Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Kommentar zu § 48 BetrVG
Ausschluss eines GBR-Mitgliedes
So wie Betriebsratsmitglieder bei groben Pflichtverletzungen mit einer Amtsenthebung rechnen müssen (siehe § 23 Abs. 1 BetrVG), kann dies auch bei GBR-Mitgliedern geschehen.
Beispiele hierfür können sein:
- beharrliche Weigerung, an GBR-Sitzungen teilzunehmen
- falsche Zeitangaben über GBR-Arbeit während der Arbeitszeit
- Annahme von Bestechungen
Eine Amtsenthebung einzelnen GBR-Mitglieder kann nur (und ausschließlich) durch das Arbeitsgericht erfolgen. Dazu muss ein Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht gestellt werden;
berechtigt sind:
- (mindestens) 1/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens (also aller am GBR beteiligten Betriebe zusammengezählt),
- der Arbeitgeber,
- eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft oder
- der GBR selbst.
Wird ein derartiger Beschluss des Arbeitsgerichts rechtskräftig, rückt erst einmal das benannte Ersatzmitglied (§ 47 Abs. 3 BetrVG) nach, bis der entsendende Betriebsrat ggf. etwas anderes beschließt.
Wichtig dabei ist:
Der Verlust des GBR-Amts bedeutet nicht, dass der Betreffende zugleich auch sein Amt in dem ihn entsendenden Betriebsrat verliert, da der Ausschluss nur auf grobe Pflichtverletzungen im GBR-Amt zurückzuführen ist.
Umgekehrt ist es aber so, dass ein GBR-Mitglied aus dem GBR ausscheidet, wenn es sein Betriebsratsamt verloren hat.
In der betrieblichen Praxis dürfte es eher der Fall sein, dass der entsendende Betriebsrat das GBR-Mitglied per Beschluss abberuft, wenn es seinen Aufgaben nicht gerecht wird (siehe hierzu § 49 BetrVG).
§ 48 - Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.