Betriebsausschuss

Kommentar zu § 27 BetrVG

Betriebsräte mit 9 oder mehr Mitgliedern, müssen zwingend einen Betriebsausschuss bilden. Diesem Ausschuss gehören der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter automatisch an, § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Je nach Größe des Betriebsrats müssen noch weitere Betriebsratsmitglieder in den Ausschuss gewählt werden und zwar in einer Betriebsratssitzung. Aus wie vielen Mitgliedern der Ausschuss besteht, ist der Tabelle des § 27 Abs. 1 BetrVG zu entnehmen.

Der Betriebsausschuss soll die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führen, § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Er hat also in erster Linie eine Verwaltungsaufgabe. Zu den laufenden Geschäften gehören beispielsweise folgende Aufgaben: Vorbereitung beabsichtigter Beschlüsse, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Einholen von Auskünften, Beschaffung von Unterlagen, Erstellung von Entwürfen für Betriebsvereinbarungen, Vorbereitung der Betriebs- und Abteilungsversammlung.

Wahl und Größe des Betriebsausschusses

Betriebsratsgremien mit neun oder mehr Mitgliedern müssen einen Betriebsausschuss wählen. Der Ausschuss übernimmt das Führen der laufenden Geschäfte, also überwiegend Verwaltungsaufgaben.

Die Größe des Betriebsausschusses ist abhängig von der Größe des Betriebsrats. Dem Ausschuss gehören immer der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter an. Hinzu kommen weitere Betriebsratsmitglieder gemäß der folgenden Tabelle:

3 Betriebsratsmitglieder wenn der Betriebsrat aus 9 bis 15 Mitgliedern besteht
5 Betriebsratsmitglieder wenn der Betriebsrat aus 17 bis 23 Mitgliedern besteht
7 Betriebsratsmitglieder wenn der Betriebsrat aus 25 bis 35 Mitgliedern besteht
9 Betriebsratsmitglieder wenn der Betriebsrat aus 37 und mehr Mitgliedern besteht

Die Betriebsratsmitglieder, die zusätzlich zum Vorsitzenden und dem Stellvertreter dem Ausschuss angehören sollen, werden in einer Betriebsratssitzung aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder gewählt. Folgende Grundsätze sind hierbei zu beachten:

  • Die Wahlvorschläge können auch mündlich eingereicht werden.
  • Die vorgeschlagenen Betriebsratsmitglieder müssen mit der Kandidatur einverstanden sein.
  • Die Wahlvorschläge werden in Listenform eingereicht.
  • Wird nur eine Liste eingereicht, erfolgt die Wahl als Personen-/Mehrheitswahl.
  • Werden mehrere Listen eingereicht, so findet die Wahl als Listen-/Verhältniswahl nach dem D´Hondtschen Verfahren statt.

Praxistipp:

Es sollten auch Ersatzmitglieder für den Ausschuss gewählt werden.

Die Aufgaben des Betriebsausschusses

Der Betriebsausschuss soll die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führen. Dazu gehören Aufgaben wie:

  • Korrespondenz erledigen,
  • Termine vereinbaren,
  • Unterlagen für die Betriebsratssitzung zusammenstellen,
  • Einladung und Tagesordnung der Sitzungen erstellen,
  • organisatorische Vorbereitung der Betriebsversammlungen.

Zu den laufenden Geschäften gehören stets lediglich vorbereitende Aufgaben. Darüber hinaus kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung schriftlich übertragen. Natürlich ist für den Übertragungsbeschluss wieder die Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder erforderlich (siehe auch § 28 Abs. 1 BetrVG). Zusätzliche Zuständigkeiten können beispielsweise sein:

  • Abhalten der Sprechstunden des Betriebsrats,
  • Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte bei immer wiederkehrenden personellen Maßnahmen (Aushilfen, Leiharbeitnehmer, Urlaubsvertretungen usw.) nach Vorgaben des Betriebsrats,
  • Überprüfen und zustimmen (bzw. ablehnen) von Dienstplänen nach einer bestehenden Betriebsvereinbarung,
  • Einblick in die Gehaltslisten (§ 80 Abs. 2 BetrVG).

Die Vergabe der Zuständigkeiten an den Betriebsausschuss sollte nicht so weitreichend sein, dass dem Betriebsrat seine Mitbestimmungsmöglichkeiten aus der Hand genommen werden – der Ausschuss soll kein zusätzlicher kleiner Betriebsrat sein, der am Betriebsrat vorbei handeln kann. Daher kommt es darauf an, dass bei dem Beschluss des Betriebsrats klar festgelegt ist, wie weit die Zuständigkeit des Betriebsausschusses geht.

Beispiel: Der Betriebsausschuss ist berechtigt, der Einstellung von Aushilfen im Rahmen der Betriebsvereinbarung (….) selbständig zuzustimmen.

Aber nicht: Der Betriebsausschuss ist berechtigt, personellen Maßnahmen zuzustimmen bzw. zu widersprechen.

Ohnehin untersagt der § 27 BetrVG, dass der Betriebsausschuss eigenständig Betriebsvereinbarungen abschließt. Hierzu ist nur der Betriebsrat berechtigt.

Dem Betriebsausschuss können Aufgaben und Zuständigkeiten auch wieder entzogen werden. Auch in diesem Fall muss die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder dafür stimmen.

Geschäftsführung in kleinen Gremien

Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können dem Betriebsratsvorsitzenden oder jedem anderen Betriebsratsmitglied sowohl die Geschäftsführung als auch zusätzliche Aufgaben übertragen, § 27 Abs. 3 BetrVG. Dabei ist es sinnvoll, dem Vorsitzenden die Geschäftsführung zu übertragen. Allerdings sollte der Betriebsrat die Kompetenzen und Zuständigkeiten genau definieren (siehe auch § 26 BetrVG), also festlegen, was alles zu den laufenden Geschäften zählt. Die Übertragung soll nicht dazu führen, dass der Vorsitzende alles alleine machen muss. Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Betriebsrats sollten außerdem Aufgaben und Zuständigkeiten auch an andere Betriebsratsmitglieder vergeben werden, wie zum Beispiel:

  • Sprechstunden abhalten,
  • Protokolle schreiben (Schriftführer),
  • Infobrett des Betriebsrats aktuell halten,
  • Dienstpläne nach der Einhaltung einer Betriebsvereinbarung überprüfen.

Auch in kleineren Betriebsräten bedarf es für die Übertragung von Aufgaben immer der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit). Und die Übertragung muss schriftlich festgehalten werden.

§ 27 - Betriebsausschuss

Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern
17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern
25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern
37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

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