Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern
Kommentar zu § 56 BetrVG
Ausschluss von KBR-Mitgliedern
Ein Viertel der Arbeitnehmer des Konzerns, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Konzernbetriebsrat beantragen.
In der Praxis ein wohl eher seltenes Verfahren. Die groben Pflichtverletzungen müssen im Zusammenhang mit der Amtsführung im Konzernbetriebsrat stehen. Andere Pflichtverletzungen – etwa im Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat – sind hier nicht ausreichend.
Allerdings endet die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat, wenn das Mitglied seine Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat (siehe auch § 48 BetrVG) oder im Betriebsrat (siehe auch § 23 BetrVG) verliert oder per Beschluss des entsendenden Gesamtbetriebsrats (oder Betriebsrat) vom Konzernbetriebsrat abberufen wird.
Eine Auflösung des Konzernbetriebsrats – wie dies etwa im § 23 BetrVG für den Betriebsrat vorgesehen ist – kommt beim Konzernbetriebsrat nicht in Frage.
§ 56 - Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.