Unterrichtung der Arbeitnehmer
Kommentar zu § 110 BetrVG
Unterrichtung der Arbeitnehmer
Der Unternehmer ist verpflichtet, nicht nur den Betriebsrat und den Wirtschaftsausschuss zu informieren. Er muss auch die Arbeitnehmer vierteljährlich über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens unterrichten.
In großen Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern muss diese Information schriftlich erfolgen. In Unternehmen mit bis zu 1.000 Arbeitnehmern kann er sowohl schriftlich als auch mündlich Bericht erstatten. So könnte er z.B. auf den regelmäßigen Betriebsversammlungen über die wirtschaftliche Situation berichten (siehe auch § 43 BetrVG).
Über welche Punkte berichtet werden soll, soll der Unternehmer zuvor mit dem Wirtschaftsausschuss besprechen. Gibt es keinen Wirtschaftsausschuss (bzw. einen Ausschuss nach § 107 Abs. 3 BetrVG), findet diese Beratung mit dem Betriebsrat statt.
Der Wirtschaftsausschuss (bzw. Betriebsrat) kann Vorschläge machen, worüber der Unternehmer berichten soll. Dieser braucht allerdings keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse preiszugeben (siehe auch § 79 BetrVG).
§ 110 - Unterrichtung der Arbeitnehmer
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.