Erlöschen der Mitgliedschaft GBR
Kommentar zu § 49 BetrVG
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im GBR endet…
- wenn die Amtszeit im entsendenden Betriebsrat abgelaufen oder aus sonstigen Gründen beendet ist (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses – siehe § 24 BetrVG)
- wenn das GBR-Mitglied selbst zurücktritt
- wenn das GBR-Mitglied durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts aus dem Gremium ausgeschlossen wurde (§ 48 BetrVG) oder
- wenn der entsendende Betriebsrat die Entsendung in den GBR zurücknimmt, um ein anderes Betriebsratsmitglied zu entsenden.
§ 49 - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.