Zahl der Betriebsratsmitglieder *)

Kommentar zu § 9 BetrVG

Zahl der Betriebsratsmitglieder

Wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, richtet sich nach der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und ist in einer Tabelle im § 9 BetrVG dargestellt.

Während in kleineren Betrieben von wahlberechtigten Arbeitnehmern (siehe § 7 BetrVG) auszugehen ist, werden in größeren Betrieben alle Arbeitnehmer mitgezählt – also auch die nicht wahlberechtigten; z.B. Jugendliche.

Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist immer ungerade (z.B. 1, 3, 5, 7 usw. Mitglieder)

Entscheidend bei der Frage der Anzahl der Arbeitnehmer, ist immer von „in der Regel beschäftigten“ Arbeitnehmern auszugehen. Kurzzeitige Schwankungen werden nicht berücksichtigt.

Nach § 14 Abs. 2 AÜG ist auch die Anzahl der Leih-Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die durchschnittlich länger als 6 Monate beschäftigt wurden/werden.

Wie viele Betriebsratsmitglieder sind zu wählen?

Wie viele Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, wird in einer Tabelle im § 9 BetrVG dargestellt:

Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer Betriebsratsmitglieder
5-20 1
21 – 50 3
51 – 100 5
101 – 200 7
201 – 400 9
401 – 700 11
701 – 1000 13
1001 – 1500 15
1501 – 2000 17
2001 – 2500 19
2501 – 3000 21
3001 – 3500 23
3501 – 4000 25
4001 – 4500 27
4501 – 5000 29
5001 – 6000 31
6001 – 7000 33
7001 – 9000 35

In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder (also z.B. von 9001-12000 Arbeitnehmer 37 Betriebsratsmitglieder usw.).

Wichtig:

In Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern kommt es darauf an, dass diese auch wahlberechtigte Arbeitnehmer sind (siehe § 7 BetrVG).

Dann ändern sich die Anforderungen. Wächst die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer über 51 an, sind dann bei der Betriebsgröße alle Arbeitnehmer zu zählen. Also auch die, die nicht wahlberechtigt sind, wie Jugendliche.

Von Bedeutung für die Größe des Betriebsrats ist dieser Punkt dann, wenn die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer knapp unter 100 liegt. Sind dann noch weitere nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb, wird mit diesen zusammen möglicher Weise die Zahl 100 überschritten und es muss ein größerer Betriebsrats gewählt werden.

Beispiel:

Im Betrieb gibt es 98 wahlberechtigte Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat mit 5 Mitgliedern wählen müssen. Werden in diesem Betrieb aber noch 5 Auszubildende beschäftigt, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ergibt sich eine Gesamtzahl von 103 Arbeitnehmern – also ein Betriebsrat mit 7 Mitgliedern.

Aber auch das ist denkbar:

Ein Betrieb beschäftigt insgesamt 51 Arbeitnehmer. Drei davon sind aber Auszubildende unter 18 Jahre. Damit werden nur 48 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt und es ist statt eines Betriebsrats mit 5 Mitgliedern, nur von 3 Mitgliedern auszugehen.

Sonderfall Leiharbeitnehmer:

Bei der Zahl der Beschäftigten im Betrieb, zählt auch die Anzahl der Leiharbeitnehmer eine Rolle, die in der Regel länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt werden (siehe § 14 Abs. 2 AÜG).

Entscheidend dabei ist nicht die Beschäftigungsdauer eines Leiharbeitnehmers selbst, sondern die Zahl der Arbeitsplätze, die länger als 6 Monate mit Leiharbeitnehmern besetzt wurden/werden (auch wenn die Personen u. U. ständig wechseln – und auch egal, ob diese wahlberechtigt sind oder nicht; siehe § 7 BetrVG).

Beispiel:

Ein Hotel in einem Feriengebiet beschäftigt in der Saison 20 Leiharbeitnehmer.  Auch wenn die Personen zuweilen wechseln, so sind es in der Summe immer 20. Beginnt die Saison Mitte April und geht bis Ende Oktober (also über 6 Monate), ist die Zahl der Arbeitnehmer um 20 zu erhöhen. Geht die Saison nur von Anfang Mai bis Ende September (also weniger als 6 Monate), zählen die 20 Leiharbeitnehmer nicht mit.

Bei der Zahl der Arbeitnehmer ist immer von „in der Regel“ Beschäftige auszugehen. Mehr zu diesem Thema siehe unten.

Wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind und wie groß der Betriebsrat sein wird, legt der Wahlvorstand fest. Mehr dazu siehe § 16 BetrVG und folgende Paragraphen.

201 Aufgaben Des BRV 1 Pb

Die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters – Teil 1

Basiswissen für Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter (BRV 1)

Was bedeutet in der Regel beschäftigt?

Bei der Zahl der Arbeitnehmer, die zur Bestimmung der Größe des Betriebsrats hinzugezogen werden muss, ist immer von „in der Regel beschäftigten“ Arbeitnehmern die Rede.

Damit ist gemeint, dass es nicht allein auf den Wahltag ankommt. Vielmehr sollen kurzfristige Schwankungen der Mitarbeiterzahlen unberücksichtigt bleiben.

Der Wahlvorstand (§ 16 BetrVG), der die Größe des zu wählenden Betriebsrats festlegen muss, hat dabei einen Ermessensspielraum. Er wird prüfen, wie viele Arbeitnehmer in der Vergangenheit üblicherweise im Betrieb beschäftigt waren.

Gleichzeitig muss er eine Vorschau vornehmen und abschätzen, ob auch in der Zukunft so viele Arbeitsplätze im Betrieb vorhanden sind oder die Zahl möglicherweise sogar ansteigt.

Beispiel:

Ein Betrieb hat seit mehreren Jahren eine Belegschaft von 104 Beschäftigten. Jetzt sind 3 Arbeitnehmer in Rente gegangen, 2 weitere haben gekündigt. Trotzdem muss ein 7-köpfiger Betriebsrat gewählt werden, denn der Wahlvorstand geht davon aus, dass das Absinken der Belegschaftsgröße wohl nur vorübergehend sind wird.

Auch in einem Saisonbetrieb, der in der Zeit zwischen November und März (5 Monate also) seinen Betrieb einschränkt und befristete Arbeitnehmer am Ende der Saison nicht weiterbeschäftigt, aber im Frühjahr erneut die Mitarbeiterzahl aufstockt, wird der Wahlvorstand von der höheren Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ ausgehen.

104 AR 1 Pb

Arbeitsrecht – Teil 1 (AR 1)

Von der Einstellung bis zur Kündigung – das muss der BR wissen

100 BR 1 Pb

Betriebsverfassungsrecht – Teil 1 (BR 1)

Die Grundlagen für jedes Betriebsratsmitglied

§ 9 - Zahl der Betriebsratsmitglieder *)

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
—–

*)

Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

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