Erlöschen der Mitgliedschaft KBR

Kommentar zu § 57 BetrVG

Ende der Mitgliedschaft im KBR

Abgesehen von der eher seltenen Möglichkeit, vom Arbeitsgericht des Amtes enthoben zu werden (siehe § 56 BetrVG), kann die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat auf zwei Wegen enden:

  • durch eigene Amtsniederlegung, die das KBR-Mitglied formlos erklärt oder
  • durch das Ende der Mitgliedschaft im entsendenden Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat.

Selbstverständlich kann das entsendende Gremium das Konzernbetriebsratsmitglied auch jederzeit abberufen.

Ebenso dürfte selbstverständlich sein, dass die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat dann endet, wenn zum Beispiel das Unternehmen aus dem Konzernverband ausscheidet oder anderweitige vergleichbare Veränderungen der Konzernstruktur eintreten.

Fragen zu diesem Kommentar

aas.wissen Zurück zu BetrVG

§ 57 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder