Betriebsratswahl

Voraussetzungen für die Durchführung

Inhaltsverzeichnis

I.
Voraussetzungen für die Durchführung
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Voraussetzungen für die Durchführung der Betriebsratswahl außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode

Grundsätzlich finden gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die regelmäßigen Betriebsratswahlen alle vier Jahre in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.05, 2026, 2030, 2034 usw. statt. Es kann aber auch vorkommen, dass außerhalb der regelmäßigen Zeiträume Betriebsratswahlen stattfinden – wir nennen diese Wahlen außerordentliche Betriebsratswahlen. Diese finden nur statt, wenn eine der Fallgruppen des § 13 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist es der Belegschaft nicht möglich, eine außerordentliche Wahl durchzuführen. Ausgeschlossen ist es also zum Beispiel, den Betriebsrat „abzuwählen“, in dem die Belegschaft einfach neu wählt.

In welchen Fällen finden außerordentliche Betriebsratswahlen statt?

Es gibt im Gesetz festgelegte Fälle, in denen die Wahl des Betriebsrats außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode stattfinden kann:

  • Wesentliche Veränderung der Belegschaftsstärke
  • Sinken der Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl
  • Rücktritt des Betriebsrats
  • Anfechtung der Wahl; gerichtliche Auflösung des Betriebsrats
  • Neuwahl des Betriebsrats

Wesentliche Veränderung der Belegschaftsstärke

Wann muss wegen einer wesentlichen Veränderung der Belegschaftsstärke eine Neuwahl stattfinden?

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist ein Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus zu wählen, wenn mit Ablauf eines Zeitraums von 24 Monaten, vom Wahltag an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist. Dabei müssen aber beide Voraussetzungen vorliegen. Verändert sich die regelmäßige Belegschaftsstärke zwar um 50 %, umfasst diese Veränderung jedoch weniger als 50 regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer, findet keine Neuwahl statt.

Im Regelfall liegt der maßgebliche Stichtag exakt in der Mitte der vierjährigen Amtszeit des Betriebsrats – also 24 Monate nach dem Wahltag.

Wie errechnet sich der Stichtag, an dem die „wesentliche Veränderung der Belegschaftsstärke“ vorliegen muss?

Eine Neuwahl des Betriebsrats kommt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann in Betracht, wenn genau am Stichtag die Zahl der regelmäßig Beschäftigten im Betrieb um die Hälfte, mindestens jedoch um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist. Veränderungen der Belegschaftsstärke vor oder nach dem Stichtag sind unerheblich.

Der maßgebliche Stichtag ist der Tag der Wahlhandlung und nicht der Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. des Amtsbeginns. Bei mehreren Wahltagen ist der letzte Wahltag entscheidend. Die Frist des § 13 Abs. 2 Nr. 1 ist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen, d.h. der Tag der Wahl wird nicht mitgerechnet; die Frist läuft also nach zwei Jahren mit dem Tag ab, der seiner Benennung nach dem Tag der Wahl entspricht.

Beispiel:

Der Betriebsrat ist am 01.05. gewählt worden. Damit sind zwei Jahre später am 01.05.24 Monate abgelaufen. Das bedeutet, dass der Stichtag der 02.05. ist („nach Ablauf von 24 Monaten“).

Wie errechnet sich der Stichtag, an dem die „wesentliche Veränderung der Belegschaftsstärke“ vorliegen muss, wenn der Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus gewählt wurde?

Wurde der Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus gewählt, verkürzt oder verlängert sich seine Amtszeit gem. § 15 Abs. 3 i. V. m. § 21 Satz 3 u. 4 BetrVG. Auch in diesen Fällen kommt es dann auf die 24 Monate und nicht auf die Hälfte der Amtszeit an. Der Betriebsrat ist also selbst dann neu zu wählen, wenn die Amtszeit des Betriebsrats nur noch von kurzer Dauer wäre.

Was muss der bisherige Betriebsrat unternehmen, wenn er zum Stichtag die „wesentliche Veränderung der Belegschaftsstärke“ festgestellt hat?

Der Betriebsrat hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen, unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Neuwahl des Betriebsrats zu bestellen. Unverzüglich bedeutet, dass die Bestellung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 13/15).  

Muster: Bestellung des Wahlvorstands

Verliert der bisherige Betriebsrat sofort sein Amt, wenn der Fall der wesentlichen Veränderung der Belegschaftsstärke vorliegt?

Nein. Der bisherige Betriebsrat führt die Geschäfte weiter und bleibt mit allen Rechten und Pflichten im Amt, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gemacht ist (§§ 22, 21 Satz 5 BetrVG). Das Gleiche gilt für Ausschüsse des Betriebsrats und den Wirtschaftsausschuss.

Was passiert, wenn der Betriebsrat, trotz wesentlicher Veränderung der Belegschaftsstärke keinen Wahlvorstand bestellt hat?

Wurde vom bisherigen Betriebsrat nicht unverzüglich ein Wahlvorstand bestellt, kann auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Ersatzbestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht erfolgen (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 13/16). Auch der Gesamtbetriebsrat in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 BetrVG ist berechtigt, den Wahlvorstand zu bestellen.

Findet keine Neuwahl des Betriebsrats statt, führt der bisherige Betriebsrat die Geschäfte nach § 22 BetrVG bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit weiter. Eine Begrenzung der Amtszeit wie z. B. im Falle des Übergangsmandats nach § 21a BetrVG sieht § 22 BetrVG nicht vor.

Sinken der Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl

Wann muss wegen des Sinkens der Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl eine Neuwahl eingeleitet werden?

13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG schreibt eine Neuwahl des Betriebsrats vor, wenn dieser auch durch Einrücken sämtlicher Ersatzmitglieder dauerhaft nicht mehr die vorgeschriebene Mitgliederzahl hat.

Maßgebend ist die Zahl, die der Betriebsrat bei seiner Wahl gehabt hat. In der Regel wird das die gesetzliche vorgeschriebene Zahl sein (§ 9 BetrVG). War die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 11 BetrVG bei den Betriebsratswahlen reduziert, weil z.B. nicht genügend Personen zur Kandidatur oder zur Übernahme des Betriebsratsamtes bereit waren, ist dann auch diese Zahl für die Bestimmung der erforderlichen Mitgliederzahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 maßgeblich.

Was muss der Betriebsrat tun, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl sinkt?

Sobald die Voraussetzungen für die Neuwahl gegeben sind, ist durch den Betriebsrat unverzüglich ein Wahlvorstand zu bestellen (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 13/15). Unverzüglich bedeutet, dass die Bestellung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat.

Muster: Bestellung des Wahlvorstands

Verliert der bisherige Betriebsrat sofort sein Amt, wenn die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl sinkt?

Nein. Der Betriebsrat bleibt gem. § 21 Satz 5 BetrVG bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der durchgeführten Neuwahl im Amt. Die verbliebenen Mitglieder führen die Geschäfte des Betriebsrats gemäß § 22 BetrVG weiter.

Was passiert, wenn der Betriebsrat, trotz des Absinkens der Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl der Betriebsratsmitglieder, keinen Wahlvorstand bestellt?

Wurde vom bisherigen Betriebsrat nicht unverzüglich ein Wahlvorstand bestellt, kann auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Ersatzbestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht erfolgen (BAG, Beschluss vom 23.11.2016 - 7 ABR 13/15). Auch der Gesamtbetriebsrat in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 BetrVG ist berechtigt, den Wahlvorstand zu bestellen.

Findet keine Neuwahl statt, bleibt der bestehende Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.

Rücktritt des Betriebsrats

Unter welchen Voraussetzungen muss wegen des Rücktritts des Betriebsrats eine Neuwahl außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus stattfinden?

Außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus kann ein neuer Betriebsrat weiterhin dann gewählt werden, wenn der bestehende Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.

Wichtig ist, dass nicht nur der Rücktritt einzelner Betriebsratsmitglieder erklärt, sondern der Rücktritt des gesamten Betriebsratsgremiums beschlossen wird. Wird nur der Rücktritt einzelner Betriebsratsmitglieder erklärt, führt das zunächst nur zum Nachrücken vorhandener Ersatzmitglieder in den Betriebsrat, ohne dass dadurch Neuwahlen notwendig werden.

Welche Mehrheit ist für den Rücktritt des Betriebsrats erforderlich?

Der Rücktrittsbeschluss muss durch den Betriebsrat „mit der Mehrheit seiner Mitglieder“ erfolgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).

Beispiel:

Auf der Sitzung eines neunköpfigen Betriebsrats erscheinen nur sieben Betriebsratsmitglieder. „Normale Beschlüsse“ könnten mit der Mehrheit von vier Betriebsratsmitgliedern gefasst werden, weil in diesen Fällen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht. Der Rücktrittsbeschluss erfordert jedoch die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder, also mindestens fünf Ja-Stimmen (5 von 9).

Benötigt der Betriebsrat einen besonderen Grund für seinen Rücktritt?

Der Betriebsrat benötigt rechtlich keinen Grund für seinen Rücktritt. Hat der bisherige Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder den Rücktritt beschlossen, führt er nach § 22 BetrVG die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl des neuen Betriebsrats, längstens bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 21 Satz 3 BetrVG umfassend weiter.

Zum Teil verwechseln Betriebsräte, die eigentlich Neuwahlen in die Wege leiten wollten Rücktritt und Amtsniederlegung. Legen alle Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder ihr Amt gemäß § 24 Nr. 2 BetrVG nieder, entfällt die Befugnis zur Weiterführung der Geschäfte. In diesem Fall ist der Betrieb betriebsratslos.

Praxistipp:

Der Betriebsrat muss bei einem Rücktritt beachten, dass er möglichst eine zu kurze Amtszeit vermeidet. Durch einen ungünstigen Zeitpunkt des Rücktritts ist es möglich, dass der neue Betriebsrat bereits nach etwas mehr als einem Amtsjahr schon wieder neu gewählt werden muss (s.u.).

 

Musterbeschluss Rücktritt des Betriebsrats und Bestellung des Wahlvorstands:

„Der Betriebsrat beschließt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG den Rücktritt des Betriebsrats. Dadurch endet die Amtszeit des Betriebsratsgremiums vorzeitig. Durch diesen Beschluss werden Neuwahlen ausgelöst. Daher setzt der Betriebsrat hiermit zur Durchführung der Betriebsratswahl einen Wahlvorstand mit den folgenden Mitgliedern ein:

Muster: Bestellung des Wahlvorstands     

Anfechtung und gerichtliche Auflösung

Was bedeutet die Anfechtung der Wahl bzw. gerichtliche Auflösung des Betriebsrats für die Amtszeit des Betriebsrats?

Im Falle der erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl gem. § 19 Abs. 1 BetrVG vor dem Arbeitsgericht endet die Amtszeit mit Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses. Der Betriebsrat bleibt dann nicht, wie in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1-3 BetrVG, nach § 22 BetrVG zumindest geschäftsführend im Amt, bis sich ein neuer Betriebsrat konstituiert hat. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wirkt rechtsgestaltend und das Amt des Betriebsrats endet vollumfänglich.

Bis zur rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidung bleibt der Betriebsrat jedoch mit allen Rechten und Pflichten im Amt.

Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall der Auflösung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht, § 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten. Das Arbeitsgericht bestimmt im Falle einer gerichtlichen Auflösung nach § 23 Abs. 2 BetrVG umgehend einen Wahlvorstand für die Neuwahl.

Praxistipp:

Kann der Betriebsrat absehen, dass die Anfechtung der Wahl Erfolg haben wird, kann er (noch vor Rechtskraft der Entscheidung) seinen Rücktritt erklären und einen neuen Wahlvorstand einsetzen, der sich um die Wiederholung der Betriebsratswahl kümmert.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ein betriebsratsloser Betrieb existiert, was dazu führt, dass das ganze Verfahren der Neugründung durchlaufen werden muss (Initiative von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern, Wahl des Wahlvorstands auf der Wahlversammlung etc.)!

Neuwahl des Betriebsrats

Kann die Neuwahl eines Betriebsrats zu jedem Zeitpunkt stattfinden?

Ja. Für die Neuwahl eines Betriebsrats ist keine bestimmte Wahlperiode vorgesehen. 

Außerordentliche Betriebsratswahl wegen Umstrukturierung des Betriebs

Welche Auswirkungen hat eine Umstrukturierung auf die Amtszeit des Betriebsrats?

Im Falle von Umstrukturierungen (Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen) endet in vielen Fällen die Identität des Betriebes, für den der Betriebsrat ursprünglich gewählt worden war. § 21a BetrVG sieht in diesen Fällen ein Übergangsmandat eines der bisherigen Gremien vor:

  • Im Fall der Spaltung eines Betriebs bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie betriebsratsfähig sind und nicht in einen Betrieb mit bestehendem Betriebsrat eingegliedert werden, § 21a Abs.1 Satz 1 BetrVG.
  • Bei einer Betriebszusammenfassung von Betrieben mit jeweils eigenen Betriebsräten nimmt das Übergangsmandat derjenige Betriebsrat des nach Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils wahr, § 21a Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Zuständig ist der bisherige Betriebsrat in seiner (vollständigen) personellen Besetzung, die er vor der Umstrukturierungsmaßnahme aufwies. Der Betriebsrat, der das Übergangsmandat wahrnimmt, hat unverzüglich nach der Spaltung bzw. der Zusammenlegung einen Wahlvorstand zu bestellen, damit dieser eine Neuwahl im abgespaltenen Betriebsteil bzw. im neuen Betrieb durchführen kann. Ansonsten ist das Übergangsmandat ein Vollmandat, d. h. während seiner Laufzeit kann der Betriebsrat seine vollen Rechte aus dem BetrVG ausschöpfen. Dies gilt auch für die Rechte seiner Mitglieder.

Muster: Bestellung des Wahlvorstands    

Das Übergangsmandat endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Wahl, spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat einmalig um sechs Monate, also auf maximal ein Jahr, verlängert werden.

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