Der Ausschuss für Mutterschutz hat seine erste Regel veröffentlicht. Sie unterstützt bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung. Regeln haben den Status der Vermutungswirkung, d.h. Arbeitgebende können davon ausgehen, dass bei Einhaltung der Regeln die im Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind. Was genau das Ziel der neuen Regelung ist, lesen Sie hier.
Schwangere und stillende Frauen bestmöglich schützen
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll es der schwangeren oder stillenden Frau ermöglichen, ihre Beschäftigung, Ausbildung oder sonstige Tätigkeit ohne eine unverantwortbare Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Durch die Verknüpfung wird eine effektive und effiziente betriebliche Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht.
Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung zu beurteilen und daraus die erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten. Ziel der Schutzmaßnahmen soll es sein, die schwangere oder stillende Frau an der Ausbildung und am Erwerbsleben teilhaben zu lassen.
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Diese Mutterschutz-Regel soll den Arbeitgeber bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG unterstützen. Sie konkretisiert außerdem die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9 MuSchG), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 13 MuSchG) sowie die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG).
Die Mutterschutz-Regel bezieht sich auch auf unzulässige Arbeitszeiten und auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den §§ 4, 5 und 6 MuSchG (Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz) sowie §§ 11 und 12 MuSchG (Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen).
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 weitgehende Mitbestimmungsrechte im Arbeitsschutz – auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung. Denn die §§ 3 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes sind ausfüllungsbedürftige Vorschriften, die nicht aus sich selbst heraus Schutzstandards festlegen. Und genau hier beginnt der Handlungsspielraum des Betriebsrats.
Quelle und Regel finden Sie hier.
Die Gefährdungsbeurteilung: Instrument zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Einflussmöglichkeiten bei der Gefährdungsbeurteilung nutzen
- Die rechtlichen Grundlagen zur Gefährdungsbeurteilung
- Mitbestimmungsrechte und Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrats
- Konkreter Ablauf des Beurteilungsprozesses und der Kontrollpflichten
Die Gefährdungsbeurteilung im Einzelhandel
Branchenspezifische Gefährdungen erkennen und handeln
- Die rechtlichen Grundlagen zur Gefährdungsbeurteilung
- Mitbestimmungsrechte und Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrats
- Branchenspezifische Umsetzung in Handelsunternehmen
Die Gefährdungsbeurteilung in Verkehrsbetrieben (ÖPNV/Bahnen)
Gesund und sicher arbeiten im Fahrdienst
- Die rechtlichen Grundlagen zur Gefährdungsbeurteilung
- Mitbestimmungsrechte und Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrats
- Konkreter Ablauf des Beurteilungsprozesses