Umlageverbot
Kommentar zu § 41 BetrVG
Der Betriebsrat darf für seine Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmer keine Gebühren oder sonstigen Beiträge verlangen.
Der Betriebsrat arbeitet ehrenamtlich und die Kosten trägt allein der Arbeitgeber (siehe § 40 BetrVG).
Es ist nicht die Aufgabe des Betriebsrats, für andere Zwecke Geld zu sammeln (z. B. für Jubiläumsgeschenke, Kranzgeld oder für Betriebsfeste). Er kann es aber zumindest dann tun, wenn der Arbeitgeber dies billigt.
Allerdings sollte der Betriebsrat bedenken, dass durch derartige Aktivitäten Kapazitäten gebunden werden. Die Zeit könnte besser für eine effektive Interessenvertretung der Arbeitnehmer genutzt werden.
Umlageverbot
Der Betriebsrat darf für seine Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmer keine Gebühren oder sonstigen Beiträge verlangen.
Der Betriebsrat arbeitet ehrenamtlich und die Kosten trägt allein der Arbeitgeber (siehe § 40 BetrVG).
Es ist nicht die Aufgabe des Betriebsrats, für andere Zwecke Geld zu sammeln (z. B. für Jubiläumsgeschenke, Kranzgeld oder für Betriebsfeste). Er kann es aber zumindest dann tun, wenn der Arbeitgeber dies billigt.
Allerdings sollte der Betriebsrat bedenken, dass durch derartige Aktivitäten Kapazitäten gebunden werden. Die Zeit könnte besser für eine effektive Interessenvertretung der Arbeitnehmer genutzt werden.
§ 41 - Umlageverbot
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.