Außerordentliche Betriebsratswahl

Die Arbeitsaufnahme des Wahlvorstands (2/2)

Inhaltsverzeichnis

III.
Die Arbeitsaufnahme des Wahlvorstands
aas.wissen Zurück zu Betriebsratswahl

Die ersten Aufgaben des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand ist gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, die Wahl unverzüglich einzuleiten. Auch wenn eine abstrakte, generelle Konkretisierung von „unverzüglich“ dabei nicht möglich ist, darf der Wahlvorstand sich nicht beliebig Zeit lassen darf, um die erforderlichen Schritte einzuleiten.

Die Betriebsratswahl ist mit dem Aushang des Wahlausschreibens (§ 3 WO) und dem Auslegen der Wählerliste an demselben Tag förmlich eingeleitet. Bevor jedoch das Wahlausschreiben ausgehängt und die Wählerliste ausgelegt werden, muss der Wahlvorstand noch eine Reihe wichtiger Aufgaben erledigen, um diese Dokumente mit dem richtigen Inhalt erlassen zu können. Insbesondere ist es wichtig, dass alle Wahlvorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder über das notwendige Wissen für die korrekte Durchführung der Wahl verfügen. Der Wahlvorstand kann bei der Durchführung der Wahl zahlreiche Fehler machen, die dann zur Anfechtbarkeit oder sogar zur Nichtigkeit der Wahl führen. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden, weshalb alle Wahlvorstandsmitglieder dringend eine Wahlvorstandsschulung besuchen müssen. Die dafür benötigte Zeit steht nicht im Gegensatz zu dem Gebot, die Wahl unverzüglich einzuleiten.

Wichtig ist aber, dass der Wahlvorstand alsbald zu einer ersten Sitzung zusammenkommt. Die erste Sitzung des Wahlvorstands sollte am besten spätestens drei Tage nach seiner Bestellung erfolgen.

Bestellen eines Protokollführers des Wahlvorstands

Unabhängig von allen weiteren Themen der ersten Wahlvorstandssitzung sollte zunächst ein Protokollführer bestimmt werden. Wie oben ausgeführt handelt der Wahlvorstand im Rahmen von Beschlüssen, die jeweils zu protokollieren sind. Die Bestellung des Protokollführers erfolgt per Beschluss.

Muster:

Der Wahlvorstand beschließt, Herrn/Frau ....................... als Protokollführer(in) des 
Wahlvorstands zu bestellen. Sollte Herr/Frau ....................... an der Sitzungsteilnahme verhindert sein, führt Herr/Frau .............................. die Protokolle des Wahlvorstands.

ja ... nein ... Enthaltung ...

Besuch einer Wahlvorstandsschulung / Schulung zur BR-Wahl

Auf der ersten Sitzung des Wahlvorstands muss dann abgeklärt werden, wie es um den Wissenstand der Wahlvorstandsmitglieder über die aktuellen Vorschriften zur Durchführung der Betriebsratswahl bestellt ist. Wenn es sich bei den Wahlvorstandsmitgliedern nicht um „Wahlprofis“ handelt, muss zunächst einmal eine Schulung zum Thema „Betriebsratswahl“ besucht werden.

Die Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung muss zeitnah erfolgen. Schafft es ein Wahlvorstand z.B. nicht, innerhalb von zwei Monaten eine Wahlvorstandsschulung, die er für erforderlich hält, zu besuchen, kann dieses Versäumnis dazu führen, dass der Wahlvorstand arbeitsgerichtlich durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt wird (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 BV 5932/16).

Praxistipp:

Die Bestellung des Wahlvorstands muss möglichst frühzeitig erfolgen. Die Auswahl und der Besuch dringend notwendiger Schulungen braucht Zeit. Diese Zeit hat der Wahlvorstand nicht, wenn er in der gesetzlichen Mindestfrist bestellt wurde. Deshalb muss der Wahlvorstand unbedingt frühzeitig bestellt werden.

Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung über die Wahlvorschriften des BetrVG und der Wahlordnung ist allein am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl notwendigen Kenntnisse zu messen.

  • Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist wie bei neuen Betriebsratsmitgliedern im Regelfall die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden muss (LAG Hessen, Beschluss vom 26.03.2018 - 16 TaBVGa 57/18). Der Arbeitgeber müsste hier seinerseits darlegen, dass ein erstmals berufenes Wahlvorstandsmitglied bereits über ausreichende Kenntnisse verfügt.
  • Das Gleiche gilt für die Ersatzmitglieder des Wahlvorstands. Im Falle eines Ausfalls eines Mitglieds des Wahlvorstands müssen sie dessen Funktion wahrnehmen, was auch kurzfristig der Fall sein kann. Aus diesem Grund müssen auch sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
  • Ein Wahlvorstandsmitglieddas bereits in der Vergangenheit eine Wahlvorstandsschulung besucht hat, müsste darlegen, dass es nicht (mehr) über die aktuellen Kenntnisse zur Durchführung der Wahl verfügt. Für die Erforderlichkeit einer erneuten Schulung spricht, dass das für die Durchführung einer Betriebsratswahl erforderliche Wissen nur punktuell bezogen auf den Zeitpunkt der Betriebsratswahl benötigt und danach bis zur nächsten Betriebsratswahl nicht mehr gebraucht wird. Dies führt dazu, dass das Wissen schneller in Vergessenheit gerät, als etwa das zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit ständig benötigte und angewandte Fachwissen der Betriebsratsmitglieder.

Praxistipp:

Die Wahlvorstandsmitglieder sollten unbedingt eine vertiefende Schulung zum Thema „Betriebsratswahl“ besuchen. Es ist insbesondere wichtig, auf der Schulung die Wahl durchzuspielen, damit die Umsetzung praktisch eingeübt werden kann. Dafür wird Zeit benötigt. Auf einer kurzen Schulung ist dies naturgemäß wegen der knappen Zeit nicht möglich. Es sollte hier nicht am falschen Ende gespart werden. Die Kosten für eine wegen formaler Fehler angefochtenen Betriebsratswahl sind deutlich höher als die Kosten für eine ausführliche und qualitativ hochwertige Schulung!

Auf den Wahlvorstandsschulungen der aas wird die gesamte Wahl mit den Teilnehmern ausführlich durchgespielt, so dass alle auftauchenden Aufgaben praktisch eingeübt werden.

Nach § 1 Abs. 1 WO obliegt dem Wahlvorstand die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Sobald der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt ist, agiert er als selbständiges Gremium. Deshalb fasst auch der Wahlvorstand und nicht der Betriebsrat den Beschluss zur Teilnahme an der Wahlvorstandsschulung.

Praxistipp:

In der Praxis kommt es häufig vor, dass bereits der Betriebsrat Beschlüsse zur Schulungsteilnahme fasst und entsprechende Plätze des Seminars reserviert. Daran ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Der Wahlvorstand muss dann zur eigenen Absicherung noch einen eigenen Beschluss über die Schulungsteilnahme fassen.

In manchen Betrieben besuchen Betriebsratsmitglieder bereits vor Bestellung des Wahlvorstands Wahlvorstandsschulungen. Das passiert regelmäßig in den Fällen, in denen klar ist, dass das entsprechende Betriebsratsmitglied später in den Wahlvorstand gewählt werden soll. In diesem Fall muss unbedingt eine ausdrückliche (freiwillige) Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an Wahlvorstandsschulungen von Betriebsratsmitgliedern, die (noch) nicht Mitglied des Wahlvorstands sind, besteht nicht!

Muster: Beschluss Wahlvorstandsschulung

Muster: Mitteilung Wahlvorstand Entsendung Wahlvorstandsschulung

Können sich Arbeitgeber und Wahlvorstand nicht über die Teilnahme an einer Wahlvorstandsschulung einigen, kann der Anspruch des Wahlvorstands auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Die Klärung der organisatorischen Fragen

Sobald alle Wahlvorstandsmitglieder über das für die Durchführung der Wahl erforderliche Wissen verfügen, kann der Wahlvorstand mit seiner eigentlichen Arbeit starten.

Dafür müssen einige organisatorische Fragen geklärt werden.

Festlegen der Betriebsadresse des Wahlvorstands 

Da die Sitzungen des Wahlvorstands grundsätzlich nicht öffentlich sind, muss für die Sitzungen ein geeigneter Raum zur Verfügung stehen. Hier muss mit dem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrat abgeklärt werden, ob dafür das Betriebsratsbüro oder ein anderer Raum zur Verfügung gestellt wird. Wichtig ist, dass das Büro über eine entsprechende Ausstattung verfügt. Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die Anschaffung der erforderlichen Sachmittel fassen und diesen dann dem Arbeitgeber mitteilen.

Muster:

Beschluss Ausstattung mit erforderlichen Sachmitteln zur Geschäftsführung

Der Wahlvorstand beschließt, den Arbeitgeber aufzufordern, ihm folgende Sachmittel für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen:

  • Ausreichend großes Büro zum Abhalten von Wahlvorstandssitzungen
  • Ausstattung des Büros mit Tischen und Stühlen für .... Personen
  • Bereitstellung eines Druckers mit den Funktionen: Drucken, Scannen, Kopieren & Faxen
  • Verschließbarer Schrank mit zwei Schlüsseln zum Deponieren von Aktenordnern, Wahlurnen und sonstigen Unterlagen
  • Aktenvernichter
  • ... Aktenordner
  • Papier, Heft- und Büroklammern
  • Briefkasten
  • Computer/Laptop mit E-Mail und Internetzugang
  • Telefon
  • Kommentar zum BetrVG und der WO (z.B. Fitting, Däubler)
  • .....

ja ... nein ... Enthaltung ....

Diesen Beschluss muss der Wahlvorstand dann dem Arbeitgeber mitteilen.

Muster:

Information des Arbeitsgebers über die Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln zu Geschäftsführung

Arbeitgeber

........................

........................                                                                                              Ort, Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Wahlvorstand hat auf seiner Sitzung vom ..... beschlossen, dass folgende Sachmittel für die Geschäftsführung des Wahlvorstands benötigt werden. Wir möchten sie bitten, uns die Sachmittel bis zum .... zur Verfügung zu stellen:

................

................

................

................

Mit freundlichen Grüßen

Zudem muss der Wahlvorstand per Beschluss seine Betriebsadresse festlegen. Die Betriebsadresse ist der Ort, an dem Einsprüche oder sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben werden können. An die Betriebsadresse werden dann auch die Postsendungen (z.B. die Briefwahlunterlagen) an den Wahlvorstand verschickt. An der Betriebsadresse des Wahlvorstands sollten auch die Unterlagen (Akten) des Wahlvorstands untergebracht werden.

Wie der Wahlvorstand dies regelt, hängt von der Größe und den Besonderheiten des Betriebs ab.

In kleineren Betrieben kann die Betriebsadresse der Arbeitsplatz des Wahlvorstandsvorsitzenden oder eines anderen Wahlvorstandsmitglieds sein. Wichtig ist, dass darauf geachtet wird, dass das entsprechende Wahlvorstandsmitglied von seiner Tätigkeit her auch in der Lage ist, diese Aufgabe zu übernehmen.

In größeren Betrieben kann dem Wahlvorstand ein eigenes Büro zur Verfügung gestellt werden oder das Betriebsratsbüro mitgenutzt werden. Auch hierüber muss natürlich ein entsprechender Beschluss gefasst werden.

Der Wahlvorstand muss per Beschluss auch festlegen, zu welchen Zeiten er für die Beschäftigten erreichbar ist, um Auskünfte zu geben und Wahlvorschläge, Einsprüche gegen die Wählerliste oder Ähnliches entgegenzunehmen!

Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass alle Beschäftigten die Gelegenheit haben, zum Wahlvorstand zu gehen. Deshalb müssen unterschiedliche Arbeitszeiten wie Teilzeitarbeit und vor allem Schichtarbeit berücksichtigt werden.

Es ist zu empfehlen, besser häufiger (z.B. täglich) verhältnismäßig kurze Sprechzeiten einzurichten, als seltene und lange.

Ausreichend ist, wenn während der Geschäftszeiten des Wahlvorstands ein einziges Wahlvorstandsmitglied an der Betriebsadresse anwesend ist. Wer wann den „Dienst“ versieht, muss vom Wahlvorstand in einen entsprechenden Arbeitsplan festgelegt und beschlossen werden.

Muster:

Der Wahlvorstand beschließt, bis zum Ende seiner Amtszeit für Erklärungen, Einreichen von Wahlvorschlägen usw. zu folgenden Zeiten und an folgender Betriebsadresse für die Arbeitnehmer erreichbar sein:

Ort: ..............

Wochentage: ..................... (möglichst täglich)

Zeiten: Von ... Uhr bis ...Uhr.

ja ... nein ... Enthaltung ...

Um auch für abseits gelegene Abteilungen, Filialen usw. erreichbar zu sein, sollten bei Bedarf zusätzlich entsprechende „ambulante“ Sprechstunden beschlossen und angeboten werden.

Je nach den betrieblichen Gegebenheiten kann es sinnvoll sein, dass vom Wahlvorstand ein Briefkasten installiert wird, damit die Beschäftigten auch jenseits der Geschäftszeiten des Wahlvorstands die Möglichkeit haben, gegenüber dem Wahlvorstand Erklärungen abzugeben.

 

Über die Installation eines Briefkastens muss vom Wahlvorstand ein entsprechender Beschluss gefasst werden, in dem auch der genaue Standort angegeben wird.

Praxistipp:

Hat der Wahlvorstand einen oder mehrere Briefkästen im Betrieb installiert, gehen schriftliche Erklärungen dem Wahlvorstand in dem Moment zu, in dem sie in den Briefkasten gelegt werden. Deshalb muss der Wahlvorstand entsprechende Verantwortlichkeiten für das tägliche Leeren des Briefkastens festlegen.

Festlegen des Orts für Aushänge und Bekanntmachungen

Der Wahlvorstand muss beschließen, wo und wie er seine Aushänge und Bekanntmachungen veröffentlichen will. Hier ist Vorsicht geboten, weil Fehler des Wahlvorstands zur Anfechtung der Betriebsratswahl führen können.

Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer von Aushängen und sonstigen Informationen des Wahlvorstands Kenntnis nehmen können. § 3 Abs. 4 Satz 1 WO bestimmt, dass das Wahlausschreiben an Stellen ausgehängt wird, die den Wahlberechtigten zugänglich sind, so dass diese von dem Inhalt des Wahlausschreibens zumindest in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können.

Daraus sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen über das Wahlausschreiben und dessen Bekanntmachung ergibt sich, dass in einem Betrieb mit mehreren Betriebsstätten, also abseits gelegene Abteilungen oder Filialen usw., grundsätzlich ein Aushang in allen Betriebsstätten erforderlich ist, in denen Wahlberechtigte beschäftigt sind. Befinden sich auf einem Betriebsgelände mehrere Gebäude mit jeweils einem schwarzen Brett, ist das Wahlausschreiben an jedem schwarzen Brett auszuhängen (LAG Hamm, Beschluss vom 15.03.2016 - 7 TaBV 63/15).

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen, soll es nicht erforderlich sein, dass das Wahlausschreiben jedem Arbeitnehmer zu jeder Tages- und Nachtzeit zugänglich ist. Das Gericht hielt es für zulässig, dass das Wahlausschreiben in einem Speisesaal aushing, dessen Öffnungszeiten (täglich 11 ¾ Stunden) außerhalb der Arbeitszeiten von 21 der insgesamt 350 wahlberechtigten Arbeitnehmer lag. Den „einigen wenigen“ Wahlberechtigten sei es zuzumuten, das Wahlausschreiben außerhalb ihrer Arbeitszeit zur Kenntnis zu nehmen. Das Arbeitsgericht Essen äußerte sich allerdings nicht dazu, wie hoch der Anteil derjenigen Arbeitnehmer sein darf, die das Wahlausschreiben nicht während ihrer Arbeitszeit einsehen können. Wir empfehlen Wahlvorständen deshalb Wahlausschreiben und sonstige Aushänge grundsätzlich an einem Ort vorzunehmen, der allen Arbeitnehmern während ihrer Arbeitszeiten zugänglich ist.

Je zahlreicher und flächendeckender die Aushänge und Informationen des Wahlvorstands über den Betrieb verteilt sind, desto weniger besteht die Gefahr, dass Beschäftigte von den Aushängen keine Kenntnis erklangen konnten.

Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 WO können die Wählerliste, ein Abdruck der Wahlordnung und das Wahlausschreiben auch in digitaler Form veröffentlicht werden. Dafür muss aber eine Kommunikationstechnik benutzt werden, die ähnlich funktioniert wie ein Aushang. Nicht ausreichend wäre es, jedem Beschäftigten eine E-Mail mit der Wählerliste oder dem Wahlausschreiben zu schicken. Hier bestünde die Gefahr, dass die Mail bzw. der Anhang gar nicht geöffnet werden kann. Anders sieht es bei einer Veröffentlichung im Intranet (einem Unternehmens-Netzwerk) aus, auf das jeder Arbeitnehmer jederzeit zugreifen kann. Diese Möglichkeit kann und sollte ein Wahlvorstand nutzen. Um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer von der Liste Kenntnis nehmen können, sollte man sie z.B. per E-Mail darauf hinweisen, wo sich die Wählerliste befindet. Grundsätzlich kann eine digitale Information immer nur zusätzlich und ergänzend zu den üblichen Informationen auf Papier und am Informationsbrett eingesetzt werden.

Wichtig ist, dass der Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber klärt, dass ihm die erforderliche Technik zur Verfügung gestellt wird. Wenn der Wahlvorstand also das betriebliche Intranet nutzen möchte, muss ihm ein entsprechender Zugang zur Verfügung gestellt werden.

Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers besteht allerdings nur, wenn im Betrieb auch das gewünschte elektronische Kommunikationssystem vorhanden ist. Besteht im Betrieb kein Intranet oder ein anderes Kommunikationssystem, das der Wahlvorstand nutzen möchte, kann er die Einrichtung des Intranets nicht mit Hilfe der Arbeitsgerichtsbarkeit erzwingen. Der Gesetzgeber hat in der Wahlordnung den Anspruch ausdrücklich auf die im Betrieb bereits vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) beschränkt.

Über die gewünschte Nutzung sollte der Wahlvorstand einen Beschluss fassen und den Arbeitgeber entsprechend informieren.

Muster

Beschluss Nutzung Intranet

Der Wahlvorstand beschließt, dass er bei den durchzuführenden Betriebsratswahlen für Informationen und Erklärungen auch das im Betrieb vorhandene Intranet nutzen möchte.

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, die Nutzung zu ermöglichen.

Ja ... Nein ... Enthaltungen ...

Muster

Antrag beim Arbeitgeber auf Nutzung Intranet durch den Wahlvorstand

Arbeitgeber

........................

........................                                                                                              Ort, Datum

Nutzung des Intranets durch den Wahlvorstand

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Wahlvorstand hat auf seiner Sitzung vom ..... beschlossen, dass er bei den durchzuführenden Betriebsratswahlen für Informationen und Erklärungen auch das im Betrieb vorhandene Intranet nutzen möchte.

Die Nutzung der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik (wie hier des Intranets) ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt sich aus § 20 Abs. 3 BetrVG bzw. § 40 Abs. 2 BetrVG analog.

Wir möchten Sie bitten, uns bis zum ...... die Nutzung zu ermöglichen bzw. uns mitzuteilen, ab wann das Intranet durch den Wahlvorstand genutzt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Die Bekanntmachung der Unterlagen und Mitteilungen zur Betriebsratswahl ausschließlich auf digitalem Weg wäre nach § 3 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO nur dann zulässig, wenn wirklich alle Beschäftigten an einem PC tätig sind oder auf andere Weise die Möglichkeit haben, unbeschränkt darauf zuzugreifen. Das wird in der Praxis in den seltensten Fällen gegeben sein, da es in den meisten Betrieben Beschäftigte geben wird, die nicht mit einem PC arbeiten.

Sollte dies ausnahmsweise dennoch der Fall sein, müsste zudem sichergestellt sein, dass keine anderen Mitarbeiter des Arbeitgebers, wie z.B. die Systemadministratoren ohne Mitwirkung des Wahlvorstands auf das Wahlausschreiben tatsächlich zugreifen können. Es müsste also sichergestellt werden, dass allein der Wahlvorstand die Informationen ändern kann (z.B. auch dadurch, dass der Wahlvorstand das Passwort besitzt und ein IT-Spezialist in seinem Auftrag und Beisein dann die Änderungen technisch durchführt).

Nicht zulässig ist eine Vermischung, die sich teilweise auf Aushänge, teilweise auf die elektronische Form bezieht. Nicht zulässig ist es z.B. in einem Filialbetrieb das Wahlausschreiben nur im Hauptbetrieb auszuhängen und alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer per Mail oder Intranet zu informieren. Das BAG hat in einem solchen Fall gefordert, dass das Wahlausschreiben (wie auch alle übrigen Bekanntmachungen des Wahlvorstandes) in allen Filialen ausgehängt wird. Wird dies nicht beachtet, ist die Wahl anfechtbar (BAG, Beschluss vom 05.05.2004 - 7 ABR 44/03).

Regelmäßig werden Informationen und Aushänge des Wahlvorstands gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 WO lediglich ergänzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht. In diesem Fall ist nur der Aushang maßgeblich, weil das Wahlausschreiben nur durch den Aushang wirksam erlassen werden kann.

Muster:

Der Wahlvorstand beschließt, für Informationen und Aushänge der Wahlunterlagen, insbesondere des Wahlausschreibens, folgende Orte zu bestimmen:

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

usw.

ja ... nein ... Enthaltung ...

Praxistipp:

Der Wahlvorstand muss (z.B. durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe) sicherstellen, dass alle Aushänge in jeder Betriebsstätte noch lesbar hängen. Ggfls. müssen die Aushänge entsprechend gegen Beschmutzung oder Verblassen der Schrift usw. geschützt werden. Dass die entsprechende Kontrolle durchgeführt wurde, sollte ein Tagesordnungspunkt für jede Sitzung des Wahlvorstands sein.

Festlegen eines Zeitplans für die Sitzungen des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand sollte einen festen Zeitplan für seine Sitzungen festlegen. Es ist zu empfehlen, dass sich der Wahlvorstand am besten zweimal die Woche zu einer Sitzung zusammensetzt. Die Themen der Sitzungen müssen dann an die entsprechenden Aufgaben angepasst werden. Standartmäßig sollten auf jeder Sitzung folgende Punkte behandelt werden:

  • Hängen die Wahlausschreiben noch ordnungsgemäß aus?
  • Wurde der (eventuell) installierte Briefkasten geleert?
  • Muss die Wählerliste bei Ein- oder Austritt von Beschäftigten angepasst werden?
  • Muss über Briefwahlanträge entschieden werden?

Muster:

Beschluss über regelmäßig stattfindende Sitzungen des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand beschließt, seine Sitzungen regelmäßig an den folgenden Wochentagen abzuhalten:

Tag: .....................

Tag: .....................

Der Sitzungsbeginn wird jeweils auf ....... Uhr festgelegt. Neben den festen, turnusmäßig feststehenden Sitzungsterminen können jederzeit bei Bedarf weitere Sitzungen abgehalten werden.

Ja ... Nein .... Enthaltung ...

Ebenfalls sollte ein Besetzungsplan für die Betriebsadresse des Wahlvorstands festgelegt werden.

Muster:

Beschluss über die Besetzung der Betriebsadresse des Wahlvorstands:

Der Betriebsrat beschließt folgenden Besetzungsplan die die Anwesenheit mindestens eines Wahlvorstandsmitglieds an der Betriebsadresse des Wahlvorstands:

Tag/Uhrzeit: ...........               Besetzt durch: ...........

Tag/Uhrzeit: ...........               Besetzt durch: ...........

Tag/Uhrzeit: ...........               Besetzt durch: ...........

Tag/Uhrzeit: ...........               Besetzt durch: ...........

...

Ja ... Nein ... Enthaltung ...

Hinweis:

Das frühzeitige Verteilen von Aufgaben erleichtert die Arbeit des Wahlvorstands. Insbesondere kann der Wahlvorstand so schon frühzeitig den Arbeitgeber über die schon feststehenden Abwesenheiten der Wahlvorstandsmitglieder vom Arbeitsplatz informieren. 

Der Wahlvorstand sollte sowohl den Arbeitgeber als auch die Beschäftigten über die Aufnahme seiner Arbeit informieren.

Muster

Information der Beschäftigten über Mitglieder des Wahlvorstands und deren Erreichbarkeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Wahlvorstand hat seine Arbeit für die Durchführung der Betriebsratswahl aufgenommen.

Folgende Personen sind für den Wahlvorstand bestellt worden:

1.      ................................. Tel.: ....

2.      ................................. Tel.: ....

3.      ................................. Tel.: ....

Der Wahlvorstand wird für euch bis zum Ende seiner Amtszeit zu folgenden Zeiten und an folgender Betriebsadresse erreichbar sein:

Ort:                 ..............

Wochentage: .............. (möglichst täglich)

Zeiten:            Von ... Uhr bis ...Uhr.

Außerhalb unserer Sprechzeiten könnt ihr euch auch schriftlich an den Wahlvorstand wenden. Dafür haben wir an folgenden Stellen Briefkästen installiert:

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

Per E-Mail könnt ihr den Wahlvorstand unter der folgenden Adresse erreichen: ..........

Bekanntmachungen, Informationen, Aushänge und das Wahlausschreiben werden vom Wahlvorstand an den folgenden Orten vorgenommen:

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

......... im ... Stock des Gebäudes,

usw.

Daneben erfolgen Bekanntmachungen des Wahlvorstands auch über das Intranet.

Wir hoffen auf eine rege Beteiligung an den anstehenden Betriebsratswahlwahlen

Euer Wahlvorstand

Normales Wahlverfahren

Formblatt 6: Information des Arbeitgebers über die Bestellung des Wahlvorstands

Formblatt 7: Information der Gewerkschaft über die Bestellung des Wahlvorstands

Formblatt 9: Information über die Arbeitsaufnahme des Wahlvorstands

Vereinfachtes Wahlverfahren

Formblatt 6: Information des Arbeitgebers über die Bestellung des Wahlvorstands

Formblatt 7: Information der Gewerkschaft über die Bestellung des Wahlvorstands

Formblatt 9: Information über die Arbeitsaufnahme des Wahlvorstands

Geschäftsordnung des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben (§ 1 Abs. 2 WO). Dies ist zu empfehlen, um Streit über sich regelmäßig wiederholende formale Fragen zu vermeiden (Einladung, Sitzungsleitung, Beschlussfassung etc.).

Normales Wahlverfahren

Formblatt 8a: Geschäftsordnung des Wahlvorstands

Vereinfachtes Wahlverfahren

Formblatt 8a: Geschäftsordnung des Wahlvorstands

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Normales Wahlverfahren

Formblatt 6: Information des Arbeitgebers über die Bestellung des Wahlvorstands

Formblatt 7: Information der Gewerkschaft über die Bestellung des Wahlvorstands

Formblatt 8a: Geschäftsordnung des Wahlvorstands

Formblatt 9: Information über die Arbeitsaufnahme des Wahlvorstands

Vereinfachtes Wahlverfahren

Formblatt 6: Information des Arbeitgebers über die Bestellung des Wahlvorstands

Formblatt 7: Information der Gewerkschaft über die Bestellung des Wahlvorstands

Formblatt 8a: Geschäftsordnung des Wahlvorstands

Formblatt 9: Information über die Arbeitsaufnahme des Wahlvorstands

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