Zeitpunkt und Verdienstausfall

Kommentar zu § 44 BetrVG

Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Dabei dürfte klar sein, dass zu diesem Zeitpunkt die Produktion auch vollständig zum Stillstand kommen kann. Nur wenn dies nicht möglich ist, finden Versammlungen auch außerhalb der Arbeitszeit statt. Allerdings müssen die Arbeitnehmer die aufgewendete Zeit vergütet bekommen.

Außer den im § 43 BetrVG genannten Versammlungen (also bis zu vier im Jahr) kann der Betriebsrat auch noch weitere Versammlungen durchführen. Diese weiteren Versammlungen finden dann aber außerhalb der Arbeitszeit statt, es sei denn, es ist mit dem Arbeitgeber etwas anderes vereinbart worden.

Wann finden Versammlungen statt, was muss der Arbeitgeber zahlen?

Grundsätzlich finden die regelmäßigen Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit statt. Zu diesen Versammlungen gehören:

  • die in jedem Quartal stattfindende Betriebsversammlung (also vier im Jahr; § 43 BetrVG)
  • bis zu zwei zusätzliche weitere Versammlungen im Jahr (§ 43 BetrVG)
  • die Wahlversammlungen zur Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG)
  • die Versammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands (§ 17 BetrVG)

Wenn der Betriebsrat die Durchführung von Teil- oder Abteilungsversammlungen beschlossen hat, finden auch diese in der Arbeitszeit statt.

Den genauen Zeitpunkt legt der Betriebsrat fest. Selbstverständlich wird er zuvor eine Verständigung mit dem Arbeitgeber suchen und betriebliche Belange berücksichtigen. Der Betriebsrat eines Restaurants wird die Versammlung zum Beispiel wohl nicht in die Mittagszeit legen.

Der Arbeitgeber hat alle Arbeitnehmer für die Teilnahme an den Versammlungen freizustellen und das volle Entgelt weiterzuzahlen. Auch eventuell zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten sind zu vergüten. Dies dürfte in größeren Betrieben häufig vorkommen, da oft kein passender Versammlungsraum im Betrieb vorhanden ist und daher ein anderer Raum (z. B. Stadthalle, Mehrzweckhalle oder ähnliches) angemietet werden muss.

Nur ausnahmsweise können die regelmäßigen Versammlungen auch einmal außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn dies wegen der Eigenart des Betriebs nicht anders möglich ist.

Dabei sollte klar sein, dass es sich um Ausnahmefälle handelt. Dass während einer Betriebsversammlung die Betriebsabläufe zum Erliegen kommen – es also z. B. Produktionsausfälle gibt – ist der Normalfall. Nur, wenn der Betrieb nicht stillstehen kann, kommen Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit in Betracht. Denkbar wäre dies z. B. bei einer Produktion, die mehrere Tage benötigt, um angefahren oder zum Stillstand heruntergefahren werden müsste oder ein Krankenhausbetrieb, der die Versorgung der Patienten sicherstellen muss.

Aber auch in diesen Fällen müssen den Arbeitnehmern, die an Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit teilnehmen, die aufgewendeten Zeiten vergütet und zusätzliche Kosten (wie Fahrtkosten) vom Arbeitgeber übernommen werden.

Die Länge einer Betriebsversammlung ist nicht auf eine bestimmte Stundenzahl begrenzt. Die Versammlung dauert so lange, wie es erforderlich ist.

Im Übrigen hat der Arbeitgeber alle anfallenden Kosten für die Versammlungen zu tragen (siehe § 40 BetrVG), also z. B.:

  • einen Raum zur Verfügung zu stellen, ggf. anzumieten,
  • zusätzliche Raumausstattung (Bestuhlung, Mikrofon und Lautsprecheranlage usw.) zu organisieren,
  • Fahrtkosten zu übernehmen oder eventuell Fahrzeuge anzumieten.

Weitere Versammlungen?

Ganz allgemein kann man davon ausgehen, dass die regelmäßigen vier und eventuell zwei weiteren Betriebsversammlungen im Jahr ausreichen dürften, um die Belange der Arbeitnehmer ausgiebig zu erörtern.

Trotzdem hat der Betriebsrat das Recht, die Arbeitnehmer zu weiteren Versammlungen einzuladen. Allerdings finden derartige zusätzliche Versammlungen dann außerhalb der Arbeitszeit statt.

Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber einvernehmlich regeln, dass diese Versammlungen doch innerhalb der Arbeitszeit stattfinden, jedoch dürfte dies nur der Ausnahmefall sein, wenn besonders wichtige Themen anliegen.

Allerdings muss der Arbeitgeber auch für die zusätzlichen Versammlungen einen Raum zur Verfügung stellen.

§ 44 - Zeitpunkt und Verdienstausfall

Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

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