Gründung des BR

Aufgaben des Wahlvorstands nach der ersten Wahlversammlung

Inhaltsverzeichnis

I.
Analyse der Ausgangssituation
II.
Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats
1.
Weiterer Verlauf der Gründung eines Betriebsrats
aas.wissen Zurück zu Gründung eines Betriebsrats

Unmittelbar nach der Wahlversammlung sollte sich der Wahlvorstand eine Geschäftsordnung geben. Es ist wichtig, dass der Wahlvorstand beherzigt, dass er immer als Gremium im Rahmen von Beschlüssen handelt. Diese Beschlüsse werden in Sitzungen des Wahlvorstandes gefasst. Die Geschäftsordnung muss per Beschluss des Wahlvorstands vereinbart werden.

Muster: Geschäftsordnung 

Muster:

Der Wahlvorstand beschließt sich die folgende Geschäftsordnung zu geben:

Dafür               Dagegen                     Enthaltung

Geschäftsordnung des Wahlvorstands

...........................................................................

...........................................................................

(Betriebsadresse des Wahlvorstands) 

(Ort, Datum)

  1. Die Sitzungen des Wahlvorstandes werden von dem/der Vorsitzende einberufen. Die Einladung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit in ........ statt. Die Einladung erfolgt so rechtzeitig, dass es jedem Mitglied möglich ist, den Ort der Wahlvorstandssitzung aufzusuchen.
  1. Der Wahlvorstand legt zu Beginn jeder Sitzung die Tagesordnung fest.
  1. Der/die Schriftführer/in fertigt für jede Sitzung eine Sitzungsniederschrift an.
  1. Der Wahlvorstand legt eine Wahlakte an, in der alle Beschlüsse, Protokolle, Formulare und sonstigen Schriftstücke abgeheftet werden. Die Wahlakte wird nach jeder Sitzung des Wahlvorstands in einem verschließbaren Schrank aufbewahrt. Die Wahlakte wird dem Vorsitzenden des Betriebsrats nach der konstituierenden Sitzung zur Aufbewahrung übergeben.
  2. Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden in ihrem Wortlaut schriftlich abgefasst. Für die Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. Die Beschlüsse werden von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterschrieben und als Anlage zur Sitzungsniederschrift hinzugefügt. Sollten Wahlvorstandsmitglieder in einer Frage unterschiedlicher Meinung sein, sind die unterschiedlichen Meinungen kurz zu skizzieren Die Sitzungsniederschriften sind zur Wahlakte zu nehmen.Von Schreiben, die an die Wahlvorschlagsvertreter/innen oder an andere Wahlberechtigte gerichtet werden, sind Kopien anzufertigen. Die Kopien sind zu den Wahlakten zu nehmen.
  1. Mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands nimmt während der im Wahlausschreiben angegebenen Anwesenheits- und Ansprechzeiten die laufenden Geschäfte wahr. Dazu zählen:
  • Gewährung der Einsichtnahme in die Wählerlisten und in die Wahlordnung.
  • Entgegennahme von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste.
  • Entgegennahme von Anträgen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Der Antrag ist in der internen Version der Wählerliste zu verzeichnen. Die Anschrift, an welche die Briefwahl-Unterlagen zu versenden sind, ist vom Antragssteller zu erfragen.
  • Alle Vorkommnisse während der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte sind zu dokumentieren und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstands bekannt zu machen.
  1. Einsprüche und Erklärungen, die dem Wahlvorstand gegenüber abzugeben sind, werden nur an dem im Wahlausschreiben angegebenen Ort und zu den im Wahlausschreiben angegebenen Ansprechzeiten entgegengenommen. Die Beschäftigten sind darauf entsprechend hinzuweisen.
  1. Der Wahlvorstand legt für jeden Wahlvorschlag einen Aktenordner an, in den alle diesen Wahlvorschlag betreffenden Schriftstücke eingeheftet werden.
  1. Die Wahlunterlagen werden in einem verschließbaren Schrank aufbewahrt, zu dem nur die Wahlvorstandsmitglieder den Schlüssel besitzen. In diesem Schrank werden auch die Urne mit den Unterlagen zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe und die versiegelte Wahlurne bei nachträglicher Stimmauszählung aufbewahrt. Der Schlüssel wird bei ................ aufbewahrt und darf nur zwei stimmberechtigten Wahlvorstandsmitgliedern gemeinsam ausgehändigt werden.

..............................................................                                           ..........................................................

 (Wahlvorstandsvorsitzende/r)                                                                  (Schriftführer/in)

Dann kann der Wahlvorstand mit seiner weiteren Arbeit beginnen.

Auslegen der Wahlordnung und der Wählerliste

Oben hatten wir bereits behandelt, dass ein Abdruck der in der ersten Wahlversammlung aufgestellten Wählerliste und die Wahlordnung vom Tag der ersten Wahlversammlung an bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme ausgelegt bzw. auf elektronischem Wege bekannt gemacht werden muss. Wo und wie dies geschehen soll, wurde in dem Wahlausschreiben festgelegt (s.o.). Insoweit verweisen wir auf die entsprechenden Ausführungen oben. Diese Aufgabe hat der Wahlvorstand direkt im Anschluss an die Wahlversammlung zu erledigen.

Bekanntmachung der Wahlvorschläge und des Wahlausschreibens

Unmittelbar nach Abschluss der ersten Wahlversammlung (am selben Tag) hat der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise und an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen (dazu ausführlich oben). Mit dem Veröffentlichen unmittelbar im Anschluss an die Wahlversammlung wird sichergestellt, dass eine volle Woche zwischen Bekanntmachung der Wahlvorschläge und der zweiten Wahlversammlung liegt.

Die Wahlvorschläge sollen die Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten und die Art der Beschäftigung im Betrieb der Kandidaten enthalten. Die Stützunterschriften bzw. Stützerklärungen und die mündlichen und schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerber werden nicht bekannt gemacht.

Formblatt 24: Bekanntmachung Wahlvorschläge

Hängt der Wahlvorstand Wahlvorschläge mit Bildern der Kandidaten aus, ist er nach der Rechtsprechung aus Gründen der Neutralität verpflichtet, dies allen Wahlanwärtern zu ermöglichen.

Versenden der Briefwahlunterlagen

Bei den Ausführungen zum Wahlausschreiben hatten wir oben bereits die drei Fälle behandelt, in denen eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgt.

Danach muss und darf eine schriftliche Stimmabgabe ausschließlich dann erfolgen, wenn:

  • Beschäftigte dies beantragen, weil sie an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können,
  • dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Beschäftigte zum Zeitpunkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 WO) oder
  • der Wahlvorstand für einzelne Betriebsteile oder Kleinstbetriebe die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat (§ 24 Abs. 3 WO).

1. Schriftliche Stimmabgabe von Amts wegen

Sind Beschäftigte wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich zum Wahltag nicht im Betrieb oder hat der Wahlvorstand für bestimmte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe schriftliche Stimmabgabe beschlossen, hat er nach der Wahlversammlung so schnell wie möglich die entsprechenden Unterlagen an die entsprechenden Beschäftigten zu versenden. Hier muss der Wahlvorstand „von Amts wegen“ handeln, es bedarf also keines Antrags der Beschäftigten. Was zu den Unterlagen gehört, die der Wahlvorstand zu versenden hat, werden wir gleich unten behandeln.

Für das Versenden der Unterlagen benötigt der Wahlvorstand auf alle Fälle die Adressen dieser jeweiligen Wähler. Der Arbeitgeber ist gem. § 2 Abs. 1 WO i.V.m. § 24 Abs. 2 WO verpflichtet, den Wahlvorstand über deren Privatadressen zu informieren. Der Arbeitgeber kann die Übergabe der Adressen an den Wahlvorstand nicht mit dem Hinweis auf das Persönlichkeitsrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) verweigern, da der Wahlvorstand zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

Im Streitfall wird der Wahlvorstand die Zurverfügungstellung der Adressen im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen müssen.

Werden Wahlunterlagen „von Amts wegen“ versandt, ist dies in der internen Version der Wählerliste zu verzeichnen.

2. Schriftliche Stimmabgabe auf Antrag der Beschäftigten

Beschäftigten, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf schriftliche Stimmabgabe zu stellen. Dieser Antrag kann nur bis spätestens drei Tage vor dem Tag der zweiten Wahlversammlung gestellt werden (35 Abs. 1 Satz 2 WO).

Die Antragstellung ist in der internen Arbeitsversion der Wählerliste mit dem Eingangsdatum zu vermerken. Die schriftlich gestellten Anträge werden zur Wahlakte genommen.

2.1 Die richtige Antragstellung

In dem Antrag sollte kurz stichwortartig der Grund für die fehlende Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahlversammlung angegeben werden. Als Gründe kommen persönliche oder betriebliche Gründe in Betracht. Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen oder zu prüfen, ob die Gründe tatsächlich zutreffen oder nicht. Zumindest sollte aber ein kurzer Check erfolgen, ob der angegebene Grund plausibel ist.

Streitig ist, ob es sich bei der Angabe des Grundes um eine Pflicht des Beschäftigten handelt und ob der Wahlvorstand einen Antrag ohne Begründung ablehnen darf oder sogar muss.

Es gibt Gerichtsentscheidungen, in denen eine Wahl erfolgreich angefochten wurde, weil ein Wahlvorstand die Wahlunterlagen ohne Prüfung des Grundes an die Antragsteller versandt hatte. Es waren die Gründe dabei nicht einmal erfragt worden. Andererseits sieht weder die Wahlordnung noch das Betriebsverfassungsgesetz eine Pflicht zur Angabe eines Grundes gegenüber dem Wahlvorstand vor. Mangels eindeutiger Rechtsprechung zum Thema, empfehlen wir, grundsätzlich den Grund zu erfragen. In der Praxis führt das dazu, dass nahezu immer der Grund angegeben wird. Sollte das im Einzelfall dennoch nicht geschehen, sollten die Unterlagen trotzdem versendet bzw. übergeben werden.

Nur dann, wenn der Wahlberechtigte offenkundig nur keine Lust hat, an der Wahlversammlung teilzunehmen, dürfen die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe nicht übersandt bzw. übergeben werden.

2.2. Beschluss über den Antrag

Der Wahlvorstand entscheidet als Gremium in seinen Sitzungen über die jeweils eingegangenen Anträge zur schriftlichen Stimmabgabe. Die Entscheidung wird protokolliert und zur Wahlakte genommen.

Nicht ausreichend ist, wenn die Entscheidung vom Vorsitzenden oder sonstigen einzelnen Wahlvorstandsmitgliedern allein gefasst wird. Der Wahlvorstand muss zeitnah über den jeweiligen Antrag entscheiden und für eine zügige Übersendung bzw. Übergabe der Wahlunterlagen sorgen, damit die Stimmen noch fristgemäß abgegeben werden können. Eine Kopie des Beschlusses ist in die Wahlakte aufzunehmen.

2.3. Beschluss über Termin für Rücksendung des Freiumschlags

Ist die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt worden, muss der Wahlvorstand auch beschließen, bis wann und an welchen Ort die ausgefüllten Wahlunterlagen zurückgeschickt werden müssen.

Muster

Beschluss über Zeitpunkt für die Rücksendung der Wahlunterlagen

Der Wahlvorstand beschließt, dass Wahlberechtigte, die beim Wahlvorstand beantragen und von der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch machen, den Briefwahl-Freiumschlag spätestens bis zum ____.____.202___ um ____ Uhr an die  Betriebsadresse des Wahlvorstands zugestellt haben müssen.

Dafür               Dagegen                     Enthaltung

 

2.4. Beschluss über geänderten Termin für die Stimmauszählung

Hat der Wahlvorstand im Wahlausschreiben mitgeteilt, dass die öffentliche Auszählung der Stimmen unmittelbar nach Beendigung der zweiten Wahlversammlung zur Wahl  des Betriebsrats erfolgen wird (weil es keine schriftliche Stimmabgabe „von Amts wegen“ gibt,, und wird nun die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gem. § 24 Abs. 1 WO beantragt, verschiebt sich die öffentliche Stimmauszählung. Diese ist dann nicht mehr nach dem Stimmabgabe auch der zweiten Wahlversammlung möglich.

Der Wahlvorstand hat dann zu beschließen, wann und wo die öffentliche Stimmauszählung stattfinden soll. Da die Öffnung der Freiumschläge ebenfalls öffentlich erfolgen muss, hat der Wahlvorstand auch zu beschließen, wann und wo die Freiumschläge aus der schriftlichen Stimmabgabe geöffnet werden. Der Zeitpunkt der Öffnung muss kurz vor der Stimmauszählung erfolgen. Nach § 35 Abs. 3 WO erfolgt die Öffnung der Freiumschläge durch den Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe.

Die öffentliche Wahlvorstandssitzung zur Öffnung der Freiumschläge ist nicht mit der öffentlichen Sitzung zur Auszählung der Stimmen zu verwechseln. Die öffentliche Sitzung zur Stimmauszählung schließt sich vielmehr gem. § 35 Abs. 4 WO an die Sitzung an, in der die Freiumschläge geöffnet werden.

Muster:

Beschluss geänderter Termin für die Stimmauszählung und die Öffnung der Freiumschläge

Wegen der Beantragung der schriftlichen Stimmabgabe kann die Stimmauszählung nicht mehr am ...... erfolgen.

Der Wahlvorstand beschließt, dass die Öffnung der Freiumschläge in öffentlicher Wahlvorstandssitzung am ...... (Datum) um ...... (Uhrzeit) in ........ (Ort) erfolgt.

Der Wahlvorstand beschließt, dass im Anschluss an die Sitzung zur Öffnung der Freiumschläge die Stimmauszählung in öffentlicher Wahlvorstandssitzung am ...... (Datum) um ...... (Uhrzeit) in ........ (Ort) erfolgt.

Dafür               Dagegen                     Enthaltung

Die Beschlüsse über den geänderten Termin für die Öffnung der Freiumschläge und die Stimmauszählung sind zur Wahlakte zu nehmen.

2.5. Bekanntgabe des geänderten Termins für die Stimmauszählung

Der Wahlvorstand hat den Ort, den Tag und den Zeitpunkt für die Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. Mit dieser Bekanntmachung wird ebenfalls der Ort, Tag und Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Öffnung der Freiumschläge erfolgen soll. Ist das Wahlausschreiben (zumindest zusätzlich auch) in elektronischer Form bekannt gemacht worden, muss auch diese Bekanntmachung in gleicher Form erfolgen.

Formblatt 26: Geänderter Termin Zur Stimmauszählung

Hat der Wahlvorstand jedoch bereits schriftliche Stimmabgabe für Betriebsteile beschlossen, oder gibt es Beschäftigte, die wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht an der Wahlversammlung teilnehmen werden (schriftliche Stimmabgabe „von Amts wegen“), können die in diesem Fall bereits im Wahlausschreiben angegebenen späteren Termine für die Öffnung der Freiumschläge und die Stimmauszählung genommen werden. Dann muss der Termin für die Stimmauszählung nicht verschoben werden, da die Auszählung ohnehin schon nachträglich erfolgt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Wahlvorstand eine ausreichend lange Frist (vier, besser sieben, Tage) für die Rücksendung der Freiumschläge beschlossen hatte.

 

Zusammenstellung der Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe

Für eine schriftliche Stimmabgabe müssen den jeweiligen Wahlberechtigten vom Wahlvorstand zwingend folgende Unterlagen übersandt oder ausgehändigt werden:

  • das Wahlausschreiben (siehe oben .....),
  • die Wahlvorschläge (siehe oben ......),
  • der Stimmzettel und der Wahlumschlag,
  • eine vorgedruckte von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand versichert wird, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie
  • ein großer frankierter Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ enthält

Wir empfehlen, dass auch ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 34 Abs. 1 Satz 2 WahlO) mitübersandt wird.

3.1. Wahlausschreiben und Wahlvorschläge

Zu dem Wahlausschreiben und den Wahlvorschlägen, die mit den Wahlunterlagen zu versenden sind, verweisen wir auf unsere Ausführungen oben.

3.2. Stimmzettel

Daneben muss auch der Stimmzettel mit versandt werden. Der Wahlvorstand muss die Stimmzettel anfertigen und darauf achten, dass diese genauso aussehen wie die Stimmzettel für die Urnenwahl. Die Bewerber müssen dafür in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgelistet werden. Neben jedem Namen ist für die Stimmabgabe ein Kreis oder Kästchen aufzunehmen, das angekreuzt werden kann. Der Stimmzettel sollte einen Hinweis enthalten, dass nur so viele Wahlbewerber angekreuzt werden dürfen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

Da die Stimmzettel für die schriftliche Stimmabgabe und die Stimmzettel für die Urnenwahl identisch aussehen müssen, können bereits Stimmzettel für „beide Wahlen“ in ausreichender Anzahl produziert werden.

Formblatt 17: Stimmzettel

3.3. Wahlumschlag

Es müssen zudem die Wahlumschläge besorgt werden. Diese Wahlumschläge sollten mit dem Vermerkt „Betriebsratswahl .....“ (Jahr) versehen werden. Bei der Briefwahl darf nicht auf Wahlumschläge verzichtet werden.

3.4. Erklärung des „Briefwählers“

Zu den Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe zählt ferner eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Auch diese Erklärung muss in ausreichender Zahl ausgedruckt werden.

Formblatt 30: Briefwahl persönliche Erklärung

3.5. Freiumschlag

Zu den Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe gehört auch ein größerer frankierter Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt. Dieser Freiumschlag sollte unbedingt eine auffällige Farbe haben, damit er nicht aus Versehen in der Poststelle geöffnet wird. Damit wäre die Stimme nämlich ungültig.

Praxistipp:

Es ist wichtig, dass die Beschäftigten in der Poststelle darüber informiert werden, wie die Freiumschläge genau aussehen und dass diese auf keinen Fall geöffnet werden dürfen.

Auf das Porto für die Freiumschläge darf nicht verzichtet werden, um sicher zu gehen, dass kein Wahlberechtigter nur deshalb nicht mit abstimmt, weil er das Porto nicht selbst bezahlen will oder kann. Eine Betriebsratswahl könnte wegen des fehlenden Portos auf den Freiumschlägen angefochten werden.

 

3.6. Merkblatt zur schriftlichen Stimmabgabe

Zudem sollte der Wahlvorstand ein Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe beifügen auf dem die schriftliche Stimmabgabe erläutert wird.

Formblatt 29: Merkblatt Briefwahl

3.7. Anschreiben

Diesen Unterlagen ist noch ein Anschreiben beizufügen, in dem u.a. erläutert wird, bis wann die Wahlunterlagen wieder an den Wahlvorstand zurückgeschickt sein müssen.

Formblatt 28: Übersendung Briefwahlunterlagen

Verschicken oder Übergabe der Wahlunterlagen

Die oben genannten Unterlagen müssen in einen größeren Briefumschlag gelegt und an die Privatanschrift des Wählers übersendet werden. Ist dieser im Betrieb anwesend, können die Unterlagen natürlich auch persönlich übergeben werden. Es ist jedoch nicht zulässig, an einen Vorgesetzten, für dessen Betriebsteil schriftliche Stimmabgabe beschlossen wurde, die Unterlagen mit Bitte um Verteilung zu versenden.

Der Arbeitgeber muss das Porto für das Versenden der Wahlunterlagen übernehmen.

Oben hatten wir bereits besprochen, dass der Wahlvorstand eine interne Arbeitsversion der Wählerliste erstellen sollte. In der internen Arbeitsversion der Wählerliste ist dann zu vermerken, wann der Versand bzw. die Übergabe der Wahlunterlagen erfolgt ist. Das mit dem Versenden beauftragte Wahlvorstandsmitglied hat dies per Kürzel zu bestätigen.

Praxistipp:

Der Wahlvorstand sollte so schnell wie möglich nach der ersten Wahlversammlung mit dem Erstellen der Wahlunterlagen beginnen. Das sollte auch dann geschehen, wenn keine schriftliche Stimmabgabe „von Amts wegen“ vorgesehen ist, da es aus Zeitgründen nicht zu empfehlen ist, wenn der Wahlvorstand mit dem Erstellen erst nach einem Antrag für schriftliche Stimmabgabe beginnt. Dann verliert der Wahlvorstand wertvolle Zeit, die eigentlich für die Einhaltung der Fristen für die Rücksendung der Wahlunterlagen benötigt wird. Insbesondere die Stimmzettel und die Wahlumschläge kann der Wahlvorstand auch verwenden, wenn dann doch keine schriftliche Stimmabgabe beantragt wird.

Besorgen der erforderlichen Sachmittel

Da der Wahlvorstand nicht viel Zeit hat, muss er umgehend die erforderlichen Sachmittel für die Betriebsratswahl besorgen (lassen). Es ist das Recht aber auch die Pflicht des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Sachmittel zur Verfügung stehen. Erst wenn er dieser Aufgabe nicht nachkommt, ist der Wahlvorstand berechtigt, die erforderlichen Gegenstände zu besorgen und kann vom Arbeitgeber Erstattung der Kosten verlangen, § 20 Abs. 3 BetrVG.

Die notwendigen Anschreiben, die Stimmzettel usw. kann der Wahlvorstand selbständig erstellen. Insbesondere die Briefumschläge und die Briefmarken müssen vom Arbeitgeber aber zur Verfügung gestellt werden. 

Es sollte gleichzeitig die erforderliche Ausstattung für die zweite Wahlversammlung wie die Wahlurne(n), die Tischwahlkabine(n) Stifte etc. mit angefordert werden.

Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die Anschaffung der erforderlichen Sachmittel fassen und diesen dann dem Arbeitgeber mitteilen.

Formblatt 31: Checkliste Stimmauszählung

Muster:

Beschluss Anschaffung Sachmittel Betriebsratswahl

Datum ....

Für Durchführung der Betriebsratswahl ..... beschließt der Wahlvorstand die Anschaffung von: 

  • ...... bedruckten Wahlumschlägen C6: 162 x 114 mm
  • ...... bedruckten Freiumschlägen B6: 176 x 125 mm
  • ...... bedruckten Versandtaschen C5: 229 x 162 mm
  • ...... Briefmarken a’ .... Cent
  • ...... Briefmarken a’ ..... Cent
  • ...... Wahlurnen
  • ...... Tischwahlkabinen
  • ...... Kugelschreiber
  • ...................

Dafür               Dagegen                     Enthaltung

.

Muster:

Information des Arbeitsgebers über die Anschaffung von erforderlichen Sachmittel

 

Arbeitgeber

........................

........................                                                                                              Ort, Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Wahlvorstand hat auf seiner Sitzung vom ..... beschlossen, folgende erforderliche Sachmittel für die Durchführung der Betriebsratswahl erforderlicher Sachmittel anzuschaffen:

  • ...... bedruckten Wahlumschlägen C6: 162 x 114 mm
  • ...... bedruckten Freiumschlägen B6: 176 x 125 mm
  • ...... bedruckten Versandtaschen C5: 229 x 162 mm
  • ...... Briefmarken a’ 0,95 Cent
  • ...... Wahlurnen
  • ...... Tischwahlkabinen
  • ...... Kugelschreiber
  • ...................

Wir bitten Sie dafür zu sorgen, dass uns die Sachmittel bis spätestens zum ...... zur Verfügung stehen.

Mit freundlichen Grüßen

...........................................................                                  ............................................................

(Wahlvorstandsvorsitzende/r)                                   (Wahlvorstandsmitglied)

 

Praxistipp:

Der Wahlvorstand muss die Frist, innerhalb derer die Sachmittel zur Verfügung zu stellen sind, sehr kurz bemessen. Insbesondere die Versandtaschen, die für die schriftliche Stimmabgabe benötigt werden, müssen schnell vorhanden sein, damit der Wahlvorstand die Wahlunterlagen so zeitig versenden kann, dass sie von den Wählern pünktlich wieder zurückgesendet werden können. Deshalb sollte eine Frist von maximal drei Tagen gesetzt werden. Danach muss der Wahlvorstand sich die Briefumschläge selbst besorgen und dann das Bedrucken selbst übernehmen. Die Kosten für die Anschaffung der Briefumschläge müssen dann vom Arbeitgeber erstattet werden.

Empfehlenswert ist, dass der Wahlvorstand darüber mit dem Arbeitgeber spricht. Der muss selbst auch erst einmal verstehen, weshalb Eile geboten ist. Der Wahlvorstand sollte für die Briefumschläge Muster erstellen und diese dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, damit dieser weiß, wie die Umschläge aussehen müssen.

Ausfüllen und Rücksendung der Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe

Wie die nachträglichen schriftliche Stimmabgabe funktioniert, ist in §§ 35, 25 WO geregelt.

Danach erfolgt die Stimmabgabe in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler:

  • den Stimmzettel persönlich ausfüllt und in den Wahlumschlag legt und diesen anschließend verschließt,
  • die vorgedruckte Erklärung darüber, dass der Stimmzettel vom Wähler persönlich ausgefüllt wurde, mit Ort und Datum versehen unterzeichnet,
  • den Wahlumschlag (mit dem Stimmzettel) und die ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung in den größeren Freiumschlag legt. Der Freiumschlag muss unbedingt verschlossen werden, um eine Manipulation der Wahl zu verhindern. Ist der Freiumschlag nicht verschlossen oder wird ein anderer Umschlag verwendet, liegt keine gültige Stimmabgabe vor. Eine solche Stimme wäre dann ungültig,
  • diesen Freiumschlag so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe vorliegt. Es empfiehlt sich, dass jeder eingehende Freiumschlag vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über das Datum und die Uhrzeit des Eingangs versehen wird.

Der Freiumschlag mit dem Stimmzettel sowie die unterschriebene Erklärung über die persönliche Stimmabgabe müssen vor Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen. Der Briefwähler kann den Freiumschlag beim Wahlvorstand abgeben oder per Post versenden. Ausschlaggebend ist dann der Eingang des Freiumschlags beim Wahlvorstand und nicht der Poststempel.

Aufbewahrung der Freiumschläge bis zu ihrer Öffnung

Der Wahlvorstand muss die an ihn zurückgeschickten Freiumschläge in der internen Arbeitsversion der Wählerliste registrieren und entsprechend mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehen.

Kommen die Freiumschläge geöffnet beim Wahlvorstand an, so sind die Stimmen ungültig. Das gilt nicht, wenn Freiumschläge lediglich auf dem Postweg beschädigt wurden. Hierbei kommt es darauf an, ob es Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Manipulation gibt.

Zunächst einmal gilt jedoch, dass auch die Freiumschläge, die geöffnet beim Wahlvorstand ankommen und damit als ungültig zu bewerten sind, verwahrt werden müssen. Der Eingang eines bereits geöffneten Freiumschlags ist in der Wahlakte zu vermerken. Über die Gültigkeit ist jedoch erst in der öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands zur Stimmauszählung zu beschließen.

Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 WO mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs zu versehen und ungeöffnet zu der Wahlakte zu nehmen. Ein Wahlvorstandsmitglied hat dies mit seiner Unterschrift abzuzeichnen. Diese Stimme gilt als nicht abgegeben.

Hinweis:

Sofern die Wahl nicht angefochten worden ist, sind die Freiumschläge einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten. Die Vernichtung wird vom Betriebsrat durchgeführt, da zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Wahlvorstand nicht mehr im Amt ist. Der Betriebsrat hat hierüber einen Vermerk anzufertigen.

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Freiumschläge bis zu ihrer Öffnung in der öffentlichen Wahlvorstandssitzung ungeöffnet sicher zu verwahren. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie gesichert und vor Manipulation geschützt werden. Das kann durch Aufbewahrung in einer verschlossenen und versiegelten Wahlurne geschehen, die in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt wird. Die Versiegelung kann von einem (besser zwei) damit beauftragten Wahlvorstandsmitglied(ern) vorgenommen werden. Dafür sollte ein (oder mehrere) Klebestreifen über den Verschluss geklebt werden. Der Klebestreifen wird dann mit Firmenstempel und den Unterschriften der (mindestens zwei) Wahlvorstandsmitglieder so gekennzeichnet, dass eine unbemerkte Öffnung der Urne nicht möglich ist. Muss die Urne wegen des Einwurfs weiterer Freiumschläge geöffnet werden, ist die Unversehrtheit der Versiegelung zu prüfen und danach erneut eine Versiegelung vorzunehmen.

Praxistipp:

Die Urne, in der die Briefwahlunterlagen aufbewahrt werden, ist nicht die eigentliche Wahlurne. Deshalb sollte der Wahlvorstand die Anschaffung von (mindestens) zwei Wahlurnen beantragen.

Die Öffnung der Freiumschläge erfolgt erst unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung. Bis dahin sind sie in der verschlossenen Urne aufzubewahren. Die Freiumschläge dürfen auf keinen Fall vor dem in dem Wahlausschreiben genannten Zeitpunkt geöffnet werden. Ein Verstoß führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl!

Prüfung der Einsprüche gegen die Wählerliste

Jeder Arbeitnehmer des Betriebs kann gegen die Wählerliste binnen einer Frist von drei Tagen ab Aushang des Wahlausschreibens schriftlich Einspruch einlegen, wenn er meint, dass die Wählerliste nicht richtig ist (zu Fristen usw. siehe die Ausführungen oben). Diese Einsprüche muss der Wahlvorstand prüfen und mit Mehrheitsbeschluss entscheiden, ob sie berechtigt sind oder nicht. 

Über Einsprüche gegen die Wählerliste hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Es geht bei den Einsprüchen grundsätzlich darum, ob Arbeitnehmer wahlberechtigt bzw. wählbar sind oder nicht. Für die Entscheidung kann der Wahlvorstand die oben ausgeführten Kriterien anlegen. Dennoch kann es noch eine Vielzahl von Fragen geben, die von juristischen Laien nicht allein zu beantworten sind. Wenn in einzelnen Fällen Unklarheiten über die Berechtigung eines Einspruchs bestehen, muss der Wahlvorstand im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

Hat der Wahlvorstand die Frage der Berechtigung des Einspruchs geklärt, entscheidet er per Beschluss über den Einspruch. Nicht ausreichend ist, wenn ein Wahlvorstandsmitglied allein über die Berechtigung eines Einspruchs entscheidet. Selbst wenn es vorher Rücksprache mit den anderen Wahlvorstandsmitgliedern gehalten hat. Voraussetzung für wirksames Handeln des Wahlvorstands ist immer ein Beschluss der drei Wahlvorstandsmitglieder!

Dem Arbeitnehmer ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Dies muss schnellstmöglich, spätestens aber bis zum Tag vor der Wahlversammlung, passieren. Der Wahlvorstand muss seine Entscheidung zwar nicht begründen, sollte dies jedoch tun, um die eigene Entscheidung transparent zu machen.

Formblatt 15a: Beschluss Einspruch Wählerliste

korrigieren. Dabei ist nicht nur das Original zu ändern, sondern auch alle ausgelegten oder auf andere Weise veröffentlichten Abdrucke des Originals.

Oben hatten wir bereits erwähnt, dass der Wahlvorstand Korrekturen der Wählerliste nicht nur aufgrund von Einsprüchen der Arbeitnehmer vornehmen muss. Er ist von Amts wegen verpflichtet, Korrekturen immer vorzunehmen, sobald ihm Fehler auffallen. Das können Schreibfehler sein, rechtliche Fehleinschätzungen oder Ein- und Austritte von Beschäftigten nach Erstellen der Wählerliste auf der ersten Wahlversammlung.

Hinweis:

Wichtig ist, dass der Wahlvorstand immer auf Grundlage von Beschlüssen handelt. Der Wahlvorstand muss also immer einen Beschluss über die Notwendigkeit der Korrektur der Wählerliste fassen. Der Beschluss ist zur Wahlakte zu nehmen.

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