Geschäftsführung KBR
Kommentar zu § 59 BetrVG
Was die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats betrifft, nimmt das Betriebsverfassungsgesetz Bezug auf zahlreiche Vorschriften, die für den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat gelten. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Der KBR-Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in der ersten Sitzung des Konzernbetriebsrats gewählt. Zu dieser Sitzung lädt der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens bzw. des Unternehmens mit den meisten Arbeitnehmern ein.
Geschäftsführung und Rechte des KBR
Im Grunde genommen hat es sich der Gesetzgeber einfach gemacht. Er hat für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats keine eigenen Gesetze definiert, sondern zählt auf, welche Paragrafen, die für den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat gelten, auch für den Konzernbetriebsrat anzuwenden sind. Man kann die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats mit der des Gesamtbetriebsrats vergleichen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 BetrVG gelten entsprechend).
Die wichtigsten davon:
- Ersatzmitglieder
Die nach § 55 Abs. 2 BetrVG bestellten Ersatzmitglieder ersetzen verhinderte oder ausgeschiedene KBR-Mitglieder in gleicher Weise, wie im § 25 Abs. 1 BetrVG beschrieben.
- Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzender
Für den KBR-Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gilt § 26 BetrVG in gleicher Weise wie beim Betriebsratsvorsitzenden.
- Ausschüsse
Ab 9 KBR-Mitgliedern ist ein Konzernbetriebsausschuss zu bilden. Zur Frage der Geschäftsführung gilt § 27 Abs. 2 und 3 BetrVG. Dem Konzernbetriebsausschuss gehören der KBR-Vorsitzende und sein Stellvertreter automatisch an. Die übrigen Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Dabei ist die Stimmengewichtung der KBR-Mitglieder zu beachten (§ 55 BetrVG).
Hat der Konzern
- mehr als 100 Arbeitnehmer und
- der Konzernbetriebsrat mindestens 7 Mitglieder,
können auch weitere Ausschüsse gebildet werden. Hierbei gelten die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 BetrVG. Die Wahl der „sonstigen“ Ausschüsse erfolgt abweichend von der Wahl des Konzernbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
- Sitzungen / Geschäftsordnung
Für die Sitzungen des Konzernbetriebsrats finden die Regeln der §§ 30, 31, 34, 35 und 36 BetrVG Anwendung.
- Freistellungsansprüche der KBR-Mitglieder
Auch die Konzernbetriebsratsmitglieder sind von ihrer Arbeit in dem Umfang freizustellen, wie dies für die KBR-Arbeit erforderlich ist. Darum gilt auch für KBR-Mitglieder der § 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG. Einen eigenen Schulungsanspruch auf Grund der KBR-Mitgliedschaft besteht ebenfalls nicht. Der § 38 BetrVG gilt nicht für Mitglieder des KBR.
- Kosten und Sachaufwand
Die Kosten, die dem KBR bei seiner Arbeit entstehen (und die Kosten für die nötigen Sachmittel), hat der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragen. Und natürlich besteht auch das Umlageverbot des § 41 BetrVG.
Die Wahl des KBR-Vorsitzenden
Die Wahl des KBR-Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in der ersten Sitzung des Konzernbetriebsrats (Konstituierung).
Haben die Gesamtbetriebsräte im Sinne des § 54 BetrVG die Bildung des Konzernbetriebsrats beschlossen, muss der GBR des herrschenden Unternehmens oder (sofern dort kein GBR oder BR besteht) der GBR des Unternehmens mit den meisten Arbeitnehmern (Wählerlisten der letzten Wahlen) zur ersten Sitzung des KBR einladen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser GBR selbst für die Gründung eines KBR gestimmt hat oder nicht. Lädt er nicht ein, ist dies eine Pflichtverletzung und kann zu den im § 23 BetrVG genannten Maßnahmen führen.
Für die Einladung gibt es zwar keine ausdrückliche Frist, sie soll aber unverzüglich nach dem Beschluss, einen KBR zu gründen, erfolgen. Dies dürfte also in der Praxis eine Zeit zwischen einer und etwa vier Wochen sein.
Die Sitzung wird zunächst vom Vorsitzenden des einladenden Gremiums geleitet. Dieser veranlasst die Wahl eines Wahlleiters. Steht dieser fest, übernimmt dieser die weitere Sitzung. Das Verfahren entspricht also der Vorgehensweise wie bei der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats. Der Wahlleiter führt dann die Wahl des KBR-Vorsitzenden durch.
Zu beachten ist, dass bei der Wahl die Stimmengewichtung der KBR-Mitglieder im Sinne des § 55 BetrVG anzuwenden ist. Genauso wird dann auch bei der Wahl des Stellvertreters verfahren.
Erst durch die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters in der ersten Sitzung des Konzernbetriebsrats wird dieser geschäftsfähig.
Der Konzernbetriebsrat ist, wie auch der Gesamtbetriebsrat, eine Dauereinrichtung, die nicht alle vier Jahre neu konstituiert wird. Vielmehr können die Konzernbetriebsratsmitglieder durch die Veränderungen der Konzernunternehmen und den dort ansässigen Gremien bei Bedarf wechseln.
§ 59 - Geschäftsführung
Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.