Betriebsrat: Schulungsanspruch zum Thema Überlastungsanzeige

Blog – KW 36

Eine Schulung für zwei Betriebsratsmitglieder zum Thema „Überlastungsanzeige“ ist erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Welche das genau sind, lesen Sie hier.

Dieser Sachverhalt lag dem zu verhandelnden Fall zugrunde:

Die Arbeitgeberin betreibt Pflegeeinrichtungen, unter anderem ein Senioren Centrum. Dort besteht ein Betriebsrat mit fünf Mitgliedern. In dem Senioren Centrum gab es im Zeitraum Januar 2022 bis Mai 2023 nach den Angaben des Betriebsrats 190 Überlastungsanzeigen. Der Betriebsrat hatte deswegen beschlossen, zwei seiner Mitglieder aus dem Pflegebereich zum Seminar eines privaten Schulungsanbieters zum Thema „Die Überlastungsanzeige“ zu entsenden. Die Arbeitgeberin jedoch verweigert die Übernahme der Kosten.

Zu Unrecht – so das Arbeitsgericht Berlin. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von den Schulungskosten freizustellen.

Begründung des Gerichts:

Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den
Kosten freizustellen, die anlässlich der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich und die mit der Teilnahme verbundene Kostenbelastung angemessen ist. Erforderlich in diesem Sinne ist die Vermittlung von Kenntnissen, wenn Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden oder wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

Es ist gerichtsbekannt, wenn nicht sogar allgemeinkundig, dass im Pflegebereich aufgrund des Fachkräftemangels Überlastungssituationen für das Pflegepersonal verbreitet sind, so dass Betriebsräte im Allgemeinen von einem aktuellen Handlungsbedarf ausgehen dürfen und entsprechende Schulungen zu solchen Themen als erforderlich ansehen dürfen, so das Gericht. Unterstreichen konnte der Betriebsrat dies mit der Darlegung von 190 Überlastungsanzeigen.

Vier Augen und Ohren sehen und hören mehr als zwei

Die Schulung war auch für zwei Betriebsratsmitglieder erforderlich. Es kann nicht von einer Person verlangt werden, die gerade erst in dem komplexen Thema des Umgangs mit Überlastungsanzeigen geschult worden ist, dieses Wissen an die anderen Betriebsratsmitglieder weiterzugeben., so die Entscheidung. Bekanntlich sehen und hören vier Augen und Ohren mehr als zwei, so dass die Teilnahme von mehr als einer Person an einer Schulung auch einen höheren Erkenntnisgewinn zu versprechen vermag. Im Allgemeinen verfügen Betriebsratsmitglieder nicht über besondere pädagogische Fähigkeiten, gerade erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse in einem bestimmten Themenbereich, hier Überlastungsanzeigen, an die anderen Betriebsratsmitglieder ohne Substanzverlust zu vermitteln.

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04. September 2023

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