Errichtung und Aufgabe
Kommentar zu § 60 BetrVG
Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung wird gewählt, wenn in einem Betrieb mindestens 5 Personen
- unter 18 Jahre oder/und
- zur Berufsausbildung Beschäftigte
beschäftigt werden.
Wichtig dabei ist, dass – ähnlich wie bei der Größe des Betriebsrats (vergleiche § 9 BetrVG) – auch hier von „in der Regel Beschäftigte“ ausgegangen wird. Es kann also sein, dass zum Zeitpunkt der Wahl die Mindestzahl nicht erreicht wird, weil ein Auszubildender (Azubi) seine Ausbildung beendet hat und ein neuer Azubi noch nicht im Betrieb tätig wurde – aber davon ausgegangen werden kann, dass dies geschehen wird.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung wird gewählt, wenn in einem Betrieb mindestens 5 Personen
- unter 18 Jahre oder/und
- zur Berufsausbildung Beschäftigte
beschäftigt werden.
Wichtig dabei ist, dass – ähnlich wie bei der Größe des Betriebsrats (vergleiche § 9 BetrVG) – auch hier von „in der Regel Beschäftigte“ ausgegangen wird. Es kann also sein, dass zum Zeitpunkt der Wahl die Mindestzahl nicht erreicht wird, weil ein Auszubildender (Azubi) seine Ausbildung beendet hat und ein neuer Azubi noch nicht im Betrieb tätig wurde – aber davon ausgegangen werden kann, dass dies geschehen wird.
Unter Berufsausbildung versteht man nicht nur die klassischen Ausbildungen im Betrieb, sondern auch andere Formen der Berufsausbildung wie z. B. Umschüler oder Praktikanten. Entscheidend ist, dass sie Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG sind.
Sind die Voraussetzungen zur Wahl einer JAV gegeben, muss der Betriebsrat einen Wahlvorstand bestellen (§ 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG), der die Wahl durchführt (§ 63 BetrVG). Daraus wird deutlich, dass es in Betrieben ohne Betriebsrat auch keine JAV geben kann.
Außerdem ist zu beachten:
Alle Arbeitnehmer in Berufsausbildung, die schon 18 Jahre sind, wählen sowohl die JAV als auch den Betriebsrat mit. Sie sind doppelt wahlberechtigt. In den Belangen der Ausbildung ist die JAV auch für diese Personen zuständig.
Auch wenn ein Teil der Ausbildung ausgelagert ist, zählen die betroffenen Personen mit. Etwas anderes gilt z. B. bei externen Bildungsstätten, zu die der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in Berufsausbildung vollständig entsendet. Maßgeblich ist dann, ob der Arbeitgeber einen „beherrschenden“ Einfluss auf die Bildungsstätte ausübt (dann zählen die Betroffenen im Betrieb mit) oder diese selbstständig arbeitet (dann zählen die Betroffenen nicht mit).
§ 60 - Errichtung und Aufgabe
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.