Bußgeldvorschriften
Kommentar zu § 121 BetrVG
Welche Strafe droht bei Verletzung von Informationspflichten aus dem BetrVG?
Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor?
Viele Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verpflichten den Arbeitgeber zur rechtzeitigen und umfassenden Information des Betriebsrats. Allerdings ist es betrieblicher Alltag, dass der Betriebsrat oft zu spät oder gar nicht informiert wird. Dennoch: Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt und bestraft werden kann.
Aufklärungs- oder Auskunftspflichten werden dem Arbeitgeber in verschiedenen Regelungen des BetrVG auferlegt. Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber gegen seine Informationspflichten folgender Paragrafen verstößt:
- § 90 BetrVG – Unterrichtungsrechte bei Neubau, Umbau, neuen Betriebsanlagen, neuer Arbeitsgestaltung
- § 92 BetrVG – Beteiligung des Betriebsrats bei Personalplanung: Personalbedarf, Personalabbau, Personalqualifizierung
- § 99 BetrVG – Informationsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen: Einstellung, Ein- und Umgruppierung, Versetzung
- § 106 BetrVG – Verpflichtung zur Unterrichtung über wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs/Unternehmens
- § 108 BetrVG – Erläuterung des Jahresabschlusses: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
- § 110 BetrVG – wirtschaftliche Informationen für die Arbeitnehmer
- § 111 BetrVG – Beteiligung bei geplanten Betriebsänderungen
Der Arbeitgeber verstößt gegen eines dieser Informationsrechte, wenn er
- den Betriebsrat überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet
- dem Betriebsrat falsche Informationen gibt oder
- ihm Informationen zum Teil vorenthält
Was passiert, wenn Informationsrechte aus dem BetrVG verletzt werden?
Die Verletzung der genannten Informationsrechte des Betriebsrats stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren verfolgt und geahndet werden. Dabei kann eine Geldbuße als Strafe verhängt werden. Die höchst mögliche Geldbuße beträgt 10.000 Euro.
Zuständig für das Ordnungswidrigkeitsverfahren ist nicht das Arbeitsgericht, sondern die oberste Arbeitsbehörde des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder in dem Bundesland, in dem der Arbeitgeber wohnt.
Eine Ordnungswidrigkeit kann von „jedermann“, also z. B. auch von der zuständigen Gewerkschaft, angezeigt werden.
Allerdings kommt es in der Praxis nur selten zu Ordnungswidrigkeitsverfahren. In den seltenen Fällen, in denen ein Bußgeld verhängt wird, bewegt sich dies in wenig abschreckender Höhe.
Trotzdem: Der Betriebsrat sollte sich zumindest in Fällen hartnäckiger Verstöße gegen Informationsrechte überlegen, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten! Vor Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren und Anrufung der Behörden, muss der Betriebsrat aber immer versuchen, den Konflikt ohne Einschalten der Behörden zu lösen. Das gebietet der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Informiert der Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig und umfassend, steht dem Betriebsrat natürlich in akuten Fällen auch der Weg über § 23 Abs. 3 BetrVG offen, der in der betrieblichen Praxis meist effektiver ist. Dadurch kann der Arbeitgeber gerichtlich verpflichtet werden, eine bestimmte Information herauszugeben.
§ 121 - Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.