Jugend- und Auszubildendenversammlung
Kommentar zu § 71 BetrVG
Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die JAV ist berechtigt, die jugendlichen Arbeitnehmer (unter 18 Jahre) und die Auszubildenden (unter 25 Jahre) zu einer Versammlung zusammenzurufen.
Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die JAV verständigt sich mit dem Betriebsrat darüber, dass die Versammlung für die Jugendlichen und Auszubildenden vor oder nach einer Betriebsversammlung (siehe § 43 BetrVG) stattfindet.
- Die Versammlung kann auch zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden, wenn dies aus praktischen Gründen sinnvoller ist. Dann muss aber der Termin und der Versammlungsort zwischen JAV, Betriebsrat und Arbeitgeber abgestimmt werden.
In der Praxis dürfte die zweite Lösung die häufigere sein, da es gerade in größeren Betrieben, bei denen die Betriebsversammlungen längere Zeit in Anspruch nehmen, den Jugendlichen und Auszubildenden kaum zuzumuten ist, nun auch noch an einer zweiten Versammlung teilzunehmen. Denn natürlich können die Jugendlichen und Auszubildenden auch an den Betriebsversammlungen des Betriebsrats teilnehmen.
Im Übrigen gilt für die Abwicklung der JAV-Versammlung im Wesentlichen das gleiche wie für die Betriebsversammlung. Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Und zwar:
- Der/Die JAV-Vorsitzende ist verantwortlich für die rechtzeitige Einladung und leitet die Versammlung.
- Die Versammlung findet während der Arbeitszeit statt und ist zu vergüten (§ 44 Abs. 1 Satz 1-3 BetrVG).
- Hinsichtlich der Themen, die in der Versammlung zur Sprache kommen können, gilt § 45 BetrVG. Es können also u.a. auch sozialpolitische oder gewerkschaftliche Themen erörtert werden.
- Der/Die Betriebsratsvorsitzende (oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied) können an der Versammlung teilnehmen (§ 65 BetrVG).
- Der Arbeitgeber muss eingeladen werden und hat Rederecht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG)
- Die im Betrieb vertretende Gewerkschaft ist einzuladen und hat ein Teilnahmerecht. Selbstverständlich kann sich der Gewerkschaftsvertreter auch zu Wort melden (§ 46 BetrVG).
§ 71 - Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.