arbeitnehmer aufgrund ähnlicher Arbeitsbedingungen etwa gleichartige Probleme und Interessen haben, sich auf 1 gemeinsames GBR-Mitglied einigen.

Um eine derartige Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen zu können, muss es natürlich erst einmal dazu gekommen sein, dass sich ein GBR konstituiert hat (siehe § 51 BetrVG). Gegebenenfalls mit zunächst „zu vielen“ Mitgliedern.

Kommt es bei den Verhandlungen über die Größe und Zusammensetzung des GBR zu keiner Einigung, so kann sowohl der Arbeitgeber wie auch der GBR eine Einigungsstelle anrufen (§ 76 BetrVG). Die Einigungsstelle entscheidet dann verbindlich darüber, wie der GBR zu bilden ist.

Stimmengewichtung im GBR

Bei Abstimmungen im GBR (Beschlussfassungen) soll die Größe der Betriebe berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass eine Stimmengewichtung anzuwenden ist, die die Betriebsgröße gemessen an der Zahl der Arbeitnehmer widerspiegelt.

Es gilt folgende Regel:

  • Jeder im GBR vertretende Betrieb (mit einem oder zwei entsandten BR-Mitgliedern) hat so viele Stimmen, wie es in dem Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt!
  • Entsendet ein Betriebsrat zwei Mitglieder, stimmt jeder von ihnen mit der Hälfte dieser Stimmen ab!

Grundlage für die Festlegung dieser Stimmenzahlen ist immer die Wählerliste der letzten Betriebsratswahl.

Beispiele:

  • Der Vertreter eines Betriebs, der zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl 43 wahlberechtigte Arbeitnehmer hatte, hat also 43 Stimmen, wenn im GBR abgestimmt wird: Vertreten 2 Betriebsratsmitglieder einen Betrieb mit 217 Arbeitnehmern auf der Wählerliste der letzten Betriebsratswahl, verfügen diese über jeweils die Hälfte dieser Stimmen (also je 108,5 Stimmen).

Bei den Fällen des § 47 Abs. 4 bis 6 BetrVG kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, dass z. B. mehrere Betriebe zusammen nur durch 1 Mitglied im GBR vertreten werden oder umgekehrt ein besonders großer Betrieb durch mehr als zwei Mitglieder im GBR vertreten wird.

Grundsätzlich kann man sagen: Im GBR wird immer nach dem gleichen Verfahren abgestimmt:

  • Jeder im GBR vertretende Betriebsrat hat so viele Stimmen, wie es in dem Betrieb, in dem er gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt!
  • Entsendet ein Betriebsrat mehrere Mitglieder, stimmen diese mit einem entsprechenden Anteil dieser Stimmen ab (Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer geteilt durch entsandte Betriebsratsmitglieder)!
  • Wenn mehrere Betriebe ein gemeinsames GBR-Mitglied entsenden, stimmt dieses mit der Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer dieser Betriebe ab!

Für die Fälle eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen (siehe § 1 BetrVG) gelten bei Abstimmungen spezielle Regeln, die im § 47 Abs. 9 BetrVG beschrieben sind, wie wir im folgenden Abschnitt erläutern.

Abstimmung im „gemeinsamen Betrieb“

Eine Besonderheit besteht dann, wenn mehrere Unternehmen in einem gemeinsamen Betrieb zusammengefasst sind und einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt haben (siehe auch § 1 BetrVG).

Beispiel:

Ein bisher einheitliches Unternehmen wurde aufgespalten (meist aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus) und besteht nun aus mehreren Unternehmen, die aber weiterhin den gleichen Betrieb gemeinsam nutzen ( z. B. gemeinsame IT, gemeinsame Personalverwaltung, gemeinsame Sozialeinrichtungen usw.)

Derartige „gemeinsame Betriebe“ wählen einen gemeinsamen Betriebsrat.

Nun kann es sein, dass eines (oder auch mehrere) dieser Unternehmen des Gemeinschaftsbetriebes noch weitere Standorte betreibt, die jeweils einen eigenen Betriebsrat gewählt haben (§ 4 BetrVG) und demnach auch einen GBR ins Leben gerufen haben.

Wenn nun der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes Mitglieder in diesen GBR entsendet und dort abgestimmt wird, soll es nicht zu einer Stimmengewichtung kommen, die den Gemeinschaftsbetrieb besserstellt, weil „fremde“ Arbeitnehmer mitgezählt werden.

In diesen Fällen regeln Arbeitgeber und GBR, dass bei der Festlegung der Stimmenzahl nur der Teil der Arbeitnehmer mitgezählt wird, der dem Unternehmen zugerechnet werden kann, für das der GBR zuständig ist. Eine derartige Vereinbarung kann auch in einem Tarifvertrag festgelegt werden.

§ 47 - Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.

In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.

Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.

Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.

Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.

Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.

Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.

—–

*)

Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 47 Abs. 2 (Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder