Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften JAV
Kommentar zu § 73b BetrVG
Die Geschäftsführung der K-JAV
Die K-JAV kann eigene Sitzungen durchführen. Das Wort „Verständigung“ im § 73b BetrVG ist dabei so zu verstehen, dass der KBR zuvor von der Sitzung informiert werden muss.
Der KBR-Vorsitzende oder ein beauftragtes KBR-Mitglied kann an der Sitzung der K-JAV teilnehmen.
Im Übrigen gelten für die K-JAV eine Reihe von Paragrafen, die entsprechend anzuwenden sind. (Bitte die Kommentare zu diesen Paragraphen lesen.)
Im Wesentlichen sind das:
Ersatzmitglieder | § 25 Abs. 1 BetrVG |
Wahl des Vorsitzenden und seine Aufgaben | § 26 BetrVG |
Bildung von Ausschüssen | § 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG |
Sitzungen der K-JAV | § 30 BetrVG |
Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern | § 31 BetrVG |
Sitzungsniederschrift | § 34 BetrVG |
Geschäftsordnung | § 36 BetrVG |
Freistellung von der Arbeit | § 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG |
Kosten und Umlageverbot | § 40 und § 41 BetrVG |
Beschlüsse, Rechte u. Pflichten | § 51 Abs. 3 bis 5 BetrVG |
Ausschluss von Mitglieder der K-JAV | § 56 BetrVG |
Erlöschen der Mitgliedschaft in der K-JAV | § 57 BetrVG |
Zuständigkeit | § 58 BetrVG |
Wahl des Vorsitzenden, Konstituierung der K-JAV | § 59 Abs. 2 BetrVG |
Aussetzen von Beschlüsse | § 66 BetrVG |
Teilnahme an Sitzungen des KBR und gemeinsame Besprechungen | §§ 67 bis 68 BetrVG |
§ 73b - Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.