Die Gefährdungsbeurteilung: Instrument zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Einflussmöglichkeiten bei der Gefährdungsbeurteilung nutzen

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, mögliche Gefährdungen für die Gesundheit seiner Beschäftigten zu identifizieren und Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Zur Feststellung potenzieller Gefahren muss er eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vornehmen, auf deren Grundlage Maßnahmen ergriffen werden, wie die Gesundheitsrisiken beseitigt oder zumindest bestmöglich reduziert werden können. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Beteiligungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei jedem Schritt der Gefährdungsbeurteilung mitzubestimmen. Im Seminar „Die Gefährdungsbeurteilung: Instrument zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen“ lernen die Teilnehmer, wie ein Verfahren für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung geregelt werden kann, das auf entsprechende örtliche Gegebenheiten und betriebliche Arbeitsbedingungen ausgerichtet ist.

Grundlagen zur Gefährdungsbeurteilung

  • Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
  • Überblick der rechtlichen Grundlagen
  • Beteiligte Personen
  • Welche Tätigkeiten sind zu betrachten?
  • Was heißt „beurteilen“?
  • Gefährdungsbeurteilung im neuen MuSchG
  • Was beinhaltet die Dokumentationspflicht?

Die wesentlichen Gefährdungen erkennen

  • Abgrenzung: Gefahr und Gefährdung
  • Arbeitsbedingte Gesundheits- und Unfallgefahren ermitteln
  • Gefährdungsfaktoren erkennen
  • Wie sollte der BR vorgehen?
  • Checklisten als Hilfestellung

Initiativ- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

  • BR als „Motor“ der Gefährdungsbeurteilung
  • Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • Einfluss des BR noch vor der Gefährdungsbeurteilung
  • Wichtige Vorfragen des BR für eine sinnvolle organisatorische Umsetzung
  • Beauftragung von Externen

Die Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung

  • Erzwingbar oder freiwillig?
  • Richtige Ausgestaltung der Mindestanforderungen
  • Welche Themen sollten in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden?
  • Praxishilfe: Muster einer BV zur Gefährdungsbeurteilung

Die Einigungsstelle nach der Gefährdungsbeurteilung

  • Zeitpunkt der Anrufung
  • Zuständigkeit: zwingende Mitbestimmung bei konkreter Gefährdung
  • Sinnvolle Besetzung
  • Vorbereitung
  • Mögliche Ergebnisse
  • Aufstockung des Personals als Ergebnis?
  • Wirkung und Umsetzung des Einigungsstellenspruchs

Kenntnisse nach Abschluss des Seminars

  • Die rechtlichen Grundlagen zur Gefährdungsbeurteilung
  • Mitbestimmungsrechte und Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrats
  • Konkreter Ablauf des Beurteilungsprozesses und der nachfolgenden Kontrollpflichten
  • Verhandlung und Abschluss betrieblicher Regelungen
  • Einsetzung und Durchführung einer Einigungsstelle
870 Gefaehrdungsbeurteilung Pb

Seminarfakten

Mo. 15:00 – Fr. 12:30 Uhr
max. Teilnehmer: ca. 18
§ 37 Abs. 6 BetrVG,
§ 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX
mit Kollegenrabatt ab 1490,- €
1. Teilnehmer 1590,- €
2. Teilnehmer 1540,- €
Weitere Teilnehmer 1490,- €
Seminargebühren zzgl.
Hotelkosten und MwSt.
Zu den Terminen

Zu empfehlen für

Betriebsratsmitglieder
Arbeitsschutzausschussmitglieder
Vertrauensperson der Schwerbehinderten und ihre Stellvertreter

Formulare

Unverbindliche Reservierung
Verbindliche Seminaranmeldung
Ordnungsgemäße Ladung zur Betriebsratssitzung
Betriebsratsbeschluss zur Schulungsteilnahme
Mitteilung an die Geschäftsleitung zur Schulungsteilnahme

Termine 2024

Datum

Ort

Kennung

November

  • 04.11. - 08.11.2024

    Ostseebad Heringsdorf / Usedom

    4526/2024

    Hotel Kaiserhof Heringsdorf

    Behindertenfreundlich
    Zentrumsnähe
    Sportangebot
    Wellnessangebot

    Das Hotel liegt nur 20 m vom Strand entfernt, unweit der Seebrücke. Herzstück des Hotels ist der subtropische Palmengarten. Im Wintergarten mit Kamin kann man es sich mit einem Buch gemütlich machen. Der Sommergarten, direkt an der Strandpromenade, bietet eine herrliche Aussicht. Die Wellnessoase des Hotels erstreckt sich über drei Etagen, ggf. fallen Mehrkosten an. Zusätzlich gibt es einen Fitnessbereich.

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