Beauftragte der Verbände

Kommentar zu § 46 BetrVG

Beauftragte der Verbände

Ein Beauftragter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (also in der Regel der für den Betrieb zuständige Gewerkschaftssekretär) kann an einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung beratend teilnehmen. Auch er hat ein Rederecht.

Der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft sind die Einladung und die Tagesordnung rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen (bei den regelmäßigen Versammlungen etwa zwei Wochen vor der Versammlung; dem Zeitpunkt also, an dem auch in Betrieb die Einladung erfolgen sollte).

Eine Gewerkschaft ist im Betrieb vertreten, wenn sie mindestens ein Mitglied im Betrieb hat.

Folgt der Arbeitgeber der Einladung zu einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung, kann auch ein Beauftragter des Arbeitgeberverbandes, in dem er Mitglied ist, an der Versammlung teilnehmen.

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§ 46 - Beauftragte der Verbände

An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

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