Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften JAV

Kommentar zu § 73b BetrVG

Die Geschäftsführung der K-JAV

Die K-JAV kann eigene Sitzungen durchführen. Das Wort „Verständigung“ im § 73b BetrVG ist dabei so zu verstehen, dass der KBR zuvor von der Sitzung informiert werden muss.

Der KBR-Vorsitzende oder ein beauftragtes KBR-Mitglied kann an der Sitzung der K-JAV teilnehmen.

Im Übrigen gelten für die K-JAV eine Reihe von Paragrafen, die entsprechend anzuwenden sind. (Bitte die Kommentare zu diesen Paragraphen lesen.)

Im Wesentlichen sind das:

Ersatzmitglieder § 25 Abs. 1 BetrVG
Wahl des Vorsitzenden und seine Aufgaben § 26 BetrVG
Bildung von Ausschüssen § 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Sitzungen der K-JAV § 30 BetrVG
Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern § 31 BetrVG
Sitzungsniederschrift § 34 BetrVG
Geschäftsordnung § 36 BetrVG
Freistellung von der Arbeit § 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG
Kosten und Umlageverbot § 40 und § 41 BetrVG
Beschlüsse, Rechte u. Pflichten § 51 Abs. 3 bis 5 BetrVG
Ausschluss von Mitglieder der K-JAV § 56 BetrVG
Erlöschen der Mitgliedschaft in der K-JAV § 57 BetrVG
Zuständigkeit § 58 BetrVG
Wahl des Vorsitzenden, Konstituierung der K-JAV § 59 Abs. 2 BetrVG
Aussetzen von Beschlüsse § 66 BetrVG
Teilnahme an Sitzungen des KBR und gemeinsame Besprechungen §§ 67 bis 68 BetrVG

Fragen zu diesem Kommentar

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§ 73b - Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.

Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.

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