Beschwerderecht
Kommentar zu § 84 BetrVG
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen im Betrieb zu beschweren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Angelegenheit zu prüfen und gegebenenfalls einen Missstand abzustellen. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zur Unterstützung hinzuzuziehen. Wegen einer Beschwerde dürfen einem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich über Missstände jeglicher Art, die ihn persönlich betreffen, bzw. im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen, bei allen „zuständigen Stellen“ zu beschweren. Je nach Thema könnte dies also zum Beispiel
- der Arbeitgeber direkt,
- die Personalabteilung,
- der Vorgesetzte,
- die Sicherheitsfachkraft
sein.
Zur Unterstützung seines Anliegens, kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens hinzuziehen. Natürlich kann sich ein Arbeitnehmer auch direkt beim Betriebsrat über Missstände beschweren. Dieser Weg ist oft effektiver, als der hier beschriebene Weg. Zum Umgang mit Beschwerden durch den Betriebsrat siehe § 85 BetrVG.
Der Arbeitgeber darf die Beschwerde eines Arbeitnehmers nicht einfach unbeachtet lassen. Vielmehr muss er sich mit dem Thema auseinandersetzen. Betrachtet er die Beschwerde für berechtigt, muss er den Missstand abstellen. Der Arbeitnehmer kann aber nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Beschwerde für berechtigt ansieht.
Aber ganz gleich wie sich der Arbeitgeber entscheidet, auf jeden Fall muss er dem Arbeitnehmer mitteilen, wie er die Beschwerde behandelt hat.
Und noch Etwas ist wichtig: Wer sich über etwas beschwert, darf deshalb natürlich keine Nachteile erleiden.
§ 84 - Beschwerderecht
Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.