Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers

Kommentar zu § 81 BetrVG

Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer bei Beginn einer Tätigkeit über die Aufgaben und die Art der Tätigkeit sowie über eventuelle Unfall- und Gesundheitsgefahren zu informieren. Das gleiche gilt auch bei jeder gravierenderen Änderung.

Auch in Betrieben ohne Betriebsrat hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich mit Arbeits- und Gesundheitsschutzthemen direkt an den Arbeitgeber zu wenden.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über geplante Änderungen bei der Arbeit direkt informieren; insbesondere über die Auswirkungen auf den Arbeitnehmer (also z. B. einer zu erwartenden höheren Belastung oder eines Qualifizierungsbedarfs) Der Arbeitgeber hat eventuelle Maßnahmen mit dem Arbeitnehmer zu erörtern. Hierzu kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied (seines Vertrauens) hinzuziehen.

Informationspflichten zu Beginn einer neuen Arbeit

Nicht nur der Betriebsrat, sondern auch die einzelnen Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber gegenüber einen Anspruch auf Information. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht darauf berufen, er hätte ja bereits den Betriebsrat informiert.

Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer bei Beginn einer Tätigkeit (oder bei jeder größeren Arbeitsänderung) zu informieren über:

  • Art der Tätigkeit und der Aufgaben,
  • Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten und Einordnung der Tätigkeit in den Betriebsablauf bzw. in die Betriebshierarchie,
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes,
  • Unfall- und Gesundheitsgefahren und
  • bevorstehende Veränderungen im persönlichen Arbeitsbereich.

Unterlässt der Arbeitgeber diese Information, ist der Arbeitnehmer berechtigt die Aufnahme der neuen (veränderten) Arbeit zu verweigern, ohne dass deshalb sein Entgelt gekürzt werden dürfte!

Da eine derartige Verweigerung der Arbeitsleistung sicherlich kein guter Start für ein neues Arbeitsverhältnis ist, sollte der Betriebsrat darauf achten, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seinen Informationspflichten nachkommt (siehe auch Überwachungsaufgaben des Betriebsrats, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Kommt es wegen fehlender Informationen zu einem Arbeitsunfall, trägt der Arbeitgeber die Verantwortung.

Selbstverständlich muss der Arbeitgeber diese Informationen nicht persönlich übermitteln, sondern wird diese Aufgabe in der Regel an Vorgesetzte oder Fachkräfte (z. B. Sicherheitsbeauftragte) delegieren.

Betriebe ohne Betriebsrat

Jedem Arbeitnehmer steht ein Beschwerderecht zu, auch in Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt (siehe auch § 84 BetrVG). Insbesondere dann, wenn es sich um Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes handelt, kann sich der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden. Dieser muss den Arbeitnehmer nicht nur anhören, sondern auch prüfen und falls erforderlich reagieren – d. h. gegebenenfalls einen Missstand beheben. Er hat ferner dem Arbeitnehmer zu berichten, wie er seinen Einwand behandelt hat und welche Maßnahmen durchgeführt oder geplant sind.

Änderungen am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber ist nicht nur verpflichtet, den Betriebsrat über geplante Änderungen bei technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen rechtzeitig und umfassend zu informieren (siehe auch § 90 und § 111 BetrVG).

Zusätzlich gilt: Die von geplanten Änderungen bei technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen betroffenen Arbeitnehmer haben das Recht, bereits dann vom Arbeitgeber informiert zu werden, wenn Änderungen geplant werden!

Die Informationen sollen nicht nur allgemein gehalten, sondern speziell auf den Arbeitnehmer bezogen sein. Ihm sollen die konkreten Folgen der geplanten Änderung auf seinen Arbeitsplatz dargestellt werden.

Für den Fall, dass die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht ausreichen, um den veränderten Anforderungen gerecht werden zu können, muss der Arbeitgeber (bzw. ein von ihm Beauftragter) mit dem Arbeitnehmer besprechen, welche Qualifikationsmaßnahmen erforderlich sind (siehe auch: Rechte des Betriebsrats bei Qualifizierung, § 97 Abs. 2 BetrVG)

Der Arbeitnehmer kann zu einem solchen Gespräch ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens hinzuziehen! Dieses Betriebsratsmitglied ist zu Stillschweigen über die Gesprächsinhalte verpflichtet. Will es den Fall im Betriebsratsgremium besprechen, muss es sich durch den Arbeitnehmer von der Schweigepflicht entbinden lassen.

§ 81 - Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.

Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

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