Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

Kommentar zu § 66 BetrVG

Betriebsratsbeschlüsse aussetzen; Veto der JAV

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. Sie darf allerdings bei den Beschlüssen des Betriebsrats nur mit abstimmen, wenn es um Themen geht, die überwiegend die Interessen der Arbeitnehmer betreffen, die die JAV zu vertreten hat (siehe § 60 Abs. 1 BetrVG). Dabei kann die JAV natürlich auch vom Betriebsrat „überstimmt“ werden (siehe § 67 BetrVG).

Nun kann es also durchaus vorkommen, dass der Betriebsrat Dinge beschließt, bei denen die JAV die Meinung vertritt, die Interessen der Jugendlichen oder der Auszubildenden sei nicht hinreichend beachtet worden – oder der Beschluss würde diese Personen sogar negativ treffen.

In diesen Fällen kann die JAV ein „Veto“ einlegen und damit den Beschluss des Betriebsrats (siehe § 33 BetrVG und § 35 BetrVG) stoppen.

Will die JAV von diesem Recht Gebrauch machen, muss sie in einer JAV-Sitzung hierzu einen Beschluss fassen. Dieser Beschluss muss dem Betriebsrat mitgeteilt werden. Aus ihm muss hervorgehen, dass die JAV den „Antrag“ stellt, dass der Betriebsratsbeschluss ausgesetzt werden soll.

Ist der „Antrag“ ordnungsgemäß gestellt worden, hat der Betriebsrat keine Wahl. Dem Antrag ist statt zugeben und der Beschluss darf zunächst nicht umgesetzt werden. Vielmehr muss innerhalb einer Woche versucht werden, eine Einigung zwischen Betriebsrat und JAV zu erzielen.

Bei schwierigen Fragestellungen kann die Gewerkschaft zur Vermittlung hinzugezogen werden.

Nach einer Woche kann der Betriebsrat dann den Punkt erneut zur Abstimmung bringen – entweder

  • mit geändertem Wortlaut (Umsetzung des gefundenen Kompromisses) oder
  • mit gleichem Wortlaut (wenn kein Kompromiss gefunden wurde).

Allerdings gilt:

Ändert der Betriebsrat seinen ursprünglichen Beschluss nicht oder nur geringfügig, kann die JAV ihren Antrag auf Aussetzung des Beschlusses nicht wiederholen.

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§ 66 - Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.

Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

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