Bußgeldvorschriften
Kommentar zu § 121 BetrVG
Ordnungswidrigkeit und Bußgeld
Viele Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verpflichten den Arbeitgeber zur rechtzeitigen und umfassenden Information des Betriebsrats. Allerdings ist es betrieblicher Alltag, dass der Betriebsrat oft zu spät oder gar nicht informiert wird. Dennoch: Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt und bestraft werden kann.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber gegen seine Informationspflichten folgender Paragrafen verstößt:
- § 90 BetrVG – Änderungen bei Neubau, Umbau, neue Betriebsanlagen, neue Arbeitsgestaltung
- § 92 BetrVG – Personalplanung: Personalbedarf, Personalabbau, Personalqualifizierung
- § 99 BetrVG – personelle Einzelmaßnahmen: Einstellung, Ein- und Umgruppierung, Versetzung
- § 106 BetrVG – wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs/Unternehmens
- § 108 BetrVG – Jahresabschluss: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
- § 110 BetrVG – wirtschaftliche Informationen für die Arbeitnehmer
- § 111 BetrVG – geplante Betriebsänderungen
Der Verstoß gegen eines dieser Informationsrechte kommt dann in Frage, wenn der Arbeitgeber
- überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig informiert
- falsche Informationen gibt oder
- Informationen zum Teil vorenthält
Die höchst mögliche Geldbuße beträgt 10.000 Euro!
Zuständig für das Ordnungswidrigkeitsverfahren ist nicht das Arbeitsgericht, sondern die oberste Arbeitsbehörde des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder in dem Bundesland, in dem der also der Arbeitgeber wohnt.
Eine Ordnungswidrigkeit kann von „jedermann“ (also z. B. auch von der zuständigen Gewerkschaft) angezeigt werden.
Allerdings kommt es in der Praxis nur selten zu Ordnungswidrigkeitsverfahren. Die Verfahren werden von den zuständigen Behörden nur halbherzig verfolgt. In den seltenen Fällen, in denen ein Bußgeld verhängt wird, bewegt sich dies in wenig abschreckender Höhe.
Trotzdem: Der Betriebsrat sollte sich zumindest in Fällen hartnäckiger Verstöße gegen Informationsrechte nicht scheuen, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten! Allein die Tatsache, dass er dies n Angriff nimmt, hat oft eine heilsame Wirkung!
Informiert der Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig und umfassend, steht dem Betriebsrat natürlich in akuten Fällen der Weg über den § 23 Abs. 3 BetrVG offen, der in der betrieblichen Praxis meist effektiver ist.
§ 121 - Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.